Öfters gestellte Fragen V

 

Öfters gestellte Fragen V:

Immer wieder sehe ich an den Suchbegriffen bzw. Fragen dass einige Dinge doch immer wieder nicht klar sind. Ich hab mal wieder ein paar zusammengestellt und so beantwortet wie ich sie bearbeite bzw. was ich darüber weiß (natürlich ohne Gewähr):

Kann eine Pfändung zurückgenommen werden?

Selbstverständlich kann eine Pfändung jederzeit vom Gläubiger zurückgenommen werden, da der Gläubiger „Herr“ des Verfahrens ist, ist er auch der „Bestimmer“ J.

Wenn eine (vollständige) Zahlung erfolgt ist muss diese, falls sie nicht über den Drittschuldner erfolgt ist, diesem auch gemeldet werden bzw. die Pfändung ist muss vollständiger Zahlung (wie gesagt, falls nicht über den Drittschuldner) zurückgenommen werden.

Pfüb-Abschriften?

Wie viele Abschriften sollen beim Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mitgeschickt werden? Ich schicke (bei einem Drittschuldner) immer vier mit ans Gericht (eine fürs Gericht, drei für den Gerichtsvollzieher).

Pfü-Gerichtskosten?

Stand heute (21.06.2012) sind derzeit pro Pfü an Gerichtskosten € 15,00 zu bezahlen, ich schicke immer gleich einen Verrechnungsscheck mit, damit ich nicht noch auf die Gebührenerhebung warten muss, denn dann dauert es bis zum Erlass einfach länger.

Pfüb Baden-Württemberg Formular?

Soweit mir bekannt gibt es keinen Formular-ZWANG bei den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen; es gibt Formulare entsprechend zu kaufen (z.B. bei Soldan), ich hab mir meine „Formulare“ selbst so ergänzt und ausformuliert wie ich sie haben will.

Pfüb –nach Zahlung erledigt?

Davon ausgehend, dass auch die Zinsen und Kosten (ggf. Rechtsanwaltskosten und auf jeden Fall Zustellkosten und Gerichtskosten) bezahlt sind, ist die Pfändung erledigt; wie gesagt, falls Zahlung nicht durch den Drittschuldner selbst erfolgt unbedingt diesem melden!

Pfüb – Mehrwertsteuer?

Auf die Anwaltskosten ist keine Mehrwertsteuer auszubringen, soweit es sich um vorsteuerabzugsberechtigte Gläubiger handelt.

Pfüb – Schuldner unbekannt verzogen?

Meine Erfahrung hat gezeigt, dass es das Schöne ist, wenn man zumindest die zustellfähige Anschrift des Drittschuldners hat und der Anspruch noch besteht. Denn mit der Zustellung lediglich nur an den Drittschuldner, gilt die Pfändung auch als wirksam J

Pfüb – zuständiges Gericht?

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist beim für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Gerichts zu stellen.

PKH für Pfüb?

Hier habe ich die Erfahrung gemacht, dass die Pfändung (bevor man sie wegschickt!!) dem für die PKH zuständigen Gericht (=das Gericht wo der Titel her ist!) vorzulegen ist und erst nach Erhalt der PKH diese Pfändung weggeschickt werden kann (mit Beschluss über die PKH).

Adresse Postbank Stuttgart oder Köln oder Hannover…?

Die Adresse der Zentrale der Postbank genügt, man muss nicht die Filiale der Postbank des Schuldners ausfindig machen..

RA-Gebühr für Pfüb?

Die Gebühr ist momentan (Stand 21.06.2012) eine 0,3 Gebühr aus der mit der Pfändung geltend gemachten Gesamtsumme (einschließlich Kosten und Zinsen bis zum Tag vor dem Antrag).

ruhend gestellter Pfüb was ist das?

Das ist eine ausgebrachte Pfändung die zwar noch „den Fuß in der Tür hat aber nicht eintritt“ das heißt, sollte ich z.B. mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen nachdem die Pfändung bereits ausgebracht wurde, stelle ich die Pfändung gegenüber dem Drittschuldner „unter Rangwahrung ruhend“. das heißt, der Drittschuldner braucht keine Zahlungen auf die gepfändete Forderung leisten, allerdings, sollte eine weitere Pfändung beim Drittschuldner von einem anderen Gläubiger eintreffen ich sozusagen „schwupp“ wieder mit meiner Pfändung vorrangig bin; dies ist deswegen so wichtig, nicht dass ich mit dem Schuldner ne Ratenzahlung ausmache und ich die Pfändung ohne Rangwahrung ruhend stelle und ein anderer Gläubiger schnappt mir dann die gepfändeten Beträge weg ohne dass ich es merke und, sollte der Schuldner nicht mehr bezahlen, ich in die Röhre schaue…

Auch hier muss nach Erledigung der Forderung dem Drittschuldner von der Erledigung Mitteilung gemacht werden!

 

Also dann mal wieder Frohes Vollstrecken!!!!      Jutta Hurt

 

5 Gedanken zu „Öfters gestellte Fragen V

  1. Melanie Weber

    Guten Abend!
    Vielen Dank für die Bereitstellung wichtiger Informationen!Meine Frage…bei der DB liegt seid nunmehr fast 4 Wochen die Drittschuldnererklärung/Pfändungsüberweisung mit allen dazu gehörigen Formalien vor und es erfolgt keine Zahlung des Betrages auf das Konto meiner RA,welche bereits diese mehrmals aus Dringlichkeit per Fax anforderte…gibt es Fristen,welche auch die Bank einhalten muss? Danke für die Rückmeldung!Beste Grüße Melanie Weber

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    1. Jutta Beitragsautor

      Guten Morgen!

      Ja es gibt auch Fristen für die Bank. In § 835 ZPO steht unter anderem in Absatz 2: „Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst vier Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst vier Wochen nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.“
      Das bedeutet, in Ihrem Falle wohl, dass demnächst mit einer Zahlung zu rechnen ist (soweit Geld auf dem Konto war), da wohl die vier Wochen demnächst abgelaufen sind.. Wie in der ZPO geregelt müssen Sie vier Wochen ab Zustellung des Pfü rechnen…

      Gruß Jutta Hurt

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  2. RA Jürgen D. Durst

    Guten Tag,
    ich möchte daruaf hinweisen, dass das Ruhigstellen der Pfändung, von einigen Bankinstituten nicht akzeptiert wird. Hierzu gehört die Berliner Sparkasse. Die Sparkasse akzeptiert keine Aussetzung der Pfändung bei Beibehalten der Ratenzahlung an den Gläubiger. Diese bitte ich zu beachten.
    Mit freundlchlichen Grüßen
    Jürgen D. Durst

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  3. David Herbst

    Hallo Frau Hurt,

    ich möchte gern wissen, wie lange der Drittschuldner nach Abgabe der Drittschuldnererklärung sich Zeit mit dem Pfänden lassen darf? Ich unserem Fall (Unterhaltsvollstreckung) ist die Erklärung vom 28.11.2013. Nun warten wir fröhlich darauf, dass der Drittschuldner „aus der Knete“ kommt.

    Ansonsten eine super gemachte Seite. Wir haben sehr viel Tipps von Ihrer Seite umsetzen können.

    Mit freundlichen Grüßen

    David Herbst

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    1. Jutta Beitragsautor

      Hallo David, freut mich dass dir meine Seite was nützt, bezüglich deinem Problem würde ich zunächst nochmal prüfen was überhaupt in der Drittschuldnererklärung steht… Wenn der Drittschuldner mitteilt, dass Gelder zu pfänden sind würde ich ihn nochmals unter Fristsetzung zur Leistung auffordern… Viel Erfolg Gruß Jutta

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