Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, grünes Formular

26.08.2014: Bitte beachten, überarbeitete Formulare (gültig ab 25.06.2014, Pflicht ab 01.11.2014) zu finden unter: Justizportal des Bundes und der Länder

siehe hierzu meinen Artikel vom 03.03.2015

12.06.2013:

Guten Tag zusammen!

Sicherlich haben einige von euch bereits mit dem nunmehr neuen Formular einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt.

Diese Formulare sind zu finden beim Bundesministerium für Justiz unter: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Antrag_Erlass_Pfaendungs_Ueberweisungsbeschluss_insbes_gewoehnl_Geldforderungen.pdf?__blob=publicationFile

Nach wie vor finde ich das Formular viel zu groß und somit auch viel zu unübersichtlich.

Trotz der neun Seiten kann man an manchen Stellen nicht alles eintragen bzw. hat Probleme alles einzutragen (z.B. Firmierung bei einer GmbH & Co KG mit sämtlichen gesetzlichen Vertretern); die Aufschlüsselung der Forderung auf Seite 3 finde ich völlig blöde, vor allem dann wenn man mehr als eine Hauptforderung tituliert hat. Ganz besonders nett wird’s dann wenn man zehn oder mehr Hauptforderungen mit verschiedenen Verzinsungsanfängen hat;

ich lege auch brav immer eine Aufstellung bei, aus der sich dann die Zusammensetzung der Zinsbeträge, der Hauptforderung usw. ergibt (natürlich chronologisch nach Datum sortiert).

Ich habe aber schon die Erfahrung gemacht dass es aber tatsächlich Rechtspfleger gibt die den Pfü zunächst nicht erlassen, da moniert wird, dass der Beschluss entweder gemäß den Beträgen auf Seite 3 erlassen wird, ODER gemäß der Aufstellung.

Muss ich wohl nicht verstehen, da meine Aufstellung den Beträgen auf Seite 3 entspricht, nur natürlich ausführlicher ist. Außerdem steht ja auf dem Formular „gemäß anliegender Aufstellung“. Egal, ich will ja dass das Ding erlassen wird, also maule ich nicht zu viel den einzelnen Rechtspfleger an… J

Ganz wichtig ist auch das Kreuzchen auf Seite 8 unten „zur Einziehung überweisen“ NICHT VERGESSEN, sonst habt ihr zwar einen Pfändungsbeschluss, der aber keinen Pfändungs- UND Überweisungsbeschluss! Wäre blöd.

Sicherlich habt Ihr schon bemerkt, dass das herausgegebene Formular einen grünen Rand besitzt. Ich hatte dankenswerterweise bislang noch keine Probleme mit meinem schwarzweiß-Ausdruck von diesem Ding. Es gibt aber tatsächlich Gerichte/Rechtspfleger die sich an der fehlenden Farbe aufgehalten haben und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus diesem Grund nicht erlassen haben.

Ein sehr netter Gerichtsvollzieher hat mich nun darüber informiert dass ein Beschluss durch das LG Dortmund am 24.04.2013 unter dem AZ 9 T 118/13 ergangen ist, dass die Ablehnung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit der Begründung dieser entspricht nicht den farblichen Anforderungen, zu Unrecht erfolgt ist.

Der Beschluss sagt: „… Die farbliche Gestaltung wie sie die im Bundesgesetzblatt abgedruckten Formulare aufweisen …, ist nach der Auffassung der Kammer nicht Bestandteil der gem. § 3 ZVFV zwingend einzuhaltenden Form für die Stellung des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses….“

 

Ich denke dieser Beschluss hilft einigen von euch!

Weiterhin frohes vollstrecken!!

Gruß Jutta Hurt

P.S. solltet ihr auch solche „Erfolge“ erzielen, kann ich die gerne auch veröffentlichen

Reform der Sachaufklärung, erste Erfahrungen

Erste Erfahrungen mit der Reform der Sachaufklärung

Mal wieder hallo zusammen!

Sorry dass ich mich so lange nicht gemeldet habe, aber es ist einfach viel los.  Nun kann ich aber ich über erste Erfahrungen mit der Umsetzung der Reform berichten.

Ich weiß ja nicht wie es den meisten von euch geht, aber ich habe im Büro eine entsprechende Anwaltssoftware, die haben auch brav ein bzw. zwei Updates aufgespielt, aber ich bin beim besten Willen nicht zufrieden!

Ich kann jetzt, wenn ich einen Vollstreckungsauftrag erteilen will zwischen sage und schreibe 24 verschiedenen Auftragsmöglichkeiten wählen.

Grundsätzlich ist es ja nicht schlecht wenn man wählen kann, aber 24 Möglichkeiten, viel zu viel um übersichtlich zu sein.

Ich habe mir jetzt selbst einen Auftrag zusammengeschrieben der für 94% aller Forderungen anwendbar ist.

Grundsätzlich will man (also der Gläubiger) ja Geld sehen, das heißt, einer schuldet einem was, das Ganze wird tituliert und dann möchte man so schnell wie möglich den (somit amtlich) geschuldeten Betrag erhalten!

Bisher war es so dass, sollte der Gerichtsvollzieher nicht erfolgreich vollstrecken können, man vom Schuldner das Vermögensverzeichnis bzw. nun die Vermögensauskunft erhält um zu schauen ob der Schuldner irgendwas hat wo man drauf zugreifen kann.

Mein Ziel ist es daher hier, zunächst nicht das Vermögensverzeichnis (bzw. jetzt die Vermögensauskunft) zu erhalten, sondern vorrangig auf jeden Fall nach § 802 l ZPO die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers zu nutzen und ihn bei den verschiedenen Behörden/Ämtern nachfragen zu lassen.

Über den Rentenversicherungsträger kann der Arbeitgeber, über das Bundeszentralamt für Steuern die Kontoverbindungen sowie über das Kraftfahrtbundesamt die zugelassenen Fahrzeuge des Schuldners, in Erfahrung gebracht werden.

Diese Daten kann ich dann zur weiteren Pfändung (Kontenpfändung, Lohn- und Gehaltspfändung, Verwertung von Fahrzeugen) unmittelbar und zügig verwenden.

Ich habe auch schon erste Auskünfte vorliegen und muss sagen, ich bin beeindruckt, bei einem Schuldner hat mir das Bundeszentralamt für Steuern sogar 6 Kontoverbindungen aufgeführt; ich bin überzeugt, die hätte der Schuldner sicherlich nicht alle in seinem Vermögensverzeichnis bzw. seiner Vermögensauskunft aufgeführt!!

Soweit sich über das Auskunftsrecht bzw. die Pfändung nichts ergibt kann man immer noch die Vermögensauskunft verlangen (also mit Haftbefehl o.ä.) um dann noch weitere Daten zu erhalten (z.B. Lebensversicherung o.ä.).

Also diese Änderung gefällt mir!

Euch noch viel Erfolg und ich werde wieder berichten.

 

Gruß Jutta Hurt

Neuabgabe der Vermögensauskunft auch bei „alten“ eidesstattlichen Versicherungen

 Hallo zusammen!!

Heute habe ich von einem Obergerichtsvollzieher, der offensichtlich auch meine Seite angeschaut hat, einen Beschluss des Amtsgerichts Dresden zur Verfügung gestellt bekommen, wonach der (in diesem Verfahren) zuständige Gerichtsvollzieher angewiesen wird die Abnahme der Vermögensauskunft durchzuführen, auch wenn die ursprünglich nach § 807 ZPO am 29.12.2010 eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde.  (Beschluss AG Dresden vom 21.02.2013 501 M 101116/13)

Das ist ein klarer Schritt in die Richtung, dass das neue Gesetz konsequent angewendet werden soll.

Der Obergerichtsvollzieher hat sich auch so nett ausgedrückt: „wenn man bei grün fahren soll, dann heißt das nicht bei halbgelb“ oder so…

Es zeigt auf jeden Fall, dass es mehr als sinnvoll ist miteinander und nicht gegeneinander zu arbeiten.

Beschluss in Anlage!

 

Bis bald

Gruß Jutta Hurt

 

Beschluss2jahresfrist

Fachseminar – Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

 

Fachseminar – Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

 

 Hallo zusammen,

am 22.02.2013 habe ich wie angekündigt am Seminar, veranstaltet vom IWW-Verlag, gehalten von der von mir sehr geschätzten Frau Scheungrab, teilgenommen.

Nachdem die Neuerungen bereits gegriffen haben bzw. der Formularzwang für verschiedene Pfü’s ansteht, fand das Seminar für mich genau zum richtigen Zeitpunkt statt.

Selbst wenn man Neuerungen und dem entsprechend Änderungen zunächst kritisch gegenübersteht, hat man zum einen keine andere Wahl als sich damit auseinanderzusetzen und zum anderen bringen diese Neuerungen –sicherlich langfristig gesehen- doch etwas.

Ziel der Reform ist u.a. sicherlich dass Informationen über Schuldner schneller abgerufen werden können. Durch Modernisierung/Umgestaltung des Vermögens- und Schuldnerverzeichnisses ist dies möglich.

Im Seminar wurden wir darauf aufmerksam gemacht dass ein Unterschied besteht zwischen Sachaufklärung zu Beginn der Zwangsvollstreckung sowie Eintragung im Schuldnerverzeichnis als Folge einer erfolglosen Zwangsvollstreckung (in das Vermögen des Schuldners).

Auch wenn die Formulare die einem vom Bund der Gerichtsvollzieher an die Hand gegeben werden nicht unbedingt darauf schließen lassen, soll es zu einer Straffung des Verfahrens kommen.

Was ich in diesem Zusammenhang z.B. sehr gut finde ist die Möglichkeit (soweit zu gegebener Zeit die Voraussetzungen natürlich vorhanden sind) weitere verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen (außer dem gerichtlichen Mahnverfahren) über EGVP zu erstellen. Hier z.B. vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vorlage des VB (bei einem Forderungswert von bis € 5000,00) gem. § 829 a ZPO n.F., direkt an das zentrale Vollstreckungsgericht ohne Vorlage des Titels.

Für mich hat sich herausgearbeitet dass es (mein) Ziel sein wird, in der Zwangsvollstreckung, zuerst an die Vermögensauskunft des/der Schuldner zu kommen (also Arbeitgeber, Bankverbindung usw.) in Erfahrung zu bringen um diesbezüglich gleich zu vollstrecken.

Es haben sich viele weitere Überlegungen und Anhaltspunkte herauskristallisiert. Verschiedene Punkte und Überlegungen wurden angeregt mit den Seminarteilnehmern (wir waren ca. 25 Personen) diskutiert.

Frau Scheungrab hat uns -mal wieder- ein sehr gut ausgearbeitetes Skript an die Hand gegeben, in welchem ich bestimmt noch einige Male blättern werde.

Zu einem späteren Zeitpunkt werde ich über meine Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Reform berichten. Auf jeden Fall kann ich dieses Seminar weiterempfehlen und es wird nicht mein letztes Seminar sein, an welchem ich teilgenommen habe.

 

 Bis später

 

Gruß Jutta Hurt