Öfters gestellte Fragen III

 

Öfters gestellte Fragen III

 

 Hallo zusammen, heute mal wieder ein paar neue Suchbegriffe/Fragen, wieder so wie ich es machen würde (und wie es auch bei mir immer klappt):

 

– Anzahl Drittschuldner Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

 

 Meines Wissen gibt es keine Begrenzung der Drittschuldner im Antrag (allerdings hatte ich tatsächlich noch nie mehr als fünf gleichzeitig). Man kann sogar verschiedene Ansprüche in einem Pfü-Antrag aufnehmen, allerdings sollte man dann klar definieren: Drittschuldner 1: Anspruch 1, Drittschuldner 2: Anspruch 2, usw.

 

 

– Pfü-Antrag, Titel auch mit?

 

Ja dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht muss unbedingt der (oder die) Titel mitgeschickt werden. Ebenfalls, falls dies geltend gemacht wird auch die Nachweise über die bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Original.

 

– Berechnung der Tageszinsen im Pfü-Antrag?

meiner Erfahrung nach mögen es dir Rechtspfleger nicht wenn man den Tageszins mit angibt, besser ist es die Zinsen bis zum Tag vor der Antragsstellung zu berechnen und dann im Antrag aufzunehmen „..zuzüglich fortlaufender Zinsen ab (heute)…“; macht auch deswegen Sinn, da ja, sollten Teilbeträge beglichen werden sich die Tageszinsen dann ggf. ändern.

 

 – (Rechtsanwalts-)Gebühren für das vorläufige Zahlungsverbot und dann für Pfü?

 

 beides geht nicht, da es eine Vollstreckungsmaßnahme ist. Ich weise zwar die Kosten dieser (kommenden) Pfändung im vorläufigen Zahlungsverbot aus, nehme diese jedoch nicht im Pfü-Antrag mit auf.

 

 – Gerichtskosten, Zustellkosten bei Pfü-Antrag mitschicken?

Die Gerichtskosten für einen Pfü-Antrag (derzeit € 15,00) übermittle ich immer gleich mittels V-Scheck. Sollte man keine Schecks zur Hand haben, wird man vom Gericht zur Zahlung der € 15,00 aufgefordert; meiner Erfahrung nach wird der Pfü aber erst erlassen, wenn die € 15,00 dann überwiesen wurden.

 

Die Zustellkosten werden dann durch den Gerichtsvollzieher beim Gläubiger erhoben (diese Kosten sind aber auch notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung und Inhalt vom Pfü und sollten bei der Berechnung dann nicht vergessen werden!)

 

 – kann eine Lohnpfändung zurückgenommen werden?

Pfändungen können (durch den Gläubiger) immer zurückgenommen werden, allerdings ist das, solange noch Gelder offen sind, nicht empfehlenswert, ich hatte schon mal darüber geschrieben, das Ruhen der Pfändung ist besser!

 

– muss der Gerichtsvollzieher das vorläufige Zahlungsverbot zustellen?

Ja, damit es Gültigkeit hat

 

– Pfändung an Drittschuldner, welches Gericht?

Es ist das Gericht zuständig, welches für den Wohnsitz des Schuldners zuständig ist.

 

– Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Abschriften?

Ich schicke immer (bei einem Drittschuldner) fünf Ausfertigungen zu Gericht, je weiterem Drittschuldner immer eine Ausfertigung mehr.

 

– Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne Titel weil es diesen noch nicht gibt?

Geht gar nicht, ohne Titel kein Pfü.

 

 -vorläufiges Zahlungsverbot, Bezeichnung der Ansprüche?

Die Ansprüche die gepfändet werden sollen müssen genau bezeichnet werden, wie im Pfü auch.

 

  Auch heute wieder viel Erfolg! Und dran bleiben!

Gruß Jutta Hurt

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert