Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, grünes Formular

26.08.2014: Bitte beachten, überarbeitete Formulare (gültig ab 25.06.2014, Pflicht ab 01.11.2014) zu finden unter: Justizportal des Bundes und der Länder

siehe hierzu meinen Artikel vom 03.03.2015

12.06.2013:

Guten Tag zusammen!

Sicherlich haben einige von euch bereits mit dem nunmehr neuen Formular einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt.

Diese Formulare sind zu finden beim Bundesministerium für Justiz unter: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Antrag_Erlass_Pfaendungs_Ueberweisungsbeschluss_insbes_gewoehnl_Geldforderungen.pdf?__blob=publicationFile

Nach wie vor finde ich das Formular viel zu groß und somit auch viel zu unübersichtlich.

Trotz der neun Seiten kann man an manchen Stellen nicht alles eintragen bzw. hat Probleme alles einzutragen (z.B. Firmierung bei einer GmbH & Co KG mit sämtlichen gesetzlichen Vertretern); die Aufschlüsselung der Forderung auf Seite 3 finde ich völlig blöde, vor allem dann wenn man mehr als eine Hauptforderung tituliert hat. Ganz besonders nett wird’s dann wenn man zehn oder mehr Hauptforderungen mit verschiedenen Verzinsungsanfängen hat;

ich lege auch brav immer eine Aufstellung bei, aus der sich dann die Zusammensetzung der Zinsbeträge, der Hauptforderung usw. ergibt (natürlich chronologisch nach Datum sortiert).

Ich habe aber schon die Erfahrung gemacht dass es aber tatsächlich Rechtspfleger gibt die den Pfü zunächst nicht erlassen, da moniert wird, dass der Beschluss entweder gemäß den Beträgen auf Seite 3 erlassen wird, ODER gemäß der Aufstellung.

Muss ich wohl nicht verstehen, da meine Aufstellung den Beträgen auf Seite 3 entspricht, nur natürlich ausführlicher ist. Außerdem steht ja auf dem Formular „gemäß anliegender Aufstellung“. Egal, ich will ja dass das Ding erlassen wird, also maule ich nicht zu viel den einzelnen Rechtspfleger an… J

Ganz wichtig ist auch das Kreuzchen auf Seite 8 unten „zur Einziehung überweisen“ NICHT VERGESSEN, sonst habt ihr zwar einen Pfändungsbeschluss, der aber keinen Pfändungs- UND Überweisungsbeschluss! Wäre blöd.

Sicherlich habt Ihr schon bemerkt, dass das herausgegebene Formular einen grünen Rand besitzt. Ich hatte dankenswerterweise bislang noch keine Probleme mit meinem schwarzweiß-Ausdruck von diesem Ding. Es gibt aber tatsächlich Gerichte/Rechtspfleger die sich an der fehlenden Farbe aufgehalten haben und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus diesem Grund nicht erlassen haben.

Ein sehr netter Gerichtsvollzieher hat mich nun darüber informiert dass ein Beschluss durch das LG Dortmund am 24.04.2013 unter dem AZ 9 T 118/13 ergangen ist, dass die Ablehnung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit der Begründung dieser entspricht nicht den farblichen Anforderungen, zu Unrecht erfolgt ist.

Der Beschluss sagt: „… Die farbliche Gestaltung wie sie die im Bundesgesetzblatt abgedruckten Formulare aufweisen …, ist nach der Auffassung der Kammer nicht Bestandteil der gem. § 3 ZVFV zwingend einzuhaltenden Form für die Stellung des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses….“

 

Ich denke dieser Beschluss hilft einigen von euch!

Weiterhin frohes vollstrecken!!

Gruß Jutta Hurt

P.S. solltet ihr auch solche „Erfolge“ erzielen, kann ich die gerne auch veröffentlichen

13 Gedanken zu „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, grünes Formular

  1. Nicole

    Hallo,

    den Hinweis, dass die Forderungsaufstellungen nicht übereinstimmen habe ich auch schon erhalten. Ich sollte mich entscheiden gem. welcher Aufstellung der Pfüb nun erlassen werden soll. Ich habe mit für die eigene Aufstellung entscheiden, welches unser Programm gleich ausdruckt. –> Pfüb erlassen.

    Seitdem kreuze ich nur noch an „gem. anliegender Forderungsaufstellung“. Bisher gab es da keine Probleme und der Pfüb wurde erlassen.

    LG,
    Nicole

    Antworten
  2. Marc

    Vielen dank für diese tolle Website. Es hat mich schon viel geholfen! Aber jetzt habe ich eine kleine Frage. Auf seite 8 des Beschlusses kann gewahlt worden zwischen „zur Einziehung überwiesen“ und „an Zahlungs statt überwiesen“. Können Sie mir erklären was das Unterschied ist? Ich bin Holländer und ich darf sagen dass mein Deutsch nicht slecht ist, aber hiermit brauche ich ein bisschen Hilfe.

    Antworten
    1. Jutta Beitragsautor

      Hallo freut mich dass Ihnen meine Seite gefällt und schon geholfen hat! Wie in dem Artikel zu dem Ihre Frage gestellt wurde, ausgeführt, ist es sinnvoll das Kreuzchen bei „zur Einziehung überwiesen“ zu setzen, sonst haben Sie zwar das Geld ggf. gepfändet aber es wird nicht ausbezahlt!
      Viel Erfolg!
      Gruß Jutta Hurt

      Antworten
      1. Marc

        Danke für das schnelle Antwort! Aber was ist das Unterschied zwischen beiden Optionen? Was macht die erste das die zweite nicht macht und umgekehrt?

        Antworten
        1. Jutta Beitragsautor

          Der Unterschied liegt darin, dass das Geld, welches gepfändet wurde, bei diesem Kreuzchen in der Regel auch überwiesen wird, bei dem anderen Kreuzchen wird es meines Erachtens „nur gesichert“ bis ein Überweisungsbeschluss vorliegt, der eindeutig den Drittschuldner anweist dieses Geld an den Gläubiger auszubezahlen.

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          1. Kati

            Ganz so lappidar ist der Unterschied dann aber doch nicht. Das Kreuzchen bei „an Zahlungs statt“ ist sogar relativ gefährlich, weil dies einen Gläubigerwechsel begründet. Der Gläubiger wird somit gegenüber dem Schuldner mit Erlass des PfüBs bereits als befriedigt angesehen und kann sein Geld nur noch vom Drittgläubiger fordern. Blöd, wenn aus dieser Verbindung dann kein Geld fließt.

            Hier nochmal die Definition von beiden Möglichkeiten:

            „Der Gläubiger hat nach dem Gesetz (§ 835 I ZPO) die Wahl zwischen der Überweisung an Zahlungs statt (= Gläubigerwechsel, d.h. mit der Übertragung der Forderung auf den Vollstreckungsgläubiger, der damit bereits als befriedigt behandelt wird), und der

            „Überweisung zur Einziehung“ (= ohne Gläubigerwechsel), d.h. hier bleibt der Schuldner der wahre Gläubiger; der Vollstreckungsgläubiger darf hier nur im eigenen Namen Zahlung an sich verlangen. Er ist erst dann befriedigt, wenn der Drittschuldner oder der Schuldner tatsächlich gezahlt hat. „

          2. Jutta Beitragsautor

            Hallo erstmal,
            es ist schön dass meine Artikel so aufmerksam gelesen werden. Gesetzestexte sind nie lapidar! Es freut mich aber trotzdem dass Du, folgt man den Erläuterungen des Wortes „lapidar“, meinen Erzählstil im positiven Sinne als nüchtern und objektiv einschätzt; Wikipedia erläutert dazu, dass es sich diesbezüglich um einen knappenb Erzhählstil, der ohne weitere Erläuterungen auskommt, handelt!
            Das genau ist mein Anliegen! Einfach und verständlich! Die Ausführungen zu den Möglichkeiten habe ich mir auch deshalb erspart. Ich versuche, die Sachen so anschaulich wie möglich zu erklären, indem ich darüber berichte was ICH mache und wie ICH das sehe.
            Danke für deine Reaktion.

            Viel Erfolg noch beim Vollstrecken!

            Gruß Jutta Hurt

  3. Kati

    Ich wollte hier niemandem zu nahe treten, sondern lediglich drauf hinweisen, dass die abgegebene Erklärung so nicht vollständig ist, weil ich es als „gefährlich“ empfand dies nur so stehen zu lassen. Wenn jemand – der in der ZV keine Ahnung hat – das „falsche“ ankreuzt, weil er den Unterschied für nicht so bedeutend hält, dann wäre die Bescherung groß und es läge ein dicker Haftungsfall vor. Daher meine Anmerkung. Und es geht hierbei auch nicht um Ausführungen zu Möglichkeiten, sondern um das Wissen das hinter den Formularen steht und das durchaus wichtig ist und daher – m.E. – auch ausgeführt werden sollte.
    Im Übrigen finde ich einen kurzen und sachlichen Schreibstil sehr gut.

    Antworten
  4. Kerstin

    Hallo,

    vielen lieben Dank für die Hilfe, sonst hätte ich jetzt einen Pfändungsbeschluss ohne Überweisungsbeschluss beantragt.

    Tolle Seite! 🙂

    Liebe Grüße

    Antworten
  5. Ralf

    Das „neue“ Formular zur Erlangung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses soll offenbar sämtliche infrage kommenden Fallsituationen abdecken. Der dabei entstandene Umfang des Formulars ist im Regelfall jedoch völlig überdimensioniert. Dies führt zu einer unübersichtlichen und mangelhaften Nutzbarkeit und stellt m.E. somit eine absolute Fehlentwicklung dar. Meine Dienststelle ist ständig mit entsprechenden Anträgen befasst. Einige Formulareinträge (Antragsteller, Bankverbindung usw.) sind hier immer gleich, können jedoch wegen des von den Herausgebern des Formulars verhängten Schutzmechanismen nicht gespeichert werden. Der bereits beschriebene Umfang des Formulars, bei dessen Verwendung hier regelmäßig (!) nahezu 80 % der Eintragungsmöglichkeiten aufgrund nicht zutreffender Fallkonstellationen ungenutzt bleiben, macht in der Praxis ebenfalls wenig Sinn. Und das alles in 4-facher Ausfertigung !! Wo bleibt da eigentlich der sonst bei jeder passenden (und unpassenden) Gelegenheit lauthals deklarierte verantwortungsvolle Umgang mit natürlichen Ressourcen…? Leider sehe ich z.Z. keine Möglichkeit diesem Unfug Einhalt zu gebieten oder gibt es doch noch irgendeine Hoffnung…?

    LG Ralf

    Antworten
    1. Jutta Beitragsautor

      Hallo Ralf, bin völlig deiner Meinung! Es ist ein Unding, aber der „normale“ Bürger/Anwender/Verwender wird ja nicht gehört…. Trotzdem noch erfolgreiches Arbeiten… Gruß Jutta

      Antworten
  6. Ti

    Hallo Blogger,
    Was ist der Unterschied auf Seite 8 zwischen „Überweisung“ und „Einzug“ ? Viel gegoogelt aber mal ausführliche Hinweise zum Ausfüllen findet man bis heute nicht … 🙁

    Antworten
    1. Jutta Beitragsautor

      Hallo Leser, im Beitrag, zu dem du deinen Kommentar abgegeben hast, nehme ich Bezug auf den Unterschied. Weiter unten bei den Kommentaren wird auch nochmal dazu Stellung genommen :-)…. Gruß Jutta

      Antworten

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