Pfändung von Bankguthaben

       Wie bei allen Pfändungen muss der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei dem für den Schuldner zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Im Rubrum sind der Gläubiger, der Schuldner sowie der Titel zu benennen. Selbstredend muss auch die entspechende Forderung (zum Nachrechnen nachvollziehbar!) aufgeführt sein. Ebenfalls wie bei allen Pfändungen muss der zu pfändende Anspruch ganz genau bezeichnet werden. Es heißt dann zum Beispiel bei einer Pfändung bezüglich des Bankguthabens:


Gepfändet wird der angebliche Anspruch an:

          hier Drittschuldner mit zustellfähiger Adresse einsetzen  

 auf Zahlungen und Leistungen jeglicher Art aus der gesamten Geschäftsverbindung, insbesondere gegenwärtig und zukünftig entstehender Guthaben oder Salden aus laufender Rechnung (Kontokorrent), einschließlich aller Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Girovertrag auf Gutschrift aller künftigen Eingänge und auf fortlaufende Auszahlung der Guthaben sowie auf Durchführung von Überweisungen an Dritte;

 auf Auszahlung des Guthabens aus Sparkonten und der bis zum Tage der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte und vorzeitige Kündigung der Sparguthaben; zugleich wird angeordnet, dass der Schuldner das über die jeweiligen Sparguthaben ausgestellte Sparbuch/Sparurkunde an den Gläubiger – zu Händen des Gerichtsvollziehers als Sequester – herauszugeben hat;

 auf Auszahlung von Zinsgutschriften und Dividenden aus Wertpapierbeständen auch soweit diese künftig fällig werden;

 auf Zutritt zum Bankschließfach und Mitwirkung bei der Öffnung zum Zwecke der Entnahme des Inhaltes und dessen Pfändung durch einen von dem Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher;

 

g e p f ä n d e t .

Mit dieser Formulierung bin ich bisher gut gefahren und habe den entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen bekommen.

 


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