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885 a ZPO, beschränkter Vollstreckungsauftrag (zum 01.05.2013)

Räumung von Wohnraum vormals das „Berliner Modell“ genannt, wird durch § 885a ZPO „beschränkter Vollstreckungsauftrag“ ersetzt

Das Problem bei Räumungen bis April 2013 war, dass der Gerichtsvollzieher nicht nur die Mieter aus den Räumlichkeiten weisen musste, sondern auch, falls der Schuldner nicht selbstständig ausgezogen war, das Mobiliar und anderes, unter Zuhilfenahme einer Spedition entfernen und einlagern lassen.

Es war mit Kosten von rund € 1000,00 pro zu räumenden Raum zu rechnen. Der Gerichtsvollzieher verlangte vorab einen ordentlichen Vorschuss und der Vermieter (Gläubiger) musste diesen vorab zur Verfügung stellen.

Unter Umständen (also meistens) blieb der Vermieter neben der eventuell eh schon rückständigen Miete auch noch auf den Räumungskosten sitzen.

Aus dieser durchaus schlechten Situation für die Vermieter heraus, wurde über das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) diese Art der Zwangsräumung, das so genannte „Berliner Modell“ kreiert. Damit konnte „nur“ der Mieter „entfernt“ werden.

Der Name „Berliner Modell“, so Wikipedia, stammt von zahlreichen Rechtsprechungs-nachweisen aus dem Berliner Raum.

Das „Berliner Modell“ ist in nun vereinfachter Form als „beschränkter Vollstreckungsauftrag“ seit dem 1. Mai 2013 in § 885a ZPO geregelt. Danach ist, nicht nur durch die Rechtsprechung sondern direkt durch das Gesetz geregelt, dass der Vollstreckungsauftrag auf die Herausgabevollstreckung (Entfernung der Mieter) beschränkt werden kann.

In § 885 a ZPO ist ebenfalls geregelt, dass der zuständige Gerichtsvollzieher die dabei frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren hat, die sich in der Wohnung befinden. Unabhängig davon ob sich der Vollstreckungsauftrag darauf bezieht oder nicht.

Bezüglich der zurückgelassenen Sachen des Mieters können diese, soweit sie nicht verwertet wurden, nach der in § 885 a ZPO geregelten Verwahrzeit von einem Monat, vernichtet/entsorgt werden. Abfall kann natürlich sofort entsorgt werden.

Sachen, die nicht verwertet werden können, kann der Mieter gem. § 885a Abs. 4 Satz 4 ZPO nach einem Monat vernichten.

Achtung: Sachen, die dem Vermieterpfandrecht unterliegen (z. B. werthaltige Luxusgegenstände), sind entsprechend nach den §§ 1257, 1233 – 1240 BGB im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten. Sie dürfen nicht vernichtet werden.

Die übrigen zwar Sachen, die nicht dem Pfandrecht unterliegenden, aber gleichwohl verwertbaren Sachen sind, sind zu verwerten (hinterlegungsfähige Sachen durch Versteigerung, andere Sachen durch freihändigen Verkauf).

Ergebnis:

Das bisherige „Berliner Modell“ bzw. der jetzige „beschränkte Vollstreckungsauftrag“ ist  schnell und kostengünstiger als andere Arten der Räumung. Auf jeden Fall zu empfehlen, wenn die zu räumende Wohnung entweder leer ist, nur noch Müll enthält oder der Mieter der Entsorgung der zurückgelassenen Sachen zustimmt. Ich persönlich favorisiere diese Art der Räumung eigentlich in nahezu allen Räumungssachen. Man sollte aber auf jeden Fall beachten, dass die dem Schuldner gehörenden bzw. hinterlassenen Sachen nicht einfach wahllos nach einem Monat entsorgt werden, es könnten „verwertbare“ Sachen dabei sein.

neues Formular in der Zwangsvollstreckung:

Soweit keinerlei Geldbetrag mit vollstreckt werden soll (also AUCH nicht die Kosten der Zwangsvollstreckung, wird kein Formular benötigt;

Soweit rückständige Miete o.ä. bzw. die Kosten des Räumungsauftrages mit vollstreckt werden sollen, muss das Formular zwingend verwendet werden; dort ist der Räumungsauftrag unter „O“ einzutragen (also Tenor des Urteils, d.h. die genaue Bezeichnung was geräumt werden soll), zudem verwende ich immer noch den Hinweis: „Wir möchten höflichst darauf hinweisen, dass nach § 272 Abs. 4 ZPO Räumungssachen vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind“

Bei der Berechnung des Streitwerts nehme ich bezüglich der Räumung den Streitwert aus dem Vollstreckungstitel (gegebenenfalls plus Geldbetrag der vollstreckt werden soll)

Viel Erfolg

Räumungsauftrag (Berliner Modell)

Heute habe ich nochmal einen Räumungsauftrag (nach Berliner Modell) vorbereitet bzw. überarbeitet unter Berücksichtigung des § 885a, seit 01.05.2013; (überarbeitet am 22.12.2015) (bitte auch meinen Artikel lesen vom 12.02.2014)

Der Unterschied zwischen der bislang bestehenden Berliner Modell-Räumung und der Räumung mit beschränkten Vollstreckungsauftrag (§ 885a ZPO) sehe ich so:

Die Räumung nach (ehemals Berliner Modell) war die Beschränkung der Räumung lediglich auf die Herausgabe der Wohnung an den Vermieter unter Ausübung des Vermieterpfandrechts (für eine gleichzeitig geltend gemachte Forderung im selben Titel (z.B. rückständiger Mietzins). Das bedeutete dass der lediglich Schuldner (bisherige Mieter) mit seiner persönlichen Habe aus der Wohnung entfernt wird, ihm möglichst die Schlüssel durch den Gerichtsvollzieher abgenommen werden und die Wohnung dann an den Gläubiger (Vermieter) übergeben wird.Der Vorteil dieser Räumungsvollstreckung war Meinung nach, dass keine hohen Kostenvorschüsse anfallen, eine zeitlich schnellere Bearbeitung möglich ist, der Gerichtsvollzieher keine Sachen einlagern oder beseitigen muss, dass lediglich die Türschlösser ausgetauscht werden, dass der Mieter nur die persönlichen Sachen mitnehmen darf und die Verwertung der Sachen geht schneller.

Dieser  beschränkte Vollstreckungsauftrag nach § 885 a ZPO meiner Meinung nach eine große Haftungerleichterung für den Glälubiger (da nur noch Verletzung der Verwahrungspflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit abgestellt werden kann) und vorher die Haftung nach den §§ 280, 823 BGB gegolten hat und zwar für jedes Verschulden, siehe meinen anderen Artikel hierzu.

So formuliere ich die Räumung nach Berliner Modell:

Abs.: ……….                                             Datum:

An die Verteilungsstelle für

Gerichtsvollzieheraufträge bei dem Amtsgericht

zuständiges Amtsgericht für Wohnort des Schuldners bzw.

für Räumungsort

 

RÄUMUNGS- UND VOLLSTRECKUNGSAUFTRAG

 

In der Zwangsvollstreckungssache

 

…………………………auszufüllen wie im Tenor des Titels

                                                                         – Gläubiger/in –

Prozessbevollmächtigte(r):auszufüllen von Anwalt, falls über Anwalt veranlasst

g e g e n

………………………… auszufüllen wie im Tenor des Titels

                                                                      – Schuldner/in –

Nach dem anliegenden Vollstreckungstitel

…………………………..(Titel komplett benennen)

stehen dem Gläubiger, die, gem. nachstehender Berechnung, aufgeführten Ansprüche zu:

falls im Titel noch weitere Forderungen aufgenommen sind, z.B. noch rückständige Miete, Verzinsung, vorgerichtliche Mahnkosten usw.)…

Hauptforderung                             

Verzinsung (Verzinsung berechnen bis GESTERN)                                    

Vorgerichtliche Mahnkosten          

Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen

Anwalt                                             

Gericht bzw. Gerichtsvollzieher      

abzüglich Geleistete Zahlungen                                                 

ergibt/verbleibt Forderung:                          

zuzüglich fortlaufender Zinsen auf Hauptforderung ab heute (Datum ggf. noch eintragen)

Der Schuldner ist zudem verpflichtet, die in dem vorstehend angeführten Vollstreckungstitel aufgeführte Wohnung, zum Beispiel 

im 1. Obergeschoss vorne rechts des Anwesens Schuldenstr. 6, 00000 Wohnort gelegene ca. 87 m² große 3-Zimmer-Wohnung mit der Nr. 2 nebst dem im Untergeschoss befindlichen zugehörigen Kellerraum mit der Nr. 2 zu räumen und zusammen mit zwei Haustürschlüsseln sowie zwei Briefkastenschlüsseln geräumt an den Gläubiger herauszugeben.

Es wird daher namens des von uns vertretenen Gläubigers beantragt die Zwangsräumung gem. § 885a  ZPO durchzuführen und alsbald Termin zur Räumung zu bestimmen. Wir möchten höflichst darauf hinweisen, dass nach § 272 Abs. 4 ZPO Räumungssachen vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind.

In Anlage überlassen wir den Anhang zum Mietvertrag bezüglich des Wohnungszubehörs. Die Wohnung wurde somit teilweise möbliert vermietet. (dies zum Beispiel, wenn die Wohnung teilmöbliert vermietet wurde)

Wir bitten zu gegebener Zeit um Bekanntgabe des Räumungstermins, damit der Gläubiger entsprechend an diesem Termin anwesend sein kann. (Es ist wichtig dass der Gläubiger dann daran teilnimmt, da der Gerichtsvollzieher ihm dann nach Räumung die „Wohnung übergeben kann“, d.h. die Schlüssel werden durch den Gerichtsvollzieher an den Gläubiger übergegeben, außerdem kann der Gläubiger dann gleich (in Anwesenheit des Gerichtsvollziehers) Bilder über die in der Wohnung befindlichen Gegenstände/Sachen sowie über den Zustand der Wohnung selbst Bilder anfertigen. Am besten noch einen „nicht verwandten“ Zeugen mitnehmen und die Gegenstände dokumentieren. Falls der Schuldner vorher nochmals zur Räumung aufgefordert wurde auch das Schreiben in Kopie beifügen.

In Anlage überlassen wir Abschrift des an den Schuldner gerichtete Einwurf/Einschreiben vom ……., womit er nochmals nachhaltig zur Räumung aufgefordert worden ist. Eine Räumung erfolgte bis heute nicht.

Gleichzeitig wird beantragt, wegen der noch offenen Forderung und der Kosten dieses Antrages, die nachstehend berechnet sind, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners durchzuführen.

(falls von einem Anwalt gemacht: )

Anwaltskosten (Streitwert: ………………)

(Der Streitwert für die Räumung ergibt sich eigentlich auch immer aus dem Urteil, da dort der Streitwert für das Räumungsverfahren festgesetzt wird (normalerweise)

zu diesem Streitwert sind dann die noch weiteren Forderungen (siehe oben, Hauptforderung, vorgerichtliche Kosten, bisherige Vollstreckungskosten, usw. hinzuzurechnen und aus diesem Gesamtbetrag dann die Gebühren ausrechnen

 

0,30 Gebührensatz  gem. Nr. 3309 VV RVG   EUR

Auslagengem. Nr. 7002 VV RVG                    EUR

19% Mwst.   gem. Nr. 7008 VV RVG               EUR

Kosten insgesamt:                                         EUR

Falls über ein Sparbuch eine Verpfändungserklärung abgegeben wurde:

Ebenfalls überlassen wir Kopie einer Verpfändungserklärung bezüglich eines Sparguthabens als Mietkaution in Anlage. Wir beauftragen Sie ausdrücklich mit der Wegnahme dieses Sparbuches und Herausgabe zu unseren Händen, damit eine Kündigung ausgesprochen und die Rückzahlung beansprucht werden kann.

Soweit ein solches Sparbuch (hier ausgewiesen mit der Sparkonto Nr.: ………) nicht auffindbar ist, bitten wir dies ausdrücklich im Protokoll zu vermerken.

(Der Vermerk des „unauffindbaren Sparbuches“ ist wichtig, da das dann bei einer Abschöpfung des Sparguthabens das Sparbuch nicht vorgelegt werden muss, sondern es reicht dann die Bescheinigung des Gerichtsvollziehers, dass der Schuldner dies nicht mehr findet)

Mit freundlichen Grüßen

 

Rechtsanwalt 

Viel Erfolg beim Vollstrecken/Räumen

 Gruß Jutta Hurt

P.S. nur am Rande, das Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB gibt es noch und kann im Vorfeld gegenüber dem Schuldner (ggf. Räumungsschuldner) geltend gemacht werden.

Antrag auf Beitritt zur Zwangsversteigerung

Hallo Ihr Lieben,

heute mal einen Antrag auf Beitritt zur Zwangsversteigerung, also wenn schon ein anderer Gläubiger die Zwangsversteigerung beantragt hat und wir mit einer „normalen“ Forderung ebenfalls am Versteigerungsverfahren „teilhaben wollen“ Hier ein Beispiel so wie ich das formuliere:

 

An das

Amtsgericht

– Zwangsverst.-Abt. –

 

AZ:

ANTRAG AUF BEITRITT

ZUM ZWANGSVERSTEIGERUNGSVERFAHREN

 

In der Zwangsvollstreckungssache

                                                                                        – Gläubiger/in –

Prozessbevollmächtigte(r):

 g e g e n

                                                                                       – Schuldner/in –

 

Nach dem anliegenden Vollstreckungstitel

stehen dem Gläubiger, die, gem. nachstehender Berechnung, aufgeführten Ansprüche zu:

Hauptforderung                                                                                      EUR

% über Basiszinssatz  seit dem      bis ….

gem. anliegender Aufstellung                                                               EUR

Vorgerichtliche Kosten Gläubiger                                                        EUR

Kosten des gerichtlichen Verfahrens

Anwalt                                                                                                        EUR

Gericht                                                                                                       EUR

5,00% Zinsen über Basiszinssatz d. Kosten d. Verfahrens

seit (gem. anl. Aufstellung)                                                                  EUR                        

Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen

Anwalt                                                                                                       EUR

Gericht bzw. Gerichtsvollzieher                                                          EUR                        

Geleistete Zahlungen                                                                           EUR                        

Restforderung                                                                                   EUR                        

zuzüglich fortlaufender Tageszinsen ab….

Der Schuldner ist Eigentümer des im Grundbuch von …

eingetragenen Grundstücks. Das Zwangsversteigerungsverfahren ist bereits unter obigem Aktenzeichen angeordnet. Versteigerungstermin ist bestimmt auf …

Wegen dieser Forderung, sowie der Kosten dieses Antrags wird namens der Gläubigerin

b e a n t r a g t,

den Beitritt zur laufenden Zwangsversteigerung zuzulassen.

Anwaltskosten (Streitwert: EUR 8504,84)

0,40 Gebührensatz                          gem. Nr. 3311 VV RVG              EUR

Auslagen                                          gem. Nr. 7002 VV RVG              EUR

Mehrwertsteuer 0,00%                    gem, Nr. 7008 VV RVG           EUR                        

Kosten insgesamt                                                                                    EUR                        

 

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

Viel Erfolg! Gruß Jutta Hurt

Ach und solltet Ihr bevorrechtige Forderungen haben (Hausgeld) dann noch den Satz einfügen: „Die Bevorrechtigung der Hausgeldansprüche wird entsprechend geltend gemacht.“

Vollstreckungsauftrag mit Vermögenauskunft und Drittauskünften

Hallo liebe „Mitvollstrecker“, nachdem es (bislang) noch keinen Formularzwang gibt und ich mit dem Ergebnis unserer Vorschläge über die EDV nicht ganz glücklich bin, habe ich mir einen eigenen ZV-Auftrag mit den Bestimmungen des 802 l ZPO selber formuliert:

„Abs.:

Datum:

An die Verteilungsstelle

für Gerichtsvollzieheraufträge

bei dem Amtsgericht

 

Pfändungsauftrag/Antrag auf Vermögensauskunft/Antrag auf Drittauskünfte

  

In der Zwangsvollstreckungssache

-Gläubiger/in-

Prozessbevollmächtigte:

gegen

                                                                                               -Schuldner/in-

Nach dem Vollstreckungstitel

            …..

stehen dem Gläubiger, die gemäß nachstehender Berechnung, aufgeführten Ansprüche zu:

Hauptforderung                                                                                €

…%Zinsen (über dem Basiszins)seit                        bis                   €

vorgerichtliche Mahnkosten                                                             €

Kosten des gerichtlichen Verfahrens                                               €

5% Zinsen über dem Basiszins seit                          bis                   €

Kosten früher Vollstreckungsmaßnahmen

Anwalt                                                                                                  €

Gericht/Gerichtsvollzieher                                                              €                     

ergibt:

abzüglich geleistete Zahlungen                                                      €                     

ergibt/verbleibt:                                                                         €                     

zuzüglich fortlaufender Zinsen ab

Wegen dieser Forderung sowie der Kosten für diesen Antrag und der weiterhin anfallenden Zinsen beauftragen wir Sie mit der

Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners.

 1.Es wird beantragt:

gegebenenfalls das Geburtsdatum des Schuldners zu ermitteln sowie,

falls verzogen durch Nachfrage bei der Meldebehörde hinsichtlich der gegenwärtigen Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) entsprechend den Ausführungen im  § 755 ZPO nachzufragen

die unter Eigentumsvorbehalt gekauften und gelieferten Sachen zu pfänden, § 811 Abs.1 Nr.1,4, 5-7 ZPO;

die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen;

die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können;

    gegebenenfalls die Taschen- bzw. Kassenpfändung vorzunehmen;

den Arbeitgeber, sonstige Ansprüche und Vermögenswerte, insbesondere Ansprüche gegenüber dem Arbeitsamt, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Banken, Lebensversicherungen im Fall erfolgloser oder unzureichender Pfändung festzustellen;

eine Vorpfändungsbenachrichtigung gemäß §§ 802a Abs.2 Nr.5 i.V.m. 845 Abs.1 ZPO zu erlassen und zuzustellen, sofern Ansprüche des Schuldners gegen Dritte bekannt werden und eine sofortige Beschlagnahme geboten erscheint.

Falls bereits eine vorrangig wirksame Pfändung in einem Vermögensgegenstand vorliegt, wird beantragt, die Anschlusspfändung durchzuführen, § 826 ZPO;

bloße Zahlungszusagen oder Scheckzahlungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu akzeptieren oder trotzdem sofort zu pfänden;

keine Einstellung gemäß § 63 GVGA vorzunehmen, es sei denn, dass der Schuldner amtsbekannt ohne Arbeit ist.

 Falls der Schuldner angemessene Ratenzahlungen anbietet, besteht Einverständnis, dass der jeweilige Versteigerungstermin nach dem Ermessen des Gerichtsvollziehers verlegt wird.

Mit der Einziehung von Teilbeträgen besteht, sofern  die Forderung innerhalb des Zeitraumes aus § 802b Abs.2 ZPO getilgt wird, Einverständnis. Es wird um unverzügliche Unterrichtung über einen eventuellen Zahlungsplan und Vollstreckungsaufschub gem. § 802b Abs.3 Satz 1 ZPO gebeten.

Teilzahlungen werden genehmigt soweit diese nicht Bestandteil eines Zahlungsplans i.S.v. § 754 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind.

 

Falls der Schuldner den Zutritt zu seiner Wohnung sowie der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume nicht gestattet bzw. wenn der Schuldner, auch bei mehrfach erfolgter Ankündigung nicht angetroffen wird, so bitten wir um einen Vermerk im Protokoll.

Zahlungen sind ausschließlich an den Antragsteller zu leisten und Nachnahmen nur dort zu erheben. Um Übersendung eines vollständigen Pfändungsprotokolls, auch bei amtsbekannter Vermögenslosigkeit des Schuldners  wird gebeten.

 Anwaltskosten (Streitwert:)

0,30 Gebührensatz                          gem. Nr. 3309 VV RVG              EUR

Auslagen                                          gem. Nr. 7002 VV RVG              EUR

Mehrwertsteuer 0,00%                    gem. Nr. 7008 VV RVG              EUR                        

Kosten insgesamt                                                                             EUR                        

Gesamtforderung                                                                              EUR                        

2.

Sollte die Pfändung zu 1 ohne Erfolg sein oder sich keine Vollstreckungsmöglichkeiten ergeben wird

 im Rahmen der §§ 802c ZPO beantragt dem Schuldner

 die Vermögensauskunft sofort abzunehmen und eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses in elektronischer Form (z.B. per Email) zuzuleiten,

Sofern der Schuldner bereits innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft abgegeben hat, wird nur um Übersendung eines Abdruckes des Vermögensverzeichnisses des Schuldners gebeten.

Falls die Schuldnerin die Abgabe der Vermögensauskunft grundlos verweigert, oder dem Termin unentschuldigt fernbleibt, wird beantragt, die Akte dem zuständigen Vollstreckungsgericht mit dem Antrag zuzuleiten, gegen die Schuldnerin  Haftbefehl zu erlassen nach § 802 g ZPO. Der Antrag gilt auch für den Fall, dass in einem anderen Verfahren bereits Haftbefehl erlassen wurde.

3.

Falls der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft grundlos verweigert, oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, oder er dem Termin unentschuldigt fernbleibt, wird zusätzlich gem. § 802 l ZPO der Auftrag erteilt

 die Einholung von Drittauskünften

  •  bei den Trägern der Gesetzlichen Rentenversicherungen,
  • beim Bundeszentralamt für Steuern sowie
  • beim Kraftfahrbundesamt

 

 zu veranlassen.

 Im Falle der Abnahme/Einleitung des Verfahrens zur Vermögensauskunft/Sachaufklärung kommen folgende Kosten hinzu:

 

Anwaltskosten (Streitwert: €)
0,30 Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung gem. Nr. 3309 VV. RVG  €
Auslagen gem. Nr. 7002 VV. RVG  €
Umsatzsteuer 0,00% gem. Nr. 7008 VV. RVG  €
Kosten des Prozessbevollmächtigten insgesamt  €

 

Die Gerichtsvollzieherkosten können per Lastschrift über eines der genannten Konten des Unterzeichners eingezogen werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen“

Ich selbst lasse zwischenzeitlich meist den Auskunftsanspruch bezüglich dem Kraftfahrtbundesamt weg, da ich die Auskünfte bislang noch nie verwenden konnte. Ich wünsche euch viel Erfolg!

Gruß Jutta Hurt

 

 

 

 

§ 802 l ZPO, Auskunftsrecht des Gerichtsvollziehers

  • 802 l ZPO Auskunftsrecht des Gerichtsvollziehers

Hallo meine „Mitstreiter“,

so jetzt ist die ZV-Reform schon ne Weile durch und ihr habt bestimmt schon die eine oder andere Erfahrung mit den Veränderungen gemacht.

Ich bin zwischenzeitlich absoluter „Fan“ des § 802 l ZPO und habe meine Vollstreckungsaufträge entsprechend ausformuliert, dass ich, wenn die Voraussetzungen des § 802 l vorliegen auf JEDEN FALL die Auskünfte haben will. Insbesondere die Auskünfte bezüglich der Bankverbindungen sind mehr als nützlich.

Es gibt doch immer wieder Schuldner, die tatsächlich in der Vermögensauskunft vergessen, dass sie außer ihrem Konto (womöglich sogar ein P-Konto) noch andere Kontoverbindungen haben; sogar Bausparverträge sind über das Bundeszentralamt für Steuern erfasst. Es ist mir mit dieser Auskunft schon mehrfach gelungen die Forderung durch Pfändung auf diese Konten dann zu realisieren (und der Schuldner konnte beim Durchlesen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch wieder auf den aktuellen Stand seiner Kontoverbindungen gebracht werden 🙂 )

Es ist echt zu empfehlen. Die Auskunft über den Rentenversicherungsträger ist soweit ok, wenn man einen Arbeitgeber braucht (vorausgesetzt der Schuldner ist nicht selbstständig z.B.). Die Auskünfte über das Verkehrszentralregister sind, meines Erachtens, zu vernachlässigen. Zum einen erhält man sämtliche Daten über sämtliche Fahrzeuge die der Schuldner jemals auf sich zugelassen hatte und ob man das aktuell zugelassene Fahrzeug verwerten will ist meist eher zu verneinen (Aufwand Kosten/Zeit).

Also mal nachlesen beim 802 l ZPO:

㤠802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

(1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher

bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben;
das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung);
beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.

Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.“

Verwendung empfohlen!!!

Viel Erfolg euch noch!!

Gruß Jutta