Archiv der Kategorie: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Allgemeines zum vorläufigen Zahlungsverbot und Pfü

Noch ein bisschen was Allgemeines zum vorläufigen Zahlungsverbot und dann folgenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss:

 

Wie bereits in einem früheren Artikel ausgeführt dient das vorläufige Zahlungsverbot sozusagen wortwörtlich. Es verbietet dem Drittschuldner vorläufig an den Schuldner zu bezahlen, egal ob es Lohnforderungen, Kontoguthaben, Steuerrückerstattungen o.ä. sind.

Beim vorläufigen Zahlungsverbot wird der Titel nicht mitgeschickt. Die Titelbezeichnung ist jedoch aufzuführen. Ein vorläufiges Zahlungsverbot ist eigentlich immer sinnvoll weil es als „Reservierung „ für den dann noch kommenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes muss nicht über den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher erfolgen, es kann ein Gerichtsvollzieher nach Belieben beauftragt werden, da das vorläufige Zahlungsverbot durch die, vom GV veranlasste, Postzustellung erfolgt.

Im möglichst zeitnah folgenden Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (bei dem natürlich der/die Titel mitgeschickt werden müssen, ebenso die bis dahin angefallenen Vollstreckungsunterlagen) sollte man auf jeden Fall bezüglich der Kosten des vorläufigen Zahlungsverbotes folgendes noch in den Antrag mit einfügen:

„…zuzüglich der vom Gerichtsvollzieher gesondert zu berechnenden Zustellungskosten entsprechend den Bestimmungen des GVKostG, sowie der Zustellungskosten für die Zustellung des hier vorausgegangenen vorläufigen Zahlungsverbots, zuzüglich fortlaufender Zinsen ab … werden die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin an…“

 

Des Öfteren ist es bei „meinen“ Fällen dann vorgekommen, dass die Schuldner plötzlich aktiv werden und Ratenzahlungen anbieten, mit der Maßgabe dass die Pfändung zurückgenommen werden soll.

Auf keinen Fall die Pfändung zurücknehmen. Hält sich der Schuldner dann nicht an sein Versprechen muss das Ganze dann von vorne angeleiert werden.

Ich mache es in so einem Fall dann so, dass ich z.B. bei einer Kontenpfändung, dem Drittschuldner gegenüber folgendes erkläre:

„In vorbezeichneter Angelegenheit will der Schuldner Raten begleichen. Eine erste Rate in Höhe von € … ist sofort zur Zahlung fällig. Um diese Rate leisten zu können wird die Freigabe des Kontos in Höhe dieses Betrages von € …, zum Zwecke der Überweisung an uns (Zahlung soll auf das Konto … unter Angabe des Aktenzeichens erfolgen) erklärt.

Mit Durchführung der Überweisung wird dann das Ruhen der ausgebrachten Pfändung unter Rangwahrung erklärt.“

Dies hat den Vorteil, dass ich bei Nichteinhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung nicht alles nochmal machen muss und ich auf meinem Rang als Gläubiger stehen bleibe und, sollte ein weiterer Gläubiger in die durch mich gepfändete Ansprüche „hineinpfänden“ meine Pfändung in dem Moment wieder „auflebt“ und ich damit nach wie vor erstrangig bin. Außerdem ist das ein gutes Druckmittel für den Schuldner dass er seine Ratenzahlungsversprechen einhält.

Viel Erfolg Gruß Jutta

Pfändung bei verschiedenen Drittschuldnern gleichzeitig

Habt ihr auch schon mal das gespürt wie super sich das anfühlt wenn man Erfolg hat mit dem was man tut?!

Gestern konnte ich das mal wieder so richtig auskosten:

 

Ein Arbeitgeber blieb seinem Arbeitnehmer Lohn schuldig. In einem arbeitsgerichtlichen Prozess wurde ein entsprechendes Urteil erlangt, wonach ein bestimmter Betrag noch in brutto zu bezahlen wäre.

(Im Übrigen werden solche Forderungen auch immer in Brutto vollstreckt, man braucht sich nicht die Mühe machen den Nettobetrag auszurechnen; sollte der Arbeitgeber zwischenzeitlich entsprechende Abführungen an Steuer usw. gemacht haben kann er diese Abführungen durch Vorlage von Belegen nachweisen und schuldet dann nur noch den Nettobetrag; bei Vollstreckung des Bruttobetrages kann/muss/sollte der Arbeitgeber dann selbst die Abführungen an die Rentenkasse usw. selbst vornehmen.)

 

Eine (freiwillige) Zahlung erfolgte nicht. Also musste ich mal wieder Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege leiten. Vom Arbeitgeber lag mir ein Briefbogen vor, dem ich die Bankverbindungen (vier an der Zahl) entnehmen konnte. Auf Grund dessen habe ich dann einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das zuständige Gericht (Vollstreckungsgericht=Gericht Sitz des Schuldners) bezüglich aller vier Kontoverbindungen gleichzeitig gestellt. (Bezüglich der zustellfähigen Adressen der einzelnen Banken könnt Ihr auf meinem diesbezüglichen Artikel „Bankverbindungen, Kontaktadressen“ nachschauen.)

 

Zudem habe ich an das Vollstreckungsgericht ein Anschreiben formuliert, mit welchem ich den Pfü-Antrag übergeben habe und darin darum gebeten doch bitte vier Ausfertigungen gleichzeitig zu erlassen, dies auf den einzelnen Ausfertigungen zu vermerken, und dann die Vermittlung der Ausfertigungen an die zuständigen Gerichtsvollzieher zur Zustellung nach § 840 ZPO vorzunehmen.

 

Eine gleichzeitige Zustellung macht Sinn. Soweit nur eine Ausfertigung erlassen wird, geht diese „der Reihe nach“ von zuständigem Gerichtsvollzieher zu zuständigem Gerichtsvollzieher. Der jeweilige Gerichtsvollzieher „latscht“ zum jeweiligen Drittschuldner, stellt die Ausfertigung dort persönlich zu, geht nach Hause (sprich ins Büro) und verschickt die Ausfertigung an den nächsten, und so weiter und so fort. Somit kann die Zustellung eines Pfü’s mit, wie hier, vier Drittschuldnern schon mal 6 Wochen dauern, bis die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an alle zugestellt worden sind.

Das Schlechte dabei ist auch noch, der Schuldner selbst bekommt ja auch eine Ausfertigung zugestellt, das heißt, er hätte noch die Möglichkeit, nachdem er weiß wohin die Pfändungen noch zugestellt werden, bei den noch nicht gepfändeten Drittschuldnern „abzuräumen“.

Also macht so eine zeitgleiche Zustellung Sinn!

 

In meinem angesprochenen Fall, hat das sogar so gut geklappt, dass die Pfü-Ausfertigungen innerhalb einer Woche erlassen und zugestellt worden sind (GLEICHZEITIG! Yep!)

Ihr hätte mal sehen sollen wie aufgeregt auf einmal der Arbeitgeber war, bei dem ging gar nichts mehr, keine Überweisungen, keine Abbuchungen, keine Einzugsermächtigungen, nix, nada, garnix!

Der Geschäftsführer des Arbeitgebers hat daraufhin von seinem Privatkonto die Zahlung geleistet und die Pfändungen konnten wieder aufgehoben werden.

 

Alleine dass das so wie geplant geklappt hat war ein super Gefühl; dass dann auch noch das Geld gekommen ist hat dem ganzen dann das Sahnehäubchen aufgesetzt.

 

Ich wünsche Euch auch viel Erfolg!!

Vorpfändung, vorläufiges Zahlungsverbot Bankverbindung

Wie bereits schon im Zusammenhang mit der Vorpfändung ausgeführt, macht es manchmal Sinn eine Vorpfändung auszubringen, da der Erlass und die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses doch etwas länger (unter Umständen sogar mehr als vier Wochen) dauert.

Außerdem bekommt doch so mancher Schuldner "Füße" wenn man ihm seine Bankverbindung "blockiert". Sobald eine Pfändung oder ein vorläufiges Zahlungsverbot zugestellt ist wird nichts mehr ausgeführt, keine Daueraufträge, keine Lastschriften, keine Überweisungen usw. d.h. das kann einen Schuldner ganz schön in Bedrängnis bringen und man kann dann eventuell mit ihm auch eine Teilzahlungsvereinbarung treffen…

Hier habe ich ein Beispiel eines vorläufigen Zahlungsverbots aufgeführt. Mit dieser Formulierung funktioniert es bei mir immer. Die Passagen die ihr selbst einfügen müsst habe ich kursiv geschrieben.

 Abs.: bzw. Briefkopf

Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge
bei dem Amtsgericht

(hier ist es tatsächlich egal an welchen Gerichtsvollzieher,
so eine Zustellung kann jeder Gerichtsvollzieher machen,
am besten einer des Vertrauens)

ZUSTELLUNG EINES ZAHLUNGSVERBOTES

In der Zwangsvollstreckungssache

hier Gläubiger eintragen

– Gläubiger/in –

Prozessbevollmächtigte(r): soweit vorhanden, ansonsten weglassen

g e g e n

hier Schuldner eintragen

– Schuldner/in –

überreichen wir in der Anlage ein vorläufiges Zahlungsverbot mit der Bitte um Zustellung an

a) Drittschuldner
b) Schuldner.

Wir bitten um baldmöglichste Erledigung und anschließende Rückgabe der mit den Zustellungsbescheinigungen versehenen Ausfertigung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

dann nächste Seite:

                                      VORLÄUFIGES ZAHLUNGSVERBOT
                                                      gem. § 845 ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

hier Gläubiger eintragen

– Gläubiger/in –

Prozessbevollmächtigte(r): soweit vorhanden, ansonsten weglassen

g e g e n

hier Schuldner eintragen

– Schuldner/in –
Nach dem Vollstreckungstitel

hier den vorhandenen Vollstreckungstitel eintragen (Urteil, Kostenfestsetzungsbeschluss, oder ähnliches, mit Aktenzeichen und Datum)

stehen dem Gläubiger, die, gem. nachstehender Berechnung, aufgeführten Ansprüche zu:

Hauptforderung                                                    EUR
Zinsen (Berechnung von … bis gestern!)            EUR
Vorgerichtliche Kosten Gläubiger                        EUR
Vorgerichtliche Kosten Behörde                          EUR
Vorgerichtliche Mahnkosten                                EUR
Kosten des gerichtlichen Verfahrens
Anwalt                                                                  EUR
Gericht                                                                 EUR
5,00% Zinsen über Basiszinssatz d. Kosten d. Verfahrens
von … bis gestern                                              
EUR
Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen
Anwalt                                                                 EUR
Gericht bzw. Gerichtsvollzieher                          EUR
Geleistete Zahlungen, falls vorhanden               EUR

Restforderung/Summe:                                      EUR

zuzüglich fortlaufender Zinsen ab (heute)

Wegen dieser Beträge und der Kosten dieses Antrages steht die gerichtliche

P F Ä N D U N G

der angeblichen Ansprüche des Schuldners an

Name und komplette zustellfähige Adresse der Bank!!!

– Drittschuldner –
auf Zahlungen und Leistungen jeglicher Art aus der gesamten Geschäftsverbindung, insbesondere gegenwärtig und zukünftig entstehender Guthaben oder Salden aus laufender Rechnung (Kontokorrent), einschließlich aller Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Girovertrag auf Gutschrift aller künftigen Eingänge und auf fortlaufende Auszahlung der Guthaben sowie auf Durchführung von Überweisungen an Dritte;

auf Auszahlung des Guthabens aus Sparkonten und der bis zum Tage der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte und vorzeitige Kündigung der Sparguthaben; zu¬gleich wird angeordnet, dass der Schuldner das über die jeweiligen Sparguthaben ausgestellte Sparbuch/Sparurkunde an den Gläubiger – zu Händen des Gerichtsvollziehers als Sequester – herauszugeben hat;

auf Auszahlung von Zinsgutschriften und Dividenden aus Wertpapierbeständen auch soweit diese künftig fällig werden;

auf Zutritt zum Bankschließfach und Mitwirkung bei der Öffnung zum Zwecke der Entnahme des Inhaltes und dessen Pfändung durch einen von dem Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher;

bevor.

Als Bevollmächtigte der Gläubigerin benachrichtigen wir hiermit Drittschuldner und Zahlungs¬pflichtige gemäß § 845 ZPO von der bevorstehenden Pfändung mit der Aufforderung

AN DEN DRITTSCHULDNER, SOWEIT DIE FORDERUNG PFÄNDBAR IST, NICHT AN DEN SCHULDNER ZU LEISTEN. DER SCHULDNER HAT SICH JEGLICHER VER¬FÜGUNG ÜBER DIE FORDERUNG ZU ENTHALTEN

Diese Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrestes (§§ 845, 930 ZPO). Nach Zustellung des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses hat der Drittschuldner gemäß § 840 ZPO die Verpflichtung zur Erklärung,

• ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist,
• ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung stellen, und
• ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.

Im Interesse einer vereinfachten Abwicklung bitten wir um Beantwortung dieser Fragen innerhalb 2 Wochen.

falls von Anwalt vertreten:
Anwaltskosten (Streitwert: Restforderung/Summe siehe oben)
0,30 Gebührensatz gem. Nr. 3309 VV RVG                              EUR
Auslagen gem. Nr. 7002 VV RVG                                              EUR
0 Kopien gem. Nr. 7000.1 VV RVG                                            EUR

Mehrwertsteuer 0,00% gem. Nr. 7008 VV RVG                         EUR

Kosten insgesamt                                                                       EUR

Zu diesen Betrag sind die vom Gerichtsvollzieher gesondert berechneten Zustellungskosten entsprechend den Bestimmungen des GVKostG hinzuzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

 

Auch da wiederum viel Erfolg!!!

Beachten müsst Ihr auf jeden Fall, dass auf ein vorläufiges Zahlungsverbot keine Zahlung vom Drittschuldner erfolgt, das vorläufige Zahlungsverbot ist nur ein "Platzhalter" für den, möglichst gleichzeitig zu machenden Antrag auf Erlass eines, Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

 

Vorpfändung, vorläufiges Zahlungsverbot durch Gerichtsvollzieher

In meinem letzten Artikel habe ich über den Vollstreckungsauftrag mit Anschluss-EV geschrieben.

Wenn ihr den Artikel genau durchgelesen habt, habt ihr sicherlich im Auftrag den Passus bezüglich des vorläufigen Zahlungsverbots (oder auch Vorpfändung genannt) entdeckt.

 

Dies macht Sinn. Sollte der zuständige Gerichtsvollzieher erfahren, dass der Schuldner, nehmen wir mal an der Schuldner ist selbstständiger Handwerker, von einem Auftraggeber noch Geld zu bekommen hat.

Bis nun der Gerichtsvollzieher das in seinem Protokoll vermerkt, die Sache zurückschickt und ich dann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verfasse und beantrage, dieser dann erlassen und letztendlich wiederum zugestellt ist, können locker drei bis vier Wochen vergehen. Das heißt, die Gelder sind schon geflossen. Also blöd, da zum einen Kosten verursacht und zum anderen nichts gewonnen.

 

Deswegen ist diese Formulierung mit gutem Grund in den Auftrag eingebunden. Im § 845 steht:

§ 845 Vorpfändung

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. Der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels bedarf es nicht. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post.

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

 

Soweit der zuständige Gerichtsvollzieher dies dann veranlasst gibt er die Vollstreckungsunterlagen unverzüglich zurück. Der Gläubiger, also ihr dann, muss , möglichst sofort den entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss-Antrag bei Gericht einreichen.

Ich mache auf so einen Antrag dann einen Post-It-Kleber mit dem Vermerk „vorläufiges Zahlungsverbot bereits zugestellt!!!“ drauf, damit der zuständige Rechtspfleger weiß dass es eilt.

 

So ein Zahlungsverbot ist nämlich nur ein „Platzhalter“ für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Wenn dieser dann nicht innerhalb eines Monats ebenfalls dem Drittschuldner zugestellt wird, verliert das Zahlungsverbot seine Wirkung. Auf ein Zahlungsverbot hin hat der Drittschuldner noch keine Zahlung zu leisten. Das Zahlungsverbot ist vom Drittschuldner eigentlich wörtlich zu nehmen. Es ist ihm „verboten“ „Zahlung zu leisten“, egal an wen. Also auch nicht an den Schuldner.

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, allgemeine Hinweise

Bitte beachten: ab 01.04.2013 Formularpflicht bei Pfü!

zu finden beim Bundesministerium für Justiz: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Antrag_Erlass_Pfaendungs_Ueberweisungsbeschluss_insbes_gewoehnl_Geldforderungen.pdf?__blob=publicationFile

Hallo zusammen, noch eine kleine Anmerkung zu den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss-Anträgen.

Sinnvoll ist es wenn ihr die nachstehenden „Kreuzchen“ an der gleichen Stelle setzt wie ich auch.

 Antrag:

Es wird beantragt, den nachfolgenden Beschluss zu erlassen.

( X ) Zustellung zu vermitteln   (    ) Zustellung wird selbst veranlasst

( X ) an Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO

(   ) Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist gem.

       anliegendem PKH-Beschluss bewilligt

( X ) Schuldtitel und ( X ) Vollstreckungsbelege anbei

 

Datum                                     Unterschrift

 

 

Es macht Sinn die Zustellung vermitteln zu lassen, da das erlassende Gericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dann gleich an den für den Drittschuldner zuständigen Gerichtsvollzieher bzw. an die zuständige Gerichtsvollzieherverteilungsstelle verschickt. Kostet dann somit kein Porto extra und man muss auch nicht suchen, wer denn nun zuständig ist für die Zustellung.

 

Ebenfalls macht es Sinn die Zustellung an den Drittschuldner gem. § 840 ZPO vermitteln zu lassen, da dieser § die Erklärungspflicht des Drittschuldners (siehe nachstehender Inhalt des § 840 ZPO)  beinhaltet. Somit ist der Drittschuldner verpflichtet eine entsprechende Erklärung abzugeben. Eventuelle Schadensersatzansprüche aus Nichterklärung könnten dann hergeleitet werden.

 

§ 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners

 

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

 

1.

ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;

 

2.

ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;

 

3.

ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;

 

4.

ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 833a Abs. 2 aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und

 

5.

ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatz bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Im ersteren Fall sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

 

Dass der Schuldtitel und eventuelle Vollstreckungsbelege dem Antrag beigefügt werden, sollte selbstverständlich sein, da ja der Anspruch im Allgemeinen und der Höhe nach nachgewiesen werden muss.

Diese Vollstreckungsunterlagen erhält man nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Gericht zurück.