Pfändung von zwei Einkommen

Pfändung von zwei Einkommen

Sicherlich hat der eine oder andere bereits Schuldner gehabt die nicht einer Arbeitstätigkeit nachgehen sondern zwei oder aber eine Rente erhalten und geringfügig beschäftigt sind zum Beispiel.

Ich habe bei solchen Konstellationen des Öfteren erlebt, dass beide Einkünfte für sich gesehen sich unterhalb der Pfandfreigrenze befinden.

Im ersten Moment für mich als Gläubiger natürlich sehr ärgerlich, aber halt nur im ersten Moment. Man hat die Möglichkeit bei Pfändung von Einkommen zu beantragen, dass die Einkommen (also die Nettobeträge) zusammengerechnet werden. Dann ergibt sich meist ein pfändbarer Betrag. Aber der Gläubiger muss auch gleich mitbeantragen aus welchem Einkommen der pfändbare Betrag dann entnommen werden muss.

In der Praxis hat es bei mir mit folgender Formulierung schon geklappt (diesen Text nach der Pfändungsanspruchsformulierung):

Es wird beantragt, die Zusammenrechnung (§850 e Nr. 2a ZPO) des Anspruchs auf Leistung gegenüber dem …. (Drittschuldner Ziffer 1) mit dem Anspruch auf… (z.B. Witwenrente) gegenüber der … (z.B. LVA Württemberg) (Drittschuldner Ziffer 2)anzuordnen und zu bestimmen, dass der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie der laufenden Sozialgeldleistungen zu entnehmen ist.

oder

Es wird weiterhin beantragt, zur Berechnung des nach § 850 c ZPO pfändbaren Teils des Gesamteinkommens, die Nettoarbeitseinkommen des Schuldners aus seinen Arbeitsverhältnissen bei den Drittschuldner zu 1 und 2 (siehe oben) gem. § 850 e Nr. 2 ZPO zusammen zu rechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, welches der Schuldner beim Drittschuldner zu 1 (Fa. …)

Das Vollstreckungsgericht entscheidet diese Sache nur auf ANTRAG.

Das Schöne an der ganzen Sache ist, wenn die einzelnen Ansprüche bereits gepfändet wurden, von den anderen Gläubigern aber eine Zusammenrechnung nicht beantragt wurde „überhole“ ich damit die vorrangigen Gläubiger um den pfändbaren Betrag bzw. Differenzbetrag.

Der Kommentar Stöber „Forderungspfändung“ sagt dazu: „Wenn mehrere Gläubiger gepfändet haben, muss jeder Antrag stellen, der für den durch seine Pfändung notwendigen Lohnabzug die Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen anstrebt. … Erwirkt nur ein Gläubiger den Zusammenrechnungsbeschluss, so wird für ihn der Lohnabzug unter Zugrundelegung der mehreren Arbeitseinkommen berechnet. Für die übrigen Gläubiger bleibt es beim Lohnabzug aus den Einzeleinkommen. … Der Zusammenrechnungsbeschluss kann nur dem Gläubiger, auf dessen Antrag (in dessen Vollstreckungsverfahren) er erlassen ist, einen weitergehenden Pfändungszugriff an seiner Rangstelle (§ 804 Abs. 3 ZPO) ermöglichen, …“

Toll nicht!!!

Probiert es mal aus und wie gehabt viel Erfolg beim vollstrecken.

Jutta Hurt

2 Gedanken zu „Pfändung von zwei Einkommen

  1. Ludwig Dicker

    Ich bin Mitarbeiter der Problemkreditabteilung einer Bank. Bin ganz begeisterst von Ihrem Engagement!!!
    Ihre Ausführungen zu diesem Thema sind mir nicht ganz neu. Genau in diesem Moment sitze ich über einen ähnlichen Fall: Rente LVA 1.030,00 EUR und Rente der (Firmen)Pensionskasse 650,00 EUR.
    Das ist wohl auch ein Fall des 850e, 2 ZPO. Frage 1: PfÜb mit 2 Drittschuldnern ausfertigen oder nur an den richten, aus dessen Anspruch der "pfändbare" entnommen wird?
    Frage 2: – gleicher Fall – Schuldner ist seit 2001 getrennt lebend, hat sich in einer privatschriftlichen Erklärung in 2001 verpflichtet, 500 € UH zu zahlen (Schriftstück liegt uns zufällig vor). Lt. E.V. d. Ehefrau erhält sie nichts, sie sagt auch, dass er nichts zahlt, er gibt in seiner EV diese Leistung auch nicht an.  
    Soll ich beantragen, dass die Ehefrau bei der Berechnung 850c nicht zu berücksichtigen ist, allerdings hat sie nur eine kleine Rente (400 EUR) – oder soll ich gar nicht darauf eingehen?
    Frage 3: sind die Leistungen Altersrente LVA und Altersrente Pensionskasse d. Firma im "neuen Formular" unter Anspruch "B" oder unter "G" einzutragen?
     

    Antworten
    1. Jutta Beitragsautor

      Guten Morgen Herr Dicker,

      freut mich sehr dass Ihnen meine Seite gefällt.

      Momentan scheint mir die Handhabung mit den neuen Formularen noch etwas unausgegoren…
      Ich würde tatsächlich, bis auch die Rechtspfleger eine gewisse Routine mit den Formularen haben, die Zeit noch ausnutzen und momentan noch die „alten“ Formulare benutzen;
      Zu 1: der Pfü ist meines Erachtens auf jeden Fall gegen beide Drittschuldner richten!
      zu 2: ich würde zunächst auf die getrennt lebende Ehefrau gar nicht eingehen, da er sie ja selbst nicht in seiner EV erwähnt; erst wenn es sich negativ bei der Berechnung auswirkt auf eben diese EV verweisen
      zu 3: ich hab hier noch keine Erfahrung, aber ich würde wahrscheinlich beides ankreuzen und weiter unten bei der „Zusammenrechnung“ würde ich wahrscheinlich die „Arbeitgeber“ überschreiben und entsprechend „Leistungsträger Altersrente“ bzw. „Pensionskasse Altersrente“ eingeben.

      Bei Fällen wo ich mir unschlüssig bin, habe ich schon ab und an den Rechtspfleger angerufen welcher für den Erlass der Pfändung zuständig ist und um Rat gefragt… die meisten sind nett und fühlen sich „gebauchpinselt“ und sagen wie es es gerne formuliert hätten um es ohne Beanstandung erlassen zu können.

      Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen…

      Viel Erfolg beim vollstrecken!

      Gruß Jutta Hurt

      Antworten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert