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Berliner Modell oder Beschränkter Vollstreckungauftrag, Räumung nach § 885a

Hallo Ihr Lieben,

nachdem ich mit mehreren Gerichtsvollziehern Rücksprache gehalten habe, mache ich meine Räumungen nunmehr nur noch nach § 885 a ZPO.

Ist finde ich einfacher, da auch wegen der verbliebenen Sachen nicht der Gläubiger auf den Schuldner zugehen muss, sondern der Schuldner auf den Gläubiger.

Offensichtlich besteht kein Hindernis beim Räumungsauftrag auch einen Vollstreckungsauftrag mit auszuformulieren. Soweit im Übrigen die Forderung über € 500,00 ist habe ich auch, natürlich unter Anwendung der Voraussetzungen des § 802 l ZPO, die Einholung von Drittauskünften mit ausformuliert.

Im Gesetz steht bei § 885 a ZPO

㤠885a

Beschränkter Vollstreckungsauftrag

(1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach §885 Absatz 1 beschränkt werden.

(2) Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. Er kann bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen.

(3) Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(4) Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne weiteres herauszugeben.

(6) Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin.

(7) Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten als Kosten der Zwangsvollstreckung.“

Viel Erfolg

Jutta Hurt

Räumung, Zwangsräumung, Berliner Modell bzw. § 885a ZPO (beschränkter Vollstreckungsauftrag)

 

Räumung, Zwangsräumung, Berliner Modell / erstmals 17.11.2011/ überarbeitet am 11.02.2014 bezüglich des „neuen“ § 885 a  (bitte auch meinen Artikel lesen vom 12.02.2014)

Heute will ich noch einmal auf die Zwangsräumung (nach dem so genannten Berliner Modell bzw. auf § 885a ZPO, beschränkter Vollstreckungsauftrag) so wie ich sie zwischenzeitlich fast immer durchführe, eingehen:

Ich verstehe das so: Die Räumung nach Berliner Modell ist die Beschränkung der Räumung lediglich auf die Herausgabe der Wohnung an den Vermieter unter Ausübung des Vermieterpfandrechts (für eine gleichzeitig geltend gemachte Forderung im selben Titel (z.B. rückständiger Mietzins). Das heißt dass der lediglich Schuldner (bisherige Mieter) mit seiner persönlichen Habe aus der Wohnung entfernt wird, ihm möglichst die Schlüssel durch den Gerichtsvollzieher abgenommen werden und die Wohnung dann an den Gläubiger (Vermieter) übergeben wird.

Seit 01.05.2013 ist es auch möglich den Auftrag gem. § 885a ZPO zu beschränken, auf die pure Herausgabe der Wohnung ohne dass man das Vermieterpfandrecht geltend machen muss.

siehe hierzu ZPO §§ 885a, 811; BGB §§ 562, 562b, 97, 98

Der Vorteil dieser Räumungsvollstreckung ist meiner Meinung nach, dass keine hohen Kostenvorschüsse anfallen, eine zeitlich schnellere Bearbeitung möglich ist, der Gerichtsvollzieher keine Sachen einlagern oder beseitigen muss, dass lediglich die Türschlösser ausgetauscht werden, dass der Mieter nur die persönlichen Sachen mitnehmen darf und die Verwertung der Sachen geht schneller.

Außerdem brachte dieser § 885 a ZPO (Abs. 3) meiner Meinung nach eine große Haftungerleichterung für den Glälubiger (da nur noch Verletzung der Verwahrungspflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit abgestellt werden kann) und vorher die Haftung nach den §§ 280, 823 BGB gegolten hat und zwar für jedes Verschulden

Dies hat den enormen Vorteil dass diese Art der Räumung nicht so teuer ist, da keine Speditionskosten und Einlagerungskosten anfallen.

Der Vorteil der Räumung mit Vermieterpfandrecht war bislang dass das Vermieterpfandrecht Vorrang hat vor der Entfernung der Habe des Mieters aus der Wohnung.  Nach § 885a ZPO ist es nicht mehr notwendig weil dieser § die Formulierung bereits regelt.

Der Gerichtsvollzieher muss die Berechtigung des Vermieters nicht prüfen und den erteilten Räumungsauftrag ohne Prüfung auszuführen!

Beim Räumungstermin ist werden gem. § 885 a Abs. 2 ZPO durch den Gerichtsvollzieher, auch mit „Bildaufnahmen in elektronischer Form“ die frei beweglichen Sachen dokumentiert.

Nach Durchführung des Räumungstermins sollte so vorgegangen werden:

Da den Gläubiger (Vermieter) eine Verwahrungspflicht trifft sollte er die (beim Berliner Modell: nicht dem Vermieterpfandrecht) unterliegenden Gegenstände einlagern. Ein Verstoß gegen diese Pflicht könnte Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

Gegebenenfalls hat der Gläubiger eine Unterstellmöglichkeit, wenn nicht kann er mit dem Nachmieter eine Übereinkunft treffen, dass die Gegenstände z.B. im Keller o.ä. verbleiben bist sie entsorgt bzw. vom Schuldner abgeholt werden. So spart sich auch der Vermieter Einlagerungskosten.

Gem. § 885 a ZPO ist es auch mit der Verwertung der Gegenstände einfacher: siehe Gesetzestext:

„…4) Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385, des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.“

Nach Fristablauf kann der Vermieter dann die Gegenstände also verwerten (z.B. verkaufen). Soweit er durch die Verwertung Einnahmen hat, müssen diese unbedingt auf die geschuldete Forderung angerechnet werden! (Siehe BGB §§ 1257 sowie 1228 Abs. 2 BGB)

Sachen die nicht verwertet werden können, wurden (in unseren Verfahren) dann dem Sperrmüll „zugeführt“.

Also viel Spaß beim „räumen“

Gruß Jutta Hurt

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, grünes Formular

26.08.2014: Bitte beachten, überarbeitete Formulare (gültig ab 25.06.2014, Pflicht ab 01.11.2014) zu finden unter: Justizportal des Bundes und der Länder

siehe hierzu meinen Artikel vom 03.03.2015

12.06.2013:

Guten Tag zusammen!

Sicherlich haben einige von euch bereits mit dem nunmehr neuen Formular einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt.

Diese Formulare sind zu finden beim Bundesministerium für Justiz unter: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Antrag_Erlass_Pfaendungs_Ueberweisungsbeschluss_insbes_gewoehnl_Geldforderungen.pdf?__blob=publicationFile

Nach wie vor finde ich das Formular viel zu groß und somit auch viel zu unübersichtlich.

Trotz der neun Seiten kann man an manchen Stellen nicht alles eintragen bzw. hat Probleme alles einzutragen (z.B. Firmierung bei einer GmbH & Co KG mit sämtlichen gesetzlichen Vertretern); die Aufschlüsselung der Forderung auf Seite 3 finde ich völlig blöde, vor allem dann wenn man mehr als eine Hauptforderung tituliert hat. Ganz besonders nett wird’s dann wenn man zehn oder mehr Hauptforderungen mit verschiedenen Verzinsungsanfängen hat;

ich lege auch brav immer eine Aufstellung bei, aus der sich dann die Zusammensetzung der Zinsbeträge, der Hauptforderung usw. ergibt (natürlich chronologisch nach Datum sortiert).

Ich habe aber schon die Erfahrung gemacht dass es aber tatsächlich Rechtspfleger gibt die den Pfü zunächst nicht erlassen, da moniert wird, dass der Beschluss entweder gemäß den Beträgen auf Seite 3 erlassen wird, ODER gemäß der Aufstellung.

Muss ich wohl nicht verstehen, da meine Aufstellung den Beträgen auf Seite 3 entspricht, nur natürlich ausführlicher ist. Außerdem steht ja auf dem Formular „gemäß anliegender Aufstellung“. Egal, ich will ja dass das Ding erlassen wird, also maule ich nicht zu viel den einzelnen Rechtspfleger an… J

Ganz wichtig ist auch das Kreuzchen auf Seite 8 unten „zur Einziehung überweisen“ NICHT VERGESSEN, sonst habt ihr zwar einen Pfändungsbeschluss, der aber keinen Pfändungs- UND Überweisungsbeschluss! Wäre blöd.

Sicherlich habt Ihr schon bemerkt, dass das herausgegebene Formular einen grünen Rand besitzt. Ich hatte dankenswerterweise bislang noch keine Probleme mit meinem schwarzweiß-Ausdruck von diesem Ding. Es gibt aber tatsächlich Gerichte/Rechtspfleger die sich an der fehlenden Farbe aufgehalten haben und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus diesem Grund nicht erlassen haben.

Ein sehr netter Gerichtsvollzieher hat mich nun darüber informiert dass ein Beschluss durch das LG Dortmund am 24.04.2013 unter dem AZ 9 T 118/13 ergangen ist, dass die Ablehnung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit der Begründung dieser entspricht nicht den farblichen Anforderungen, zu Unrecht erfolgt ist.

Der Beschluss sagt: „… Die farbliche Gestaltung wie sie die im Bundesgesetzblatt abgedruckten Formulare aufweisen …, ist nach der Auffassung der Kammer nicht Bestandteil der gem. § 3 ZVFV zwingend einzuhaltenden Form für die Stellung des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses….“

 

Ich denke dieser Beschluss hilft einigen von euch!

Weiterhin frohes vollstrecken!!

Gruß Jutta Hurt

P.S. solltet ihr auch solche „Erfolge“ erzielen, kann ich die gerne auch veröffentlichen

Reform der Sachaufklärung, erste Erfahrungen

Erste Erfahrungen mit der Reform der Sachaufklärung

Mal wieder hallo zusammen!

Sorry dass ich mich so lange nicht gemeldet habe, aber es ist einfach viel los.  Nun kann ich aber ich über erste Erfahrungen mit der Umsetzung der Reform berichten.

Ich weiß ja nicht wie es den meisten von euch geht, aber ich habe im Büro eine entsprechende Anwaltssoftware, die haben auch brav ein bzw. zwei Updates aufgespielt, aber ich bin beim besten Willen nicht zufrieden!

Ich kann jetzt, wenn ich einen Vollstreckungsauftrag erteilen will zwischen sage und schreibe 24 verschiedenen Auftragsmöglichkeiten wählen.

Grundsätzlich ist es ja nicht schlecht wenn man wählen kann, aber 24 Möglichkeiten, viel zu viel um übersichtlich zu sein.

Ich habe mir jetzt selbst einen Auftrag zusammengeschrieben der für 94% aller Forderungen anwendbar ist.

Grundsätzlich will man (also der Gläubiger) ja Geld sehen, das heißt, einer schuldet einem was, das Ganze wird tituliert und dann möchte man so schnell wie möglich den (somit amtlich) geschuldeten Betrag erhalten!

Bisher war es so dass, sollte der Gerichtsvollzieher nicht erfolgreich vollstrecken können, man vom Schuldner das Vermögensverzeichnis bzw. nun die Vermögensauskunft erhält um zu schauen ob der Schuldner irgendwas hat wo man drauf zugreifen kann.

Mein Ziel ist es daher hier, zunächst nicht das Vermögensverzeichnis (bzw. jetzt die Vermögensauskunft) zu erhalten, sondern vorrangig auf jeden Fall nach § 802 l ZPO die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers zu nutzen und ihn bei den verschiedenen Behörden/Ämtern nachfragen zu lassen.

Über den Rentenversicherungsträger kann der Arbeitgeber, über das Bundeszentralamt für Steuern die Kontoverbindungen sowie über das Kraftfahrtbundesamt die zugelassenen Fahrzeuge des Schuldners, in Erfahrung gebracht werden.

Diese Daten kann ich dann zur weiteren Pfändung (Kontenpfändung, Lohn- und Gehaltspfändung, Verwertung von Fahrzeugen) unmittelbar und zügig verwenden.

Ich habe auch schon erste Auskünfte vorliegen und muss sagen, ich bin beeindruckt, bei einem Schuldner hat mir das Bundeszentralamt für Steuern sogar 6 Kontoverbindungen aufgeführt; ich bin überzeugt, die hätte der Schuldner sicherlich nicht alle in seinem Vermögensverzeichnis bzw. seiner Vermögensauskunft aufgeführt!!

Soweit sich über das Auskunftsrecht bzw. die Pfändung nichts ergibt kann man immer noch die Vermögensauskunft verlangen (also mit Haftbefehl o.ä.) um dann noch weitere Daten zu erhalten (z.B. Lebensversicherung o.ä.).

Also diese Änderung gefällt mir!

Euch noch viel Erfolg und ich werde wieder berichten.

 

Gruß Jutta Hurt

Neuabgabe der Vermögensauskunft auch bei „alten“ eidesstattlichen Versicherungen

 Hallo zusammen!!

Heute habe ich von einem Obergerichtsvollzieher, der offensichtlich auch meine Seite angeschaut hat, einen Beschluss des Amtsgerichts Dresden zur Verfügung gestellt bekommen, wonach der (in diesem Verfahren) zuständige Gerichtsvollzieher angewiesen wird die Abnahme der Vermögensauskunft durchzuführen, auch wenn die ursprünglich nach § 807 ZPO am 29.12.2010 eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde.  (Beschluss AG Dresden vom 21.02.2013 501 M 101116/13)

Das ist ein klarer Schritt in die Richtung, dass das neue Gesetz konsequent angewendet werden soll.

Der Obergerichtsvollzieher hat sich auch so nett ausgedrückt: „wenn man bei grün fahren soll, dann heißt das nicht bei halbgelb“ oder so…

Es zeigt auf jeden Fall, dass es mehr als sinnvoll ist miteinander und nicht gegeneinander zu arbeiten.

Beschluss in Anlage!

 

Bis bald

Gruß Jutta Hurt

 

Beschluss2jahresfrist