Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, allgemeine Hinweise

Bitte beachten: ab 01.04.2013 Formularpflicht bei Pfü!

zu finden beim Bundesministerium für Justiz: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Antrag_Erlass_Pfaendungs_Ueberweisungsbeschluss_insbes_gewoehnl_Geldforderungen.pdf?__blob=publicationFile

Hallo zusammen, noch eine kleine Anmerkung zu den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss-Anträgen.

Sinnvoll ist es wenn ihr die nachstehenden „Kreuzchen“ an der gleichen Stelle setzt wie ich auch.

 Antrag:

Es wird beantragt, den nachfolgenden Beschluss zu erlassen.

( X ) Zustellung zu vermitteln   (    ) Zustellung wird selbst veranlasst

( X ) an Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO

(   ) Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist gem.

       anliegendem PKH-Beschluss bewilligt

( X ) Schuldtitel und ( X ) Vollstreckungsbelege anbei

 

Datum                                     Unterschrift

 

 

Es macht Sinn die Zustellung vermitteln zu lassen, da das erlassende Gericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dann gleich an den für den Drittschuldner zuständigen Gerichtsvollzieher bzw. an die zuständige Gerichtsvollzieherverteilungsstelle verschickt. Kostet dann somit kein Porto extra und man muss auch nicht suchen, wer denn nun zuständig ist für die Zustellung.

 

Ebenfalls macht es Sinn die Zustellung an den Drittschuldner gem. § 840 ZPO vermitteln zu lassen, da dieser § die Erklärungspflicht des Drittschuldners (siehe nachstehender Inhalt des § 840 ZPO)  beinhaltet. Somit ist der Drittschuldner verpflichtet eine entsprechende Erklärung abzugeben. Eventuelle Schadensersatzansprüche aus Nichterklärung könnten dann hergeleitet werden.

 

§ 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners

 

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

 

1.

ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;

 

2.

ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;

 

3.

ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;

 

4.

ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 833a Abs. 2 aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und

 

5.

ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatz bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Im ersteren Fall sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

 

Dass der Schuldtitel und eventuelle Vollstreckungsbelege dem Antrag beigefügt werden, sollte selbstverständlich sein, da ja der Anspruch im Allgemeinen und der Höhe nach nachgewiesen werden muss.

Diese Vollstreckungsunterlagen erhält man nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Gericht zurück.

 

 

 

6 Gedanken zu „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, allgemeine Hinweise

  1. Daniel

    In meiner Benachrichtigung des Amtsgerichts steht das meinem Antrag auf Pfändung und Überweisung entsprochen wird und der Beschluss der Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge zur Zustellung an den Drittschuldner zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt mit der Aufforderung nach § 840 ZPO.
    Muss nun noch etwas von mir unternommen werden oder stellt der Gerichtsvollzieher automatisch zu? Was kostet die Zustellung und kommt im Normalfall nochmal eine Benarichtigung wenn er dem Drittschuldner zugestellt wurde?
    Viele Grüße
    Daniel 

    Antworten
    1. Jutta Beitragsautor

      Hallo Daniel,
      normalerweise muss nichts mehr unternommen werden, das Amtsgericht leitet den zuzustellenden Pfü an den dafür zuständigen Gerichtsvollzieher am Ort des Drittschuldners weiter; dieser stellt dann diesen dem Drittschuldner persönlich zu und dem Schuldner per Post. Man bekommt dann nach vollzogener Zustellung den Pfü mit Zustellungsurkunde vom Gerichtsvollzieher direkt zugesandt. Auf dieser Zustellungsurkunde ist das Zustellungsdatum mit Uhrzeit vermerkt. Ebenfalls sind ggf. schon Angaben des DS nach § 840 ZPO aufgebracht; wenn der Drittschuldner angekreuzt hat „Beantwortung erfolgt innerhalb von 14 Tagen“ musst du halt die Frist im Auge behalten und gegebenenfalls den Drittschuldner nochmals zur Abgabe der Erklärung auffordern.
      Die Kosten der Zustellung belaufen sich erfahrungsgemäß zwischen € 15,00 und € 25,00; diese sind ebenfalls notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (ich gehe davon aus dass du diese Zustellkosten ebenfalls bereits im Pfü-Antrag dem Grunde nach mit geltend gemacht hast).

      Gruß Jutta

      Antworten
  2. YD aus Stuttgart

    Hallo,

    ich habe eine Pfändung wegen Unterhalt an die Bank meines Exmannes zustellen lassen. Diese kam leider für sein Privatkonto zu spät. Es war bereits eine andere Pfändung auf Rang eins.

    Hier nun meine Frage:
    Sind Unterhaltspfändungen nicht vorrangig?

    Ich habe auch die Info erhalten, dass auf ein anderes Konto „Firmenkonto“ mit Inhaber „Name meines ExMannes“ meine Pfändung nicht verbucht worden ist. Ich hätte die Pfändung auch auf die Firma ausstellen lassen müssen?
    Ist das richtig? Ich bin davon aus gegangen, dass bei den Banken alle Konto gesperrt werden wo der Schuldner mit als Inhaber definiert ist?!

    Für einen Rat wäre ich Euch sehr dankbar!

    Antworten
    1. Jutta Beitragsautor

      Hallo Yvonne,
      wurde die Pfändung auch als „Unterhaltspfändung“ beantragt? Also auf dem Formular für Unterhaltsforderung? Ich würde dann die Bank mal anschreiben und darauf hinweisen dass dies eine Pfändung aus der Unterhaltsforderung ist.
      Wenn die Firma deines Exmannes tatsächlich eine „Einzelfirma“ ist würde ich die Bank auf das noch bestehende zusätzliche Konto aufmerksam machen und um entsprechende Ergänzung der Drittschuldnererklärung bitten.
      So würde ich die Sache angehen, aber du weißt ja, wie schon mehrfach ausgeführt, kann und darf ich dir keine Rechtsauskünfte geben. Ich hoffe es hat dir trotzdem geholfen.

      Gruß Jutta Hurt

      Antworten
  3. UON

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich hatte gegenüber der Bank eines Schuldners einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Die Bank schickte mir eine Drittschulndererklärung, in der steht, daß das betroffene Konto ein Guthaben ausweist. Auf der nächsten Seite steht dann, daß das Konto als Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 ZPO geführt wird. Das ist jetzt schon Monate her und ich hatte immer gehofft, daß ich nochmal was von der Bank höre. Aber leider haben sie sich nie wieder gemeldet. Was kann ich denn jetzt noch unternehmen, damit endlich die Schulden beglichen werden? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    Antworten
    1. Jutta Beitragsautor

      Hallo Uwe, ich würde mal bei der Bank nachfragen. Ansonsten prüfe ich in solchen Fällen, ob mir die Vermögensauskunft bereits vorliegt, ob diese verwertbare Informationen enthält oder ob ich gem. § 802 l ZPO vollstrecken kann.
      Ich hoffe du kannst deine Forderung realisieren!
      Viel Glück dabei! Gruß Jutta

      Antworten

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