Archiv der Kategorie: Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (ZV ab 01.01.2013)

Reform der Sachaufklärung, erste Erfahrungen

Erste Erfahrungen mit der Reform der Sachaufklärung

Mal wieder hallo zusammen!

Sorry dass ich mich so lange nicht gemeldet habe, aber es ist einfach viel los.  Nun kann ich aber ich über erste Erfahrungen mit der Umsetzung der Reform berichten.

Ich weiß ja nicht wie es den meisten von euch geht, aber ich habe im Büro eine entsprechende Anwaltssoftware, die haben auch brav ein bzw. zwei Updates aufgespielt, aber ich bin beim besten Willen nicht zufrieden!

Ich kann jetzt, wenn ich einen Vollstreckungsauftrag erteilen will zwischen sage und schreibe 24 verschiedenen Auftragsmöglichkeiten wählen.

Grundsätzlich ist es ja nicht schlecht wenn man wählen kann, aber 24 Möglichkeiten, viel zu viel um übersichtlich zu sein.

Ich habe mir jetzt selbst einen Auftrag zusammengeschrieben der für 94% aller Forderungen anwendbar ist.

Grundsätzlich will man (also der Gläubiger) ja Geld sehen, das heißt, einer schuldet einem was, das Ganze wird tituliert und dann möchte man so schnell wie möglich den (somit amtlich) geschuldeten Betrag erhalten!

Bisher war es so dass, sollte der Gerichtsvollzieher nicht erfolgreich vollstrecken können, man vom Schuldner das Vermögensverzeichnis bzw. nun die Vermögensauskunft erhält um zu schauen ob der Schuldner irgendwas hat wo man drauf zugreifen kann.

Mein Ziel ist es daher hier, zunächst nicht das Vermögensverzeichnis (bzw. jetzt die Vermögensauskunft) zu erhalten, sondern vorrangig auf jeden Fall nach § 802 l ZPO die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers zu nutzen und ihn bei den verschiedenen Behörden/Ämtern nachfragen zu lassen.

Über den Rentenversicherungsträger kann der Arbeitgeber, über das Bundeszentralamt für Steuern die Kontoverbindungen sowie über das Kraftfahrtbundesamt die zugelassenen Fahrzeuge des Schuldners, in Erfahrung gebracht werden.

Diese Daten kann ich dann zur weiteren Pfändung (Kontenpfändung, Lohn- und Gehaltspfändung, Verwertung von Fahrzeugen) unmittelbar und zügig verwenden.

Ich habe auch schon erste Auskünfte vorliegen und muss sagen, ich bin beeindruckt, bei einem Schuldner hat mir das Bundeszentralamt für Steuern sogar 6 Kontoverbindungen aufgeführt; ich bin überzeugt, die hätte der Schuldner sicherlich nicht alle in seinem Vermögensverzeichnis bzw. seiner Vermögensauskunft aufgeführt!!

Soweit sich über das Auskunftsrecht bzw. die Pfändung nichts ergibt kann man immer noch die Vermögensauskunft verlangen (also mit Haftbefehl o.ä.) um dann noch weitere Daten zu erhalten (z.B. Lebensversicherung o.ä.).

Also diese Änderung gefällt mir!

Euch noch viel Erfolg und ich werde wieder berichten.

 

Gruß Jutta Hurt

Neuabgabe der Vermögensauskunft auch bei „alten“ eidesstattlichen Versicherungen

 Hallo zusammen!!

Heute habe ich von einem Obergerichtsvollzieher, der offensichtlich auch meine Seite angeschaut hat, einen Beschluss des Amtsgerichts Dresden zur Verfügung gestellt bekommen, wonach der (in diesem Verfahren) zuständige Gerichtsvollzieher angewiesen wird die Abnahme der Vermögensauskunft durchzuführen, auch wenn die ursprünglich nach § 807 ZPO am 29.12.2010 eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde.  (Beschluss AG Dresden vom 21.02.2013 501 M 101116/13)

Das ist ein klarer Schritt in die Richtung, dass das neue Gesetz konsequent angewendet werden soll.

Der Obergerichtsvollzieher hat sich auch so nett ausgedrückt: „wenn man bei grün fahren soll, dann heißt das nicht bei halbgelb“ oder so…

Es zeigt auf jeden Fall, dass es mehr als sinnvoll ist miteinander und nicht gegeneinander zu arbeiten.

Beschluss in Anlage!

 

Bis bald

Gruß Jutta Hurt

 

Beschluss2jahresfrist

Fachseminar – Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

 

Fachseminar – Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

 

 Hallo zusammen,

am 22.02.2013 habe ich wie angekündigt am Seminar, veranstaltet vom IWW-Verlag, gehalten von der von mir sehr geschätzten Frau Scheungrab, teilgenommen.

Nachdem die Neuerungen bereits gegriffen haben bzw. der Formularzwang für verschiedene Pfü’s ansteht, fand das Seminar für mich genau zum richtigen Zeitpunkt statt.

Selbst wenn man Neuerungen und dem entsprechend Änderungen zunächst kritisch gegenübersteht, hat man zum einen keine andere Wahl als sich damit auseinanderzusetzen und zum anderen bringen diese Neuerungen –sicherlich langfristig gesehen- doch etwas.

Ziel der Reform ist u.a. sicherlich dass Informationen über Schuldner schneller abgerufen werden können. Durch Modernisierung/Umgestaltung des Vermögens- und Schuldnerverzeichnisses ist dies möglich.

Im Seminar wurden wir darauf aufmerksam gemacht dass ein Unterschied besteht zwischen Sachaufklärung zu Beginn der Zwangsvollstreckung sowie Eintragung im Schuldnerverzeichnis als Folge einer erfolglosen Zwangsvollstreckung (in das Vermögen des Schuldners).

Auch wenn die Formulare die einem vom Bund der Gerichtsvollzieher an die Hand gegeben werden nicht unbedingt darauf schließen lassen, soll es zu einer Straffung des Verfahrens kommen.

Was ich in diesem Zusammenhang z.B. sehr gut finde ist die Möglichkeit (soweit zu gegebener Zeit die Voraussetzungen natürlich vorhanden sind) weitere verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen (außer dem gerichtlichen Mahnverfahren) über EGVP zu erstellen. Hier z.B. vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vorlage des VB (bei einem Forderungswert von bis € 5000,00) gem. § 829 a ZPO n.F., direkt an das zentrale Vollstreckungsgericht ohne Vorlage des Titels.

Für mich hat sich herausgearbeitet dass es (mein) Ziel sein wird, in der Zwangsvollstreckung, zuerst an die Vermögensauskunft des/der Schuldner zu kommen (also Arbeitgeber, Bankverbindung usw.) in Erfahrung zu bringen um diesbezüglich gleich zu vollstrecken.

Es haben sich viele weitere Überlegungen und Anhaltspunkte herauskristallisiert. Verschiedene Punkte und Überlegungen wurden angeregt mit den Seminarteilnehmern (wir waren ca. 25 Personen) diskutiert.

Frau Scheungrab hat uns -mal wieder- ein sehr gut ausgearbeitetes Skript an die Hand gegeben, in welchem ich bestimmt noch einige Male blättern werde.

Zu einem späteren Zeitpunkt werde ich über meine Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Reform berichten. Auf jeden Fall kann ich dieses Seminar weiterempfehlen und es wird nicht mein letztes Seminar sein, an welchem ich teilgenommen habe.

 

 Bis später

 

Gruß Jutta Hurt

Zwangsvollstreckungsauftrag nach dem 01.01.2013

 

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung

 

 Hallo Ihr Mitstreiter!

Nach wie vor (Stand heute: 03.01.2013) gibt es über das Bundesministerium noch kein ins Netz gestelltes Formular für einen Vollstreckungsauftrag.

Durch das für uns zuständige Amtsgericht wurde unsere Kanzlei darüber informiert, dass, wie in meinem letzten Artikel schon geschrieben, der DGVB einen Vordruck entwickelt hat, an dem sich der amtliche Vordruck eng orientieren wird.

Das Bundesjustizministerium hat, nach Mitteilung des für uns zuständigen Amtsgerichts, dem Vorstand des DGVB mitgeteilt, dass gegen eine Weitergabe des Vordrucks an interessierte Dritte keine Einwände bestünden.

 

Also kann, wie bereits von mir ausgeführt, der Vordruck beim Deutscher Gerichtsvollzieher Bund downgeloadet werden.

Der Vordruck kann sogar online ausgefüllt und dann ausgedruckt werden. Zu finden auch unter:

http://www.dgvb.de/AuftragVollstreckungV10.pdf

 

Zwischenzeitlich habe ich natürlich auch noch mit weiteren Gerichtsvollziehern gesprochen. Unter anderem ergab sich, dass Vollstreckungsaufträge die nicht auf diesen Formularen erteilt, aber nach den Vorschriften der Reform erstellt werden nicht zurückgewiesen werden dürfen.

Allerdings habe ich noch keine Erfahrung (d.h. Reaktionen) auf die nunmehr neu erteilten Aufträge.

Ich werde sicherlich darüber berichten.

 

Gruß Jutta Hurt

Vollstreckungsauftrag ab 01.01.2013

 

Hallo zusammen,

ich habe was Neues in Erfahrung gebracht!

An dem Gerücht dass ab 01.01.2013 auch ein Formular für den Vollstreckungsauftrag verbindlich verwendet werden muss, scheint tatsächlich etwas dran zu sein.

Der Deutsche Gerichtsvollzieher Bund stellt auf seiner Homepage einen entsprechenden Vorschlag eines Vollstreckungsauftrages, erarbeitet durch den Arbeitskreis Reform der Sachaufklärung im DGVB, zur Verfügung:

 

http://www.dgvb.de/news/reform-der-sachaufklaerung-7

Ich werde sicherlich diesen Auftrag verwenden, solange das Bundesministerium für Justiz nichts anderes veröffentlicht…

 

 Vielen Dank an den Arbeitskreis!

 

Viel Spaß bei den Neuerungen!!!

 

 

 

Gruß Jutta Hurt