Archiv der Kategorie: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung, Erste Änderungen

 

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung; erste Änderungen ab 01.09.2012

 

 Hallo zusammen,

nunmehr kommt die Neuregelung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung immer näher. Erste Änderungen, durch Veröffentlichung der Verordnung im Bundesgesetzblatt 2012 Teil I Nr. 40, S. 1822 (veröffentlicht am 31.08.2012) sind nunmehr seit 01.09.2012 in Kraft.

Das heißt, spätestens ab 01.03.2013 müssen -bislang zumindest drei Formulare- zwingend benutzt werden. Bis dahin können die alten „Formulare“ bzw. selbst erstellte Formulierungen benutzt werden, oder aber auch schon die (ab 01.03.2013 zwingend) vorgeschriebenen Formulare. Es handelt sich um

 

  • Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung
  • Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen
  • Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen

Ob das Ganze eine Erleichterung darstellt kann ich noch nicht beurteilen, allerdings muss man sich mal wieder umstellen. Außerdem, das ärgert mich ein wenig, sind so Sachen wie z.B. die Herausgabe der Lohnabrechnungen bei Lohnpfändung, ebenfalls mit im Formular enthalten und zum ankreuzen, d.h. meine im Laufe der Jahre herausgefundenen „Zusatzsachen“ sind jetzt gleich im Formular mit drin und alle haben die gleiche Chance. Ist ja auf der einen Seite sicherlich gut, allerdings habe ich mich immer gefreut wenn ich doch noch was besser wusste als ein anderer Gläubiger und somit im Vorteil war.

Na ja, was solls….

Das Bundesministerium für Justiz hat das alles sehr schön erläutert und auch die Formulare ins Netz gestellt; über den Link:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Antrag_Erlass_Pfaendungs_Ueberweisungsbeschluss_insbes_gewoehnl_Geldforderungen.pdf?__blob=publicationFile

könnt Ihr euch selbst schlau machen und die Formulare entsprechend ansehen/ausdrucken.

 

Ich werde sicherlich über weitere Neuerungen und im Laufe der Zeit auch über meine Erfahrungen damit berichten.

 

Viel Spaß und Erfolg beim Vollstrecken

Gruß Jutta Hurt

Öfters gestellte Fragen V

 

Öfters gestellte Fragen V:

Immer wieder sehe ich an den Suchbegriffen bzw. Fragen dass einige Dinge doch immer wieder nicht klar sind. Ich hab mal wieder ein paar zusammengestellt und so beantwortet wie ich sie bearbeite bzw. was ich darüber weiß (natürlich ohne Gewähr):

Kann eine Pfändung zurückgenommen werden?

Selbstverständlich kann eine Pfändung jederzeit vom Gläubiger zurückgenommen werden, da der Gläubiger „Herr“ des Verfahrens ist, ist er auch der „Bestimmer“ J.

Wenn eine (vollständige) Zahlung erfolgt ist muss diese, falls sie nicht über den Drittschuldner erfolgt ist, diesem auch gemeldet werden bzw. die Pfändung ist muss vollständiger Zahlung (wie gesagt, falls nicht über den Drittschuldner) zurückgenommen werden.

Pfüb-Abschriften?

Wie viele Abschriften sollen beim Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mitgeschickt werden? Ich schicke (bei einem Drittschuldner) immer vier mit ans Gericht (eine fürs Gericht, drei für den Gerichtsvollzieher).

Pfü-Gerichtskosten?

Stand heute (21.06.2012) sind derzeit pro Pfü an Gerichtskosten € 15,00 zu bezahlen, ich schicke immer gleich einen Verrechnungsscheck mit, damit ich nicht noch auf die Gebührenerhebung warten muss, denn dann dauert es bis zum Erlass einfach länger.

Pfüb Baden-Württemberg Formular?

Soweit mir bekannt gibt es keinen Formular-ZWANG bei den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen; es gibt Formulare entsprechend zu kaufen (z.B. bei Soldan), ich hab mir meine „Formulare“ selbst so ergänzt und ausformuliert wie ich sie haben will.

Pfüb –nach Zahlung erledigt?

Davon ausgehend, dass auch die Zinsen und Kosten (ggf. Rechtsanwaltskosten und auf jeden Fall Zustellkosten und Gerichtskosten) bezahlt sind, ist die Pfändung erledigt; wie gesagt, falls Zahlung nicht durch den Drittschuldner selbst erfolgt unbedingt diesem melden!

Pfüb – Mehrwertsteuer?

Auf die Anwaltskosten ist keine Mehrwertsteuer auszubringen, soweit es sich um vorsteuerabzugsberechtigte Gläubiger handelt.

Pfüb – Schuldner unbekannt verzogen?

Meine Erfahrung hat gezeigt, dass es das Schöne ist, wenn man zumindest die zustellfähige Anschrift des Drittschuldners hat und der Anspruch noch besteht. Denn mit der Zustellung lediglich nur an den Drittschuldner, gilt die Pfändung auch als wirksam J

Pfüb – zuständiges Gericht?

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist beim für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Gerichts zu stellen.

PKH für Pfüb?

Hier habe ich die Erfahrung gemacht, dass die Pfändung (bevor man sie wegschickt!!) dem für die PKH zuständigen Gericht (=das Gericht wo der Titel her ist!) vorzulegen ist und erst nach Erhalt der PKH diese Pfändung weggeschickt werden kann (mit Beschluss über die PKH).

Adresse Postbank Stuttgart oder Köln oder Hannover…?

Die Adresse der Zentrale der Postbank genügt, man muss nicht die Filiale der Postbank des Schuldners ausfindig machen..

RA-Gebühr für Pfüb?

Die Gebühr ist momentan (Stand 21.06.2012) eine 0,3 Gebühr aus der mit der Pfändung geltend gemachten Gesamtsumme (einschließlich Kosten und Zinsen bis zum Tag vor dem Antrag).

ruhend gestellter Pfüb was ist das?

Das ist eine ausgebrachte Pfändung die zwar noch „den Fuß in der Tür hat aber nicht eintritt“ das heißt, sollte ich z.B. mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen nachdem die Pfändung bereits ausgebracht wurde, stelle ich die Pfändung gegenüber dem Drittschuldner „unter Rangwahrung ruhend“. das heißt, der Drittschuldner braucht keine Zahlungen auf die gepfändete Forderung leisten, allerdings, sollte eine weitere Pfändung beim Drittschuldner von einem anderen Gläubiger eintreffen ich sozusagen „schwupp“ wieder mit meiner Pfändung vorrangig bin; dies ist deswegen so wichtig, nicht dass ich mit dem Schuldner ne Ratenzahlung ausmache und ich die Pfändung ohne Rangwahrung ruhend stelle und ein anderer Gläubiger schnappt mir dann die gepfändeten Beträge weg ohne dass ich es merke und, sollte der Schuldner nicht mehr bezahlen, ich in die Röhre schaue…

Auch hier muss nach Erledigung der Forderung dem Drittschuldner von der Erledigung Mitteilung gemacht werden!

 

Also dann mal wieder Frohes Vollstrecken!!!!      Jutta Hurt

 

Pfändung von zwei Einkommen

Pfändung von zwei Einkommen

Sicherlich hat der eine oder andere bereits Schuldner gehabt die nicht einer Arbeitstätigkeit nachgehen sondern zwei oder aber eine Rente erhalten und geringfügig beschäftigt sind zum Beispiel.

Ich habe bei solchen Konstellationen des Öfteren erlebt, dass beide Einkünfte für sich gesehen sich unterhalb der Pfandfreigrenze befinden.

Im ersten Moment für mich als Gläubiger natürlich sehr ärgerlich, aber halt nur im ersten Moment. Man hat die Möglichkeit bei Pfändung von Einkommen zu beantragen, dass die Einkommen (also die Nettobeträge) zusammengerechnet werden. Dann ergibt sich meist ein pfändbarer Betrag. Aber der Gläubiger muss auch gleich mitbeantragen aus welchem Einkommen der pfändbare Betrag dann entnommen werden muss.

In der Praxis hat es bei mir mit folgender Formulierung schon geklappt (diesen Text nach der Pfändungsanspruchsformulierung):

Es wird beantragt, die Zusammenrechnung (§850 e Nr. 2a ZPO) des Anspruchs auf Leistung gegenüber dem …. (Drittschuldner Ziffer 1) mit dem Anspruch auf… (z.B. Witwenrente) gegenüber der … (z.B. LVA Württemberg) (Drittschuldner Ziffer 2)anzuordnen und zu bestimmen, dass der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie der laufenden Sozialgeldleistungen zu entnehmen ist.

oder

Es wird weiterhin beantragt, zur Berechnung des nach § 850 c ZPO pfändbaren Teils des Gesamteinkommens, die Nettoarbeitseinkommen des Schuldners aus seinen Arbeitsverhältnissen bei den Drittschuldner zu 1 und 2 (siehe oben) gem. § 850 e Nr. 2 ZPO zusammen zu rechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, welches der Schuldner beim Drittschuldner zu 1 (Fa. …)

Das Vollstreckungsgericht entscheidet diese Sache nur auf ANTRAG.

Das Schöne an der ganzen Sache ist, wenn die einzelnen Ansprüche bereits gepfändet wurden, von den anderen Gläubigern aber eine Zusammenrechnung nicht beantragt wurde „überhole“ ich damit die vorrangigen Gläubiger um den pfändbaren Betrag bzw. Differenzbetrag.

Der Kommentar Stöber „Forderungspfändung“ sagt dazu: „Wenn mehrere Gläubiger gepfändet haben, muss jeder Antrag stellen, der für den durch seine Pfändung notwendigen Lohnabzug die Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen anstrebt. … Erwirkt nur ein Gläubiger den Zusammenrechnungsbeschluss, so wird für ihn der Lohnabzug unter Zugrundelegung der mehreren Arbeitseinkommen berechnet. Für die übrigen Gläubiger bleibt es beim Lohnabzug aus den Einzeleinkommen. … Der Zusammenrechnungsbeschluss kann nur dem Gläubiger, auf dessen Antrag (in dessen Vollstreckungsverfahren) er erlassen ist, einen weitergehenden Pfändungszugriff an seiner Rangstelle (§ 804 Abs. 3 ZPO) ermöglichen, …“

Toll nicht!!!

Probiert es mal aus und wie gehabt viel Erfolg beim vollstrecken.

Jutta Hurt

vorläufiges Zahlungsverbot, Vorpfändung

 

Sinn und Nutzen eines vorläufiges Zahlungsverbots (auch Vorpfändung genannt) meiner Meinung nach:

 

 Wie sicherlich bekannt, kommt es bei Pfändungen sehr oft darauf an schneller zu sein; entweder schneller als ein anderer Gläubiger oder schneller als der Schuldner selbst (Wegschaffung von Vermögenswerten, Auflösung von Konten, Versicherungen o.ä.)

 

 Leider können zwischen dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und dem tatsächlichen Erlass mehrere Tage, wenn nicht sogar Wochen vergehen. Nach Erlass muss dann ja auch noch zugestellt werden.

Somit kann im Einzelfall wertvolle Zeit vergehen.

Durch diesen Zeitablauf drohen zumindest Rangverluste (also dass jemand schneller ist als ich mit meiner Pfändung).

Eine Vorpfändung mache ich im Rahmen der Zwangsvollstreckung nur wegen einer Geldforderung in eine Geldforderung (§ 829 ff ZPO).

zur Vorpfändung steht im Gesetz:

„§ 845 ZPO – Vorpfändung

 

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. Der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels bedarf es nicht. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post.

 

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes § 930 sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.“

 

Die Voraussetzung der Vorpfändung ist ein vollstreckbarer Titel (der erlassen worden ist aber z.B. noch auf dem Weg vom erlassenden Gericht zu uns!)

 

Ich beauftrage eigentlich immer einen Gerichtsvollzieher aus „meinem“ Gerichtsbezirk den ich schon kenne, meist kündige ich ihm das Zuschicken einer solchen bereits telefonisch an.

Diese durch den Gerichtsvollzieher zugestellte Vorpfändung hat die Wirkung eines Arrestes (siehe Text zu § 845 ZPO oben).

Zahlungen erfolgen auf Grund eines vorläufigen Zahlungsverbotes nicht. Aber zumindest ist mir der Rang gesichert und der Schuldner darf erst mal nicht über das Gepfändete verfügen.

Für die Ausbringung der Vorpfändung mache ich eine 0,3Gebühr geltend (+ Auslagenpauschale + ggf. Mwst.), damit sind auch die Kosten des später folgenden Pfüs „gesichert“.

Da jedoch beim darauf folgende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die gleichen Gebühren geltend gemacht werden und die Vorpfändung und der Pfü eine Vollstreckungsmaßnahmen darstellen, nehme ich die Kosten der Vorpfändung nicht mit in den Anspruch im Pfü auf (klar?), also nicht ansetzen als bisherige Vollstreckungskosten!

Die Vorpfändung wird gerichtet an einen bestimmten Gerichtsvollzieher (den man kennt) oder an eine Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge (muss ausnahmsweise nicht das Vollstreckungsgericht/Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners sein, aber wenn man sonst keinen Gerichtsvollzieher seines Vertrauens hat kann man das auch gut dahin richten).

Inhaltlich formuliere ich so:

„An die Verteilungsstelle… usw.

 

In der Zwangsvollstreckungssache:

 

 

            Gläubiger        ./.         Schuldner       (bitte jeweils vollständige Bezeichnung)

 

überreichen wir in der Anlage ein vorläufiges Zahlungsverbot mit der Bitte um Zustellung an

 

            a) Drittschuldner

            b) Schuldner.

 

Wir bitten um baldmöglichste Erledigung und anschließende Rückgabe der mit den Zustellungsbescheinigungen versehenen Ausfertigung.

 

Mit freundlichen Grüßen“

 

 

 

Dann kommt auf Seite 2:

 

„VORLÄUFIGES ZAHLUNGSVERBOT gem. § 845 ZPO

 

In der Zwangsvollstreckungssache

 

 

genaue Bezeichnung!         – Gläubiger/in –

 

gegebenenfalls: Prozessbevollmächtigte(r

 

g e g e n

 

genaue Bezeichnung!         – Schuldner/in –

 

Nach dem Vollstreckungstitel

 

Titelbezeichnung

 

stehen dem Gläubiger, die, gem. nachstehender Berechnung, aufgeführten Ansprüche zu:

 

Hauptforderung                                                          EUR   

Zinsanspruch seit…. bis                                            EUR   

vorgerichtliche Kosten Gläubiger                             EUR   

vorgerichtliche Kosten Behörde                               EUR   

Vorgerichtliche Mahnkosten Anwalt                          EUR   

Kosten des gerichtlichen Verfahrens

Anwalt                                                                        EUR   

Gericht                                                                       EUR   

Zinsanspruch seit…                                                  EUR   

Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen

Anwalt                                                                        EUR   

Gericht bzw. Gerichtsvollzieher                                EUR   

Geleistete Zahlungen                                                EUR   

ergibt/Restforderung                                              EUR   

zuzüglich fortlaufender Zinsen.

Wegen dieser Beträge und der Kosten dieses Antrages steht die gerichtliche

P F Ä N D U N G

der angeblichen Ansprüche des Schuldners an

 

ganz genaue Bezeichnung des Drittschuldners (kein Postfach!)

 

– Drittschuldner –

bevor.

 

Auf Zahlung von oder aus Anspruch…

 

            hier muss der gleiche Anspruch gepfändet werden wie nachher im Pfü,

 

            (siehe hier meine Beispielpfändungsformulierungen)

Als Bevollmächtigte des Gläubigers benachrichtigen wir hiermit Drittschuldner und Zahlungs­pflichtige gemäß § 845 ZPO von der bevorstehenden Pfändung mit der Aufforderung

AN DEN DRITTSCHULDNER, SOWEIT DIE FORDERUNG PFÄNDBAR IST, NICHT AN DEN SCHULDNER ZU LEISTEN. DER SCHULDNER HAT SICH JEGLICHER VER­FÜGUNG ÜBER DIE FORDERUNG ZU ENTHALTEN

 

 Diese Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrestes (§§ 845, 930 ZPO). Nach Zustellung des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses hat der Drittschuldner gemäß § 840 ZPO die Verpflichtung zur Erklärung,

 

·           ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist,

 

·           ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung stellen, und

 

·           ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.

 

Im Interesse einer vereinfachten Abwicklung bitten wir um Beantwortung dieser Fragen innerhalb 2 Wochen.

 

 

 

falls durch Anwalt vertreten: Anwaltskosten (Streitwert: EUR 0,00)

0,30 Gebührensatz    gem. Nr. 3309 VV RVG                     EUR   

Auslagen        gem. Nr. 7002 VV RVG                                 EUR   

0 Kopien         gem. Nr. 7000.1 VV RVG                              EUR   

Mehrwertsteuer 0,00%          gem. Nr. 7008 VV RVG         EUR   

Kosten insgesamt                                                               EUR   

Zu diesen Betrag sind die vom Gerichtsvollzieher gesondert berechneten Zustellungskosten entsprechend den Bestimmungen des GVKostG hinzuzusetzen.

 

Mit freundlichen Grüßen“

 

Bei einem vorläufigen Zahlungsverbot müssen keine Belege mitgeschickt werden!!!!I

Ihr müsst natürlich unbedingt danach (oder gleichzeitig!) einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen, sonst hat die ganze Vorpfänderei keinen Wert! Auf den Pfü-Antrag mache ich meist ein Post-It-Kleber drauf und schreibe mit Rot drauf „Eilt!! Vorpfändung bereits zugestellt“ oder „Eilt!!Vorpfändung bereits zur Zustellung“

 

Dann wünsche ich mal wieder viel Erfolg!!

 

Gruß Jutta Hurt

Öfters gestellte Fragen III

 

Öfters gestellte Fragen III

 

 Hallo zusammen, heute mal wieder ein paar neue Suchbegriffe/Fragen, wieder so wie ich es machen würde (und wie es auch bei mir immer klappt):

 

– Anzahl Drittschuldner Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

 

 Meines Wissen gibt es keine Begrenzung der Drittschuldner im Antrag (allerdings hatte ich tatsächlich noch nie mehr als fünf gleichzeitig). Man kann sogar verschiedene Ansprüche in einem Pfü-Antrag aufnehmen, allerdings sollte man dann klar definieren: Drittschuldner 1: Anspruch 1, Drittschuldner 2: Anspruch 2, usw.

 

 

– Pfü-Antrag, Titel auch mit?

 

Ja dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht muss unbedingt der (oder die) Titel mitgeschickt werden. Ebenfalls, falls dies geltend gemacht wird auch die Nachweise über die bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Original.

 

– Berechnung der Tageszinsen im Pfü-Antrag?

meiner Erfahrung nach mögen es dir Rechtspfleger nicht wenn man den Tageszins mit angibt, besser ist es die Zinsen bis zum Tag vor der Antragsstellung zu berechnen und dann im Antrag aufzunehmen „..zuzüglich fortlaufender Zinsen ab (heute)…“; macht auch deswegen Sinn, da ja, sollten Teilbeträge beglichen werden sich die Tageszinsen dann ggf. ändern.

 

 – (Rechtsanwalts-)Gebühren für das vorläufige Zahlungsverbot und dann für Pfü?

 

 beides geht nicht, da es eine Vollstreckungsmaßnahme ist. Ich weise zwar die Kosten dieser (kommenden) Pfändung im vorläufigen Zahlungsverbot aus, nehme diese jedoch nicht im Pfü-Antrag mit auf.

 

 – Gerichtskosten, Zustellkosten bei Pfü-Antrag mitschicken?

Die Gerichtskosten für einen Pfü-Antrag (derzeit € 15,00) übermittle ich immer gleich mittels V-Scheck. Sollte man keine Schecks zur Hand haben, wird man vom Gericht zur Zahlung der € 15,00 aufgefordert; meiner Erfahrung nach wird der Pfü aber erst erlassen, wenn die € 15,00 dann überwiesen wurden.

 

Die Zustellkosten werden dann durch den Gerichtsvollzieher beim Gläubiger erhoben (diese Kosten sind aber auch notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung und Inhalt vom Pfü und sollten bei der Berechnung dann nicht vergessen werden!)

 

 – kann eine Lohnpfändung zurückgenommen werden?

Pfändungen können (durch den Gläubiger) immer zurückgenommen werden, allerdings ist das, solange noch Gelder offen sind, nicht empfehlenswert, ich hatte schon mal darüber geschrieben, das Ruhen der Pfändung ist besser!

 

– muss der Gerichtsvollzieher das vorläufige Zahlungsverbot zustellen?

Ja, damit es Gültigkeit hat

 

– Pfändung an Drittschuldner, welches Gericht?

Es ist das Gericht zuständig, welches für den Wohnsitz des Schuldners zuständig ist.

 

– Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Abschriften?

Ich schicke immer (bei einem Drittschuldner) fünf Ausfertigungen zu Gericht, je weiterem Drittschuldner immer eine Ausfertigung mehr.

 

– Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne Titel weil es diesen noch nicht gibt?

Geht gar nicht, ohne Titel kein Pfü.

 

 -vorläufiges Zahlungsverbot, Bezeichnung der Ansprüche?

Die Ansprüche die gepfändet werden sollen müssen genau bezeichnet werden, wie im Pfü auch.

 

  Auch heute wieder viel Erfolg! Und dran bleiben!

Gruß Jutta Hurt