Öfters gestellte Fragen IV

Heute will ich mal wieder auf die Fragen/Schlagwörter eingehen; wie immer will ich dazu sagen, dass ich die Fragen so beantworte wie ich sie bearbeiten würde (und wie sie i.d.R. bei mir auch klappen)

 

Vollstreckung bei mehreren Niederlassungen?

 

Ich denke die Frage zielt auf Pfändung z.B. von Bankkonto; muss nicht sein, da bei korrekter Zustellung sich das auf alle Filialen dieser Bank auswirkt; d.h. der Schuldner kann dann auch an keiner Zweigstelle mehr was abheben wenn das Konto gepfändet wurde.

 

Anlagen zum vorläufigen Zahlungsverbot?

 

Nein keine Anlagen, das vorläufige Zahlungsverbot wird direkt über den Gerichtsvollzieher zugestellt und die Beträge müssen ihm nicht nachgewiesen werden.

 

Erhält der Schuldner eine Kopie des vorläufigen Zahlungsverbots?

 

Direkt von uns nicht; eine Ausfertigung wird ihm über den Gerichtsvollzieher zugestellt.

 

Bis wann Zinsen berechnen bei ZV-Auftrag?

 

Zinsen immer bis gestern berechnen und in Auftrag noch reinschreiben „zuzüglich fortlaufender Zinsen ab (heute)..“

 

EV-Antrag nach Vollstreckung?

 

Ich mach immer einen so genannten „Kombi-Auftrag“ (siehe hierzu bereits in einem früheren Beitrag), dann ist alles auf einmal erledigt.

 

Kontopfändung, darf man noch zwangsvollstrecken?

 

Sobald der Pfü erlassen wurde und die Unterlagen vom erlassenden Gericht wieder da sind kann man sofort den Gerichtsvollzieher beauftragen. Man sollte halt drauf achten, falls Geldeingänge kommen vom Drittschuldner dies dem Gerichtsvollzieher dann auch noch mitzuteilen bzw. wenn der Gerichtsvollzieher beitreibt, dies dem Drittschuldner mitzuteilen.

 

Wann muss ein Pfü zurückgenommen werden?

 

Auf jeden Fall dann wenn alles bezahlt ist; wenn der Drittschuldner alles bezahlt muss das dem Drittschuldner nicht extra noch mitgeteilt werden (das weiß er dann eigentlich selbst). Sollte allerdings anderweitig Geld kommen muss man dies dem Drittschuldner mitteilen bzw. die Pfändung dem Drittschuldner gegenüber (am besten mit AZ des Pfü) für erledigt erklären.

 

Angabe der Kontonummer im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?

 

Nein, muss nicht sein.

 

Anwaltskosten Zwangsvollstreckung Pfändungs-und Überweisungsbeschluss und Gerichtsvollzieher

 

Anwaltskosten sind ne 0,3Gebühr gem. 3309 RVG aus der Gesamtforderung zzgl. Auslagenpauschale und ggf. Mwst. (wenn Mandant nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist); die Gerichtsvollzieherkosten kann ich betragsmäßig nicht genau sagen, bewegen sich jedoch zw. € 12,50 und € 25,00.

 

Muss eine Pfändung auf der Lohnabrechnung aufgeführt werden?

 

Ich kenn es nicht anders, es muss ja nachvollziehbar sein was abgeführt wird.

 

Zuständiger Gerichtsvollzieher, Schuldner verzogen?

 

Naja, da sich die Gerichtsvollzieherauswahl nach dem Wohnort des Schuldners richtet gibt’s bei „unbekannt verzogen“ keinen zuständigen Gerichtsvollzieher. Vor allem ist es ja so, dass, wenn ich einen Gerichtsvollzieher beauftrage dies in der Regel deshalb tue um Geld zu bekommen; und wo soll der Gerichtsvollzieher pfänden wenn der Schuldner nicht da ist???

 

Zustellungsauftrag und vorläufiges Zahlungsverbot in einem?

 

Wenn man den Gerichtsvollzieher nimmt der für den Wohnort des Schuldners zuständig ist, wüsste ich nicht was dagegen spricht.

 

Weiterhin frohes vollstrecken…

 

Gruß Jutta Hurt

 

 

 

 

2 Gedanken zu „Öfters gestellte Fragen IV

  1. soraja-2009

    Hallo, interessanter Beitrag, doch wie geht das bei einer Pfändung gegenüber dem Drittschuldner eines Arztes, der Kassenärztlichen Vereinigung? Dieser Drittschuldner steht auf dem Standpunkt, der pfändbare Anteil des Einkommens des Kassenarztes ist erst auszukehren, wenn der Schuldner seine Quartalsabrechnung für die letzten 3 Monate im 4. Monat abgegeben hat. Sollte der Schuldner als Arzt also eine Pfändung vereiteln wollen, zögert er einfach seine Quartalsabrechnung hinaus, denn die monatlichen Abschlagszahlungen der KVB sind nicht pfändbar für Dritte. Sehr kompliziert für Gläubiger, ganz unbekannt bei den meisten Anwälten in Deutschland. Selbst das Sozialgericht München war diesbezüglich bei meinem Antrag auf einstw. Anordnung überfordert. So einen Fall hatte es noch nicht. Gibt es Tipps, Ideen? Ich wäre sehr dankbar. Gruß, Soraja

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    1. Jutta Beitragsautor

      Hallo Soraja,
      ich denke dass die Kassenärztliche Vereinigung nach Ablauf des Quartals auf die Einreichung der Quartalsrechnungen bestehen wird; falls die Pfändung bereits erfolgt ist kannst du ja bei der Vereinigung nach der üblichen Vorgehensweise nachfragen, ich denke nicht dass die auf Dauer mitmachen, dass der Arzt die Rechnungen nicht einreicht und als Konsequenz diese Kassenärztliche Vereinigung dann auch die Abschlagszahlungen einstellt?!
      Schritte zur Beschleunigung der Sache werden hier nichts nützen, zumal bis eine Entscheidung, die du vollstrecken kannst, gefallen ist, ist das Quartal bestimmt auch vorbei.
      Nachdem die Verzinsung bei der Pfändung (sofern tituliert und im Pfü drin) weiterläuft ist der „Schaden“ durch den Zeitablauf sicherlich gering;

      Gruß Jutta

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