Archiv der Kategorie: Öfters gestellte Fragen oder Suchbegriffe

Öfters gestellte Fragen V

 

Öfters gestellte Fragen V:

Immer wieder sehe ich an den Suchbegriffen bzw. Fragen dass einige Dinge doch immer wieder nicht klar sind. Ich hab mal wieder ein paar zusammengestellt und so beantwortet wie ich sie bearbeite bzw. was ich darüber weiß (natürlich ohne Gewähr):

Kann eine Pfändung zurückgenommen werden?

Selbstverständlich kann eine Pfändung jederzeit vom Gläubiger zurückgenommen werden, da der Gläubiger „Herr“ des Verfahrens ist, ist er auch der „Bestimmer“ J.

Wenn eine (vollständige) Zahlung erfolgt ist muss diese, falls sie nicht über den Drittschuldner erfolgt ist, diesem auch gemeldet werden bzw. die Pfändung ist muss vollständiger Zahlung (wie gesagt, falls nicht über den Drittschuldner) zurückgenommen werden.

Pfüb-Abschriften?

Wie viele Abschriften sollen beim Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mitgeschickt werden? Ich schicke (bei einem Drittschuldner) immer vier mit ans Gericht (eine fürs Gericht, drei für den Gerichtsvollzieher).

Pfü-Gerichtskosten?

Stand heute (21.06.2012) sind derzeit pro Pfü an Gerichtskosten € 15,00 zu bezahlen, ich schicke immer gleich einen Verrechnungsscheck mit, damit ich nicht noch auf die Gebührenerhebung warten muss, denn dann dauert es bis zum Erlass einfach länger.

Pfüb Baden-Württemberg Formular?

Soweit mir bekannt gibt es keinen Formular-ZWANG bei den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen; es gibt Formulare entsprechend zu kaufen (z.B. bei Soldan), ich hab mir meine „Formulare“ selbst so ergänzt und ausformuliert wie ich sie haben will.

Pfüb –nach Zahlung erledigt?

Davon ausgehend, dass auch die Zinsen und Kosten (ggf. Rechtsanwaltskosten und auf jeden Fall Zustellkosten und Gerichtskosten) bezahlt sind, ist die Pfändung erledigt; wie gesagt, falls Zahlung nicht durch den Drittschuldner selbst erfolgt unbedingt diesem melden!

Pfüb – Mehrwertsteuer?

Auf die Anwaltskosten ist keine Mehrwertsteuer auszubringen, soweit es sich um vorsteuerabzugsberechtigte Gläubiger handelt.

Pfüb – Schuldner unbekannt verzogen?

Meine Erfahrung hat gezeigt, dass es das Schöne ist, wenn man zumindest die zustellfähige Anschrift des Drittschuldners hat und der Anspruch noch besteht. Denn mit der Zustellung lediglich nur an den Drittschuldner, gilt die Pfändung auch als wirksam J

Pfüb – zuständiges Gericht?

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist beim für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Gerichts zu stellen.

PKH für Pfüb?

Hier habe ich die Erfahrung gemacht, dass die Pfändung (bevor man sie wegschickt!!) dem für die PKH zuständigen Gericht (=das Gericht wo der Titel her ist!) vorzulegen ist und erst nach Erhalt der PKH diese Pfändung weggeschickt werden kann (mit Beschluss über die PKH).

Adresse Postbank Stuttgart oder Köln oder Hannover…?

Die Adresse der Zentrale der Postbank genügt, man muss nicht die Filiale der Postbank des Schuldners ausfindig machen..

RA-Gebühr für Pfüb?

Die Gebühr ist momentan (Stand 21.06.2012) eine 0,3 Gebühr aus der mit der Pfändung geltend gemachten Gesamtsumme (einschließlich Kosten und Zinsen bis zum Tag vor dem Antrag).

ruhend gestellter Pfüb was ist das?

Das ist eine ausgebrachte Pfändung die zwar noch „den Fuß in der Tür hat aber nicht eintritt“ das heißt, sollte ich z.B. mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen nachdem die Pfändung bereits ausgebracht wurde, stelle ich die Pfändung gegenüber dem Drittschuldner „unter Rangwahrung ruhend“. das heißt, der Drittschuldner braucht keine Zahlungen auf die gepfändete Forderung leisten, allerdings, sollte eine weitere Pfändung beim Drittschuldner von einem anderen Gläubiger eintreffen ich sozusagen „schwupp“ wieder mit meiner Pfändung vorrangig bin; dies ist deswegen so wichtig, nicht dass ich mit dem Schuldner ne Ratenzahlung ausmache und ich die Pfändung ohne Rangwahrung ruhend stelle und ein anderer Gläubiger schnappt mir dann die gepfändeten Beträge weg ohne dass ich es merke und, sollte der Schuldner nicht mehr bezahlen, ich in die Röhre schaue…

Auch hier muss nach Erledigung der Forderung dem Drittschuldner von der Erledigung Mitteilung gemacht werden!

 

Also dann mal wieder Frohes Vollstrecken!!!!      Jutta Hurt

 

Öfters gestellte Fragen IV

Heute will ich mal wieder auf die Fragen/Schlagwörter eingehen; wie immer will ich dazu sagen, dass ich die Fragen so beantworte wie ich sie bearbeiten würde (und wie sie i.d.R. bei mir auch klappen)

 

Vollstreckung bei mehreren Niederlassungen?

 

Ich denke die Frage zielt auf Pfändung z.B. von Bankkonto; muss nicht sein, da bei korrekter Zustellung sich das auf alle Filialen dieser Bank auswirkt; d.h. der Schuldner kann dann auch an keiner Zweigstelle mehr was abheben wenn das Konto gepfändet wurde.

 

Anlagen zum vorläufigen Zahlungsverbot?

 

Nein keine Anlagen, das vorläufige Zahlungsverbot wird direkt über den Gerichtsvollzieher zugestellt und die Beträge müssen ihm nicht nachgewiesen werden.

 

Erhält der Schuldner eine Kopie des vorläufigen Zahlungsverbots?

 

Direkt von uns nicht; eine Ausfertigung wird ihm über den Gerichtsvollzieher zugestellt.

 

Bis wann Zinsen berechnen bei ZV-Auftrag?

 

Zinsen immer bis gestern berechnen und in Auftrag noch reinschreiben „zuzüglich fortlaufender Zinsen ab (heute)..“

 

EV-Antrag nach Vollstreckung?

 

Ich mach immer einen so genannten „Kombi-Auftrag“ (siehe hierzu bereits in einem früheren Beitrag), dann ist alles auf einmal erledigt.

 

Kontopfändung, darf man noch zwangsvollstrecken?

 

Sobald der Pfü erlassen wurde und die Unterlagen vom erlassenden Gericht wieder da sind kann man sofort den Gerichtsvollzieher beauftragen. Man sollte halt drauf achten, falls Geldeingänge kommen vom Drittschuldner dies dem Gerichtsvollzieher dann auch noch mitzuteilen bzw. wenn der Gerichtsvollzieher beitreibt, dies dem Drittschuldner mitzuteilen.

 

Wann muss ein Pfü zurückgenommen werden?

 

Auf jeden Fall dann wenn alles bezahlt ist; wenn der Drittschuldner alles bezahlt muss das dem Drittschuldner nicht extra noch mitgeteilt werden (das weiß er dann eigentlich selbst). Sollte allerdings anderweitig Geld kommen muss man dies dem Drittschuldner mitteilen bzw. die Pfändung dem Drittschuldner gegenüber (am besten mit AZ des Pfü) für erledigt erklären.

 

Angabe der Kontonummer im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?

 

Nein, muss nicht sein.

 

Anwaltskosten Zwangsvollstreckung Pfändungs-und Überweisungsbeschluss und Gerichtsvollzieher

 

Anwaltskosten sind ne 0,3Gebühr gem. 3309 RVG aus der Gesamtforderung zzgl. Auslagenpauschale und ggf. Mwst. (wenn Mandant nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist); die Gerichtsvollzieherkosten kann ich betragsmäßig nicht genau sagen, bewegen sich jedoch zw. € 12,50 und € 25,00.

 

Muss eine Pfändung auf der Lohnabrechnung aufgeführt werden?

 

Ich kenn es nicht anders, es muss ja nachvollziehbar sein was abgeführt wird.

 

Zuständiger Gerichtsvollzieher, Schuldner verzogen?

 

Naja, da sich die Gerichtsvollzieherauswahl nach dem Wohnort des Schuldners richtet gibt’s bei „unbekannt verzogen“ keinen zuständigen Gerichtsvollzieher. Vor allem ist es ja so, dass, wenn ich einen Gerichtsvollzieher beauftrage dies in der Regel deshalb tue um Geld zu bekommen; und wo soll der Gerichtsvollzieher pfänden wenn der Schuldner nicht da ist???

 

Zustellungsauftrag und vorläufiges Zahlungsverbot in einem?

 

Wenn man den Gerichtsvollzieher nimmt der für den Wohnort des Schuldners zuständig ist, wüsste ich nicht was dagegen spricht.

 

Weiterhin frohes vollstrecken…

 

Gruß Jutta Hurt

 

 

 

 

Öfters gestellte Fragen III

 

Öfters gestellte Fragen III

 

 Hallo zusammen, heute mal wieder ein paar neue Suchbegriffe/Fragen, wieder so wie ich es machen würde (und wie es auch bei mir immer klappt):

 

– Anzahl Drittschuldner Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

 

 Meines Wissen gibt es keine Begrenzung der Drittschuldner im Antrag (allerdings hatte ich tatsächlich noch nie mehr als fünf gleichzeitig). Man kann sogar verschiedene Ansprüche in einem Pfü-Antrag aufnehmen, allerdings sollte man dann klar definieren: Drittschuldner 1: Anspruch 1, Drittschuldner 2: Anspruch 2, usw.

 

 

– Pfü-Antrag, Titel auch mit?

 

Ja dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht muss unbedingt der (oder die) Titel mitgeschickt werden. Ebenfalls, falls dies geltend gemacht wird auch die Nachweise über die bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Original.

 

– Berechnung der Tageszinsen im Pfü-Antrag?

meiner Erfahrung nach mögen es dir Rechtspfleger nicht wenn man den Tageszins mit angibt, besser ist es die Zinsen bis zum Tag vor der Antragsstellung zu berechnen und dann im Antrag aufzunehmen „..zuzüglich fortlaufender Zinsen ab (heute)…“; macht auch deswegen Sinn, da ja, sollten Teilbeträge beglichen werden sich die Tageszinsen dann ggf. ändern.

 

 – (Rechtsanwalts-)Gebühren für das vorläufige Zahlungsverbot und dann für Pfü?

 

 beides geht nicht, da es eine Vollstreckungsmaßnahme ist. Ich weise zwar die Kosten dieser (kommenden) Pfändung im vorläufigen Zahlungsverbot aus, nehme diese jedoch nicht im Pfü-Antrag mit auf.

 

 – Gerichtskosten, Zustellkosten bei Pfü-Antrag mitschicken?

Die Gerichtskosten für einen Pfü-Antrag (derzeit € 15,00) übermittle ich immer gleich mittels V-Scheck. Sollte man keine Schecks zur Hand haben, wird man vom Gericht zur Zahlung der € 15,00 aufgefordert; meiner Erfahrung nach wird der Pfü aber erst erlassen, wenn die € 15,00 dann überwiesen wurden.

 

Die Zustellkosten werden dann durch den Gerichtsvollzieher beim Gläubiger erhoben (diese Kosten sind aber auch notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung und Inhalt vom Pfü und sollten bei der Berechnung dann nicht vergessen werden!)

 

 – kann eine Lohnpfändung zurückgenommen werden?

Pfändungen können (durch den Gläubiger) immer zurückgenommen werden, allerdings ist das, solange noch Gelder offen sind, nicht empfehlenswert, ich hatte schon mal darüber geschrieben, das Ruhen der Pfändung ist besser!

 

– muss der Gerichtsvollzieher das vorläufige Zahlungsverbot zustellen?

Ja, damit es Gültigkeit hat

 

– Pfändung an Drittschuldner, welches Gericht?

Es ist das Gericht zuständig, welches für den Wohnsitz des Schuldners zuständig ist.

 

– Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Abschriften?

Ich schicke immer (bei einem Drittschuldner) fünf Ausfertigungen zu Gericht, je weiterem Drittschuldner immer eine Ausfertigung mehr.

 

– Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne Titel weil es diesen noch nicht gibt?

Geht gar nicht, ohne Titel kein Pfü.

 

 -vorläufiges Zahlungsverbot, Bezeichnung der Ansprüche?

Die Ansprüche die gepfändet werden sollen müssen genau bezeichnet werden, wie im Pfü auch.

 

  Auch heute wieder viel Erfolg! Und dran bleiben!

Gruß Jutta Hurt

Öfters gestellte Fragen II

Über die Suchbegriffe bzw. Schlüsselwörter/fragen über die ihr mich findet, sind mir einige Fragen aufgefallen. Ich versuche einen kleinen Überblick anzulegen, so wie ich die Sachen bearbeite:                                                                                      (aktualisiert 29.09.2011)

 

– Anwaltszwang Vollstreckungsauftrag?

 

Auch Privatpersonen können einen Vollstreckungsauftrag erteilen

 

– Pfändung an alle Banken zustellen?

 

Wenn der Schuldner mehrere Bankverbindungen unterhält, müssen alle Bankverbindungen entsprechend gepfändet werden und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an alle Banken (durch Gerichtsvollzieher) zugestellt werden

 

– Zuständigkeit Vollstreckungsgericht, Schuldner unbekannt verzogen

 

Als erstes muss man dann die aktuelle Anschrift des Schuldners in Erfahrung bringen bevor man weiter vollstrecken kann. Am besten über eine Einwohnermeldeamtsanfrage beim zuletzt bekannten Wohnsitz.

 

– vorläufiges Zahlungsverbot, Pfändungsgrenze?

 

Mir ist nicht bekannt dass es bei einer Pfändung eine Grenze „nach oben“ gibt. Wenn mir ein Schuldner einen Betrag X schuldet kann ich auch den Betrag X vollstrecken.

 

– ab welcher Forderung kann man vollstrecken?

 

Auch so genannte Minimalforderungen können vollstreckt werden. Einschränkungen gibt es nur bei Eintragungen von Zwangssicherungshypotheken und/oder Zwangsversteigerung von Eigentum hier muss die Gesamtforderung (einschließlich Kosten und Zinsen!) auf jeden Fall den Betrag von € 750,00 erreichen.

 

– Sparkonto mit vorhandener Pfändung kündigen, bekommt man dann das Guthaben ausbezahlt?

In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss das Recht auf Kündigung mit gepfändet werden, am allerbesten auch noch die Anordnung mit aufnehmen dass das Sparbuch vom Schuldner herausgegeben werden muss; ich formulier das immer so:

"auf Auszahlung des Guthabens aus Sparkonten und der bis zum Tage der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte und vorzeitige Kündigung der Sparguthaben; zu­gleich wird angeordnet, dass der Schuldner das über die jeweiligen Sparguthaben ausgestellte Sparbuch/Sparurkunde an den Gläubiger – zu Händen des Gerichtsvollziehers als Sequester – herauszugeben hat;"

Zur Kündigung des Sparguthabens muss man das Sparbuch mit vorlegen oder aber eine Erklärung des Schuldners dass er nicht mehr weiß wo das Sparbuch ist und es sich nicht in seinen Händen befindet. Sollte der Schuldner das Sparbuch nicht freiwillig hergeben (habe ich noch nie erlebt) muss man unter Vorlage des Titels sowie des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einen Vollstreckungsauftrag dem zuständigen Gerichtsvollzieher erteilen mit dem Auftrag "die Wegnahme des Sparbuches vorzunehmen bzw. zu vermerken dass sich das Sparbuch nicht mehr in Händen des Schuldners befindet und dieser nicht weiß wo es ist". Mit dieser Bestätigung (oder aber natürlich mit dem Sparbuch) kann man dann gegenüber der Bank (=Drittschuldner) dieses dann kündigen und um Auszahlung ersuchen. Die normalen Kündigungsfristen für Sparbücher gelten, d.h. unter Umständen muss man halt drei Monate warten bis man an das Geld kommt.

 

-vollstreckbare Ausfertigung, Unterschrift und Stempel Gericht?

Voraussetzung für die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen sind drei Dinge: Titel, Klausel, Zustellung. Also würde hier noch die Zustellung an den Schuldner fehlen. Diese kann entweder über das Gericht veranlasst werden, als Parteizustellung (wenn beide Seiten von einem Anwalt vertreten werden) oder durch den Gerichtsvollzieher.

Wie immer, viel Erfolg! Gruß Jutta

Öfters gestellte Fragen

 aktualisiert 08.09.2011

 

Über die Suchbegriffe bzw. Schlüsselwörter/fragen über die ihr mich findet, sind mir einige Fragen aufgefallen. Ich versuche einen kleinen Überblick anzulegen, so wie ich die Sachen bearbeite:

 

 

Entsprechend gestellte Schlüsselfragen bzw. Was tun bei:

 

 -Adressänderung des Schuldners:

 Bei einer reinen Adressänderung des Schuldners muss der Titel nicht umgeschrieben werden. Soweit der Schuldner seinen Nachnamen ändert (z.B. durch Heirat oder Scheidung) genügt eine eingeholte Einwohnermeldeamtsauskunft (natürlich schriftlich) des zuständigen Einwohnermeldeamts dass der Schuldner verheiratet ist seit… und den Namen… trägt. Somit kann auch ohne Titelumschreibung weitervollstreckt werden.

 

 -Schuldner „unbekannt verzogen“

 Nachdem bekannt ist dass der Schuldner unbekannt verzogen ist kann beim zuständigen Einwohnermeldeamt eine schriftliche Einwohnermeldeamtsanfrage gestellt werden. Bei Anmeldung unter einer neuen Adresse wird meist dies durch das neue Einwohnermeldeamt an das alte Einwohnermeldeamt weitergemeldet. Soweit der Schuldner dann immer noch unbekannten Aufenthaltes ist kann über eine Auskunftei Nachforschungen angestellt werden. Diese weiteren Kosten belaufen sich meist so um die € 60,00 und können, falls eine Einwohnermeldeamtsbescheinigung vorliegt dass der Schuldner unbekannt verzogen ist, ebenfalls als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung mit in die Gesamtforderung aufgenommen werden. Wenn ihr erst die Auskunftei beauftragt dann nicht.

 

Zu beachten wäre dann auch noch, sollte sich eine neue Anschrift des Schuldners ergeben dürfen keine weiteren Gebühren für den Vollstreckungsauftrag (bei Beauftragung durch Rechtsanwälte zu beachten) geltend gemacht werden.

 

 

-sollen Anlagen dem vorläufiges Zahlungsverbot mitgeschickt werden?

 Nein! Dem vorläufigen Zahlungsverbot, das tatsächlich an einen Gerichtsvollzieher der Wahl (hier muss nicht die Zuständigkeit beachtet werden) versandt werden darf, muss nichts (außer eventuell eine nachvollziehbare Forderungsaufstellung) mitgeschickt werden.

 Allerdings muss tatsächlich ein Vollstreckungstitel vorhanden sein. Mit dem muss man möglichst schnell dann den entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen.

  

– Gibt es eine Frist bei Pfändung von Steuerrückerstattungsansprüchen

 Auf jeden Fall dürfen nur Steuerrückerstattungsansprüche für bereits abgelaufene Kalenderjahre gepfändet werden, also auf keinen Fall für das laufende, das wird zurückgewiesen.

 

 

-Gebühr für EV gleich mit in ZV-Auftrag?

 Soweit dieser so genannte „Kombi-Auftrag“ über einen Anwalt gestellt wird kann die Gebühr für das EV-Verfahren (EV-Gebühr ist zu berechnen maximal aus einem Streitwert bis € 1500,00, egal wie hoch die Gesamtforderung ist) nehme ich die Gebühr immer gleich mit auf, sie fällt allerdings erst dann ins Gewicht wenn durch den zuständigen Gerichtsvollzieher das EV-Verfahren dann eingeleitet wird. (siehe hier auch meinen Beispiel-Auftrag in einem früheren Artikel)

 

 -muss bei Räumung nach Berliner Modell Vollstreckungsbescheid vorhanden sein?

 Bei einer Zwangsräumung muss ein Räumungstitel vorhanden sein. Es kann sich nicht um einen Vollstreckungsbescheid handeln. Vollstreckungsbescheide ergehen ausschließlich in Forderungsangelegenheiten.

 

 -Sicherungshypothek Vererbung?

 Eine Sicherungshypothek ist im Grundbuch bezüglich eines Eigentums des Schuldners eingetragen, wenn der Schuldner stirbt und das Eigentum vererbt wird, erbt der Erbe die Schulden bzw. die Sicherungshypothek auch mit.

 

 -Beantragung von Ausfertigung Erbschein Titel?

 Wenn man eine Ausfertigung des Erbscheins haben will muss man vor dem zuständigen Amt das „berechtigte Interesse“ nachweisen. Dies tut man am besten durch Vorlage des Titels. Man sollte in dieses Anschreiben aber möglichst reinschreiben „um Rückgabe des Titels nach Kenntnisnahme wird gebeten“.

 

 -mehrere vorläufige Zahlungsverbote aber kein Pfändungs- und Überweisungsbschluss

 Jetzt ist für mich leider nicht zu ersehen, will das ein Schuldner bzw. Drittschuldner wissen oder ein Gläubiger. Gut die Sachlage ist die Gleiche. Ein vorläufiges Zahlungsverbot ist eine Art „Platzhalter“ für den dann folgenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Auf Grund eines vorläufigen Zahlungsverbots wird durch den Drittschuldner nicht bezahlt. Soweit fristgerecht kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nachfolgt ist der „Platzhalter“ nach einer gewissen Zeit ungültig und nicht mehr zu beachten.

-für was sind die Gerichtskosten i.H.v. € 15,00 bei einem Pfü?

Die Gerichtskosten werden für den Verwaltungsakt entrichtet, schließlich muss das Gericht ja die Angelegenheit bearbeiten und den Beschluss erlassen. Dieser Betrag gehört auch zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und müssen vom Schuldner letztendlich auch bezahlt werden.

 

-Pfändbarkeit der Ansprüche einer auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung

 

Selbstverständlich sind diese Ansprüche ebenfalls pfändbar. Man muss nur darauf achten, dass die Lebensversicherung als Versicherungsnehmer den Schuldner führt. Soweit bezüglich der Verfügung für den Todesfall eine dritte Person eingetragen ist, muss man nach Zustellung des Pfüs der Bezugsberechtigung im Todesfalle unbedingt widersprechen! Sonst bekommt man im Falle des Ablebens des Schuldners nichts. Da ja diese Dritte Person nicht unser Schuldner ist. Selbstverständlich sollte man im Pfü auch den Anspruch auf Kündigung und bezüglich des Schuldners auf Herausgabe des Versicherungsscheins mit formulieren.

Soweit so eine Versicherung z.B. durch den Arbeitgeber über die vermögenswirksame Leistungen bezahlt wird, habe ich, soweit der Rückkaufswert zur Deckung der Forderung nicht reicht, auch die Versicherung zunächst nicht gekündigt und jährlich nachgefragt wie hoch sich der Rückkaufswert dann bezifferte. So bin ich auch schon durch geduldiges Warten zur Deckung der Forderung gekommen.