Räumungsauftrag (Berliner Modell)

Heute habe ich nochmal einen Räumungsauftrag (nach Berliner Modell) vorbereitet bzw. überarbeitet unter Berücksichtigung des § 885a, seit 01.05.2013; (überarbeitet am 22.12.2015) (bitte auch meinen Artikel lesen vom 12.02.2014)

Der Unterschied zwischen der bislang bestehenden Berliner Modell-Räumung und der Räumung mit beschränkten Vollstreckungsauftrag (§ 885a ZPO) sehe ich so:

Die Räumung nach (ehemals Berliner Modell) war die Beschränkung der Räumung lediglich auf die Herausgabe der Wohnung an den Vermieter unter Ausübung des Vermieterpfandrechts (für eine gleichzeitig geltend gemachte Forderung im selben Titel (z.B. rückständiger Mietzins). Das bedeutete dass der lediglich Schuldner (bisherige Mieter) mit seiner persönlichen Habe aus der Wohnung entfernt wird, ihm möglichst die Schlüssel durch den Gerichtsvollzieher abgenommen werden und die Wohnung dann an den Gläubiger (Vermieter) übergeben wird.Der Vorteil dieser Räumungsvollstreckung war Meinung nach, dass keine hohen Kostenvorschüsse anfallen, eine zeitlich schnellere Bearbeitung möglich ist, der Gerichtsvollzieher keine Sachen einlagern oder beseitigen muss, dass lediglich die Türschlösser ausgetauscht werden, dass der Mieter nur die persönlichen Sachen mitnehmen darf und die Verwertung der Sachen geht schneller.

Dieser  beschränkte Vollstreckungsauftrag nach § 885 a ZPO meiner Meinung nach eine große Haftungerleichterung für den Glälubiger (da nur noch Verletzung der Verwahrungspflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit abgestellt werden kann) und vorher die Haftung nach den §§ 280, 823 BGB gegolten hat und zwar für jedes Verschulden, siehe meinen anderen Artikel hierzu.

So formuliere ich die Räumung nach Berliner Modell:

Abs.: ……….                                             Datum:

An die Verteilungsstelle für

Gerichtsvollzieheraufträge bei dem Amtsgericht

zuständiges Amtsgericht für Wohnort des Schuldners bzw.

für Räumungsort

 

RÄUMUNGS- UND VOLLSTRECKUNGSAUFTRAG

 

In der Zwangsvollstreckungssache

 

…………………………auszufüllen wie im Tenor des Titels

                                                                         – Gläubiger/in –

Prozessbevollmächtigte(r):auszufüllen von Anwalt, falls über Anwalt veranlasst

g e g e n

………………………… auszufüllen wie im Tenor des Titels

                                                                      – Schuldner/in –

Nach dem anliegenden Vollstreckungstitel

…………………………..(Titel komplett benennen)

stehen dem Gläubiger, die, gem. nachstehender Berechnung, aufgeführten Ansprüche zu:

falls im Titel noch weitere Forderungen aufgenommen sind, z.B. noch rückständige Miete, Verzinsung, vorgerichtliche Mahnkosten usw.)…

Hauptforderung                             

Verzinsung (Verzinsung berechnen bis GESTERN)                                    

Vorgerichtliche Mahnkosten          

Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen

Anwalt                                             

Gericht bzw. Gerichtsvollzieher      

abzüglich Geleistete Zahlungen                                                 

ergibt/verbleibt Forderung:                          

zuzüglich fortlaufender Zinsen auf Hauptforderung ab heute (Datum ggf. noch eintragen)

Der Schuldner ist zudem verpflichtet, die in dem vorstehend angeführten Vollstreckungstitel aufgeführte Wohnung, zum Beispiel 

im 1. Obergeschoss vorne rechts des Anwesens Schuldenstr. 6, 00000 Wohnort gelegene ca. 87 m² große 3-Zimmer-Wohnung mit der Nr. 2 nebst dem im Untergeschoss befindlichen zugehörigen Kellerraum mit der Nr. 2 zu räumen und zusammen mit zwei Haustürschlüsseln sowie zwei Briefkastenschlüsseln geräumt an den Gläubiger herauszugeben.

Es wird daher namens des von uns vertretenen Gläubigers beantragt die Zwangsräumung gem. § 885a  ZPO durchzuführen und alsbald Termin zur Räumung zu bestimmen. Wir möchten höflichst darauf hinweisen, dass nach § 272 Abs. 4 ZPO Räumungssachen vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind.

In Anlage überlassen wir den Anhang zum Mietvertrag bezüglich des Wohnungszubehörs. Die Wohnung wurde somit teilweise möbliert vermietet. (dies zum Beispiel, wenn die Wohnung teilmöbliert vermietet wurde)

Wir bitten zu gegebener Zeit um Bekanntgabe des Räumungstermins, damit der Gläubiger entsprechend an diesem Termin anwesend sein kann. (Es ist wichtig dass der Gläubiger dann daran teilnimmt, da der Gerichtsvollzieher ihm dann nach Räumung die „Wohnung übergeben kann“, d.h. die Schlüssel werden durch den Gerichtsvollzieher an den Gläubiger übergegeben, außerdem kann der Gläubiger dann gleich (in Anwesenheit des Gerichtsvollziehers) Bilder über die in der Wohnung befindlichen Gegenstände/Sachen sowie über den Zustand der Wohnung selbst Bilder anfertigen. Am besten noch einen „nicht verwandten“ Zeugen mitnehmen und die Gegenstände dokumentieren. Falls der Schuldner vorher nochmals zur Räumung aufgefordert wurde auch das Schreiben in Kopie beifügen.

In Anlage überlassen wir Abschrift des an den Schuldner gerichtete Einwurf/Einschreiben vom ……., womit er nochmals nachhaltig zur Räumung aufgefordert worden ist. Eine Räumung erfolgte bis heute nicht.

Gleichzeitig wird beantragt, wegen der noch offenen Forderung und der Kosten dieses Antrages, die nachstehend berechnet sind, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners durchzuführen.

(falls von einem Anwalt gemacht: )

Anwaltskosten (Streitwert: ………………)

(Der Streitwert für die Räumung ergibt sich eigentlich auch immer aus dem Urteil, da dort der Streitwert für das Räumungsverfahren festgesetzt wird (normalerweise)

zu diesem Streitwert sind dann die noch weiteren Forderungen (siehe oben, Hauptforderung, vorgerichtliche Kosten, bisherige Vollstreckungskosten, usw. hinzuzurechnen und aus diesem Gesamtbetrag dann die Gebühren ausrechnen

 

0,30 Gebührensatz  gem. Nr. 3309 VV RVG   EUR

Auslagengem. Nr. 7002 VV RVG                    EUR

19% Mwst.   gem. Nr. 7008 VV RVG               EUR

Kosten insgesamt:                                         EUR

Falls über ein Sparbuch eine Verpfändungserklärung abgegeben wurde:

Ebenfalls überlassen wir Kopie einer Verpfändungserklärung bezüglich eines Sparguthabens als Mietkaution in Anlage. Wir beauftragen Sie ausdrücklich mit der Wegnahme dieses Sparbuches und Herausgabe zu unseren Händen, damit eine Kündigung ausgesprochen und die Rückzahlung beansprucht werden kann.

Soweit ein solches Sparbuch (hier ausgewiesen mit der Sparkonto Nr.: ………) nicht auffindbar ist, bitten wir dies ausdrücklich im Protokoll zu vermerken.

(Der Vermerk des „unauffindbaren Sparbuches“ ist wichtig, da das dann bei einer Abschöpfung des Sparguthabens das Sparbuch nicht vorgelegt werden muss, sondern es reicht dann die Bescheinigung des Gerichtsvollziehers, dass der Schuldner dies nicht mehr findet)

Mit freundlichen Grüßen

 

Rechtsanwalt 

Viel Erfolg beim Vollstrecken/Räumen

 Gruß Jutta Hurt

P.S. nur am Rande, das Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB gibt es noch und kann im Vorfeld gegenüber dem Schuldner (ggf. Räumungsschuldner) geltend gemacht werden.

7 Gedanken zu „Räumungsauftrag (Berliner Modell)

  1. Knuti

    Hallo, ersteinmal vielen Dank für die interessante Website. Zur "Berliner Räumung" und dem Vermieterpfandrecht habe ich ein paar Unklarheiten.
    Wenn ich das Vermieterpfandrecht ausübe, kann ich doch, nach Ablauf einer angemessenen Frist, die Gegenstände selbst verwerten, bzw. entsorgen.

    Welchen Vorteil hat es, wenn der Gerichtsvollzieher das Ganze verwertet? Entstehen dadurch nicht wieder imense Kosten, Umzugsunternehmen, Lagerung, Versteigerung etc.?

    Antworten
    1. Jutta Beitragsautor

      Hallo Herr Jakubowski,

      in dem benannten Artikel verzichte ich auf das Vermieterpfandrecht „soweit verwertbare Gegenstände vorgefunden werden“ aus dem Grund, da meist auch Geldforderungen (zumindest die Kosten der Zwangsvollstreckung/Räumung selbst) zu vollstrecken sind; die meisten Gerichtsvollzieher schauen dann nach „kleinen“ verwertbaren Sachen, also z.B. nach Uhren, Stereoanlage, exclusive Kaffeemaschine, also Sachen die „zu Geld zu machen sind“.
      Bei einer Räumung nach Berliner Modell verwertet der Gerichtsvollzieher zunächst sowieso nichts (wegen Vermieterpfandrecht!).
      Nur bei einer „normalen“ Zwangsräumung sorgt der Gerichtsvollzieher dafür dass die Wohnung vollständig geräumt wird (unter Zuhilfenahme von Umzugsunternehmen/Einlagerung). Die Einrichtungsgegenstände werden, so meine Erfahrung, in der Regel nicht verwertet, sondern nach Ablauf der entsprechenden Aufbewahrungsfrist (und den gesetzlichen Vorschriften) der Verwertung (also z.B. der Mülldeponie) zugeführt… Diese Art der Räumung ist tatsächlich recht kostenintensiv; man muss mit ca. € 1000,00 Kosten pro Zimmer rechnen, deswegen räume ich zwischenzeitlich eigentlich nur noch nach dem „Berliner Modell“…

      Gruß Jutta Hurt

      Antworten
  2. roland heidenwag

    hallo! ich habe vor ca. 14 tagen nach dem berliner modell mit vermieterpfandrecht meine wohnung zwangsgeräumt ! frage: wie lange muß ich die verbliebenen gegenstände verwahren bzw. kann ich den „schrott“ selbständig entsorgen und nach welcher gesetzlichen frist ist das erlaubt? vielen dank!!! R.H.

    Antworten
    1. Jutta Beitragsautor

      Hallo zurück,
      sicherlich muss zunächst eine Unterscheidung zwischen zu entsorgendem Müll und pfändbare und unpfändbare Gegenstände gemacht werden. Ich würde, um sicher zu gehen, die Örtlichkeiten in noch unverändertem Zustand komplett fotografieren. So viel ich weiß müssen die Gegenstände nicht zwingend (bis zur Abholung/Verwertung) in der Wohnung bzw. Räumlichkeiten verbleiben, sondern können woanders (z.B. Kellerraum o.ä.) zwischengelagert werden. Ich würde mich bezüglich der Verwahrungsfrist nach § 885 Abs. 4 Satz 2 ZPO orientieren, wonach die Gegenstände nach zwei Monaten entsorgt werden können. Allerdings würde ich auch den Schuldner zur Abholung der (nicht verwertbaren) Gegenstände unter Fristsetzung auffordern.
      Für eine rechtsverbindliche Auskunft müssten Sie sich bei einem Anwalt Ihrer Wahl bearten lassen.

      Viel Erfolg
      Gruß Jutta Hurt

      Antworten
    1. Ronja

      Hallo Frau Hurt!
      Danke für Ihren interessanten Beitrag!
      Mich würde noch interessieren, welchen Titel man für das Berliner Modell benötigt.
      Den rückständigen Mietzins haben Sie zwar als Grundlage erwähnt aber irgendwie finde ich nichts dergleichen im Internet.
      Wenn ein Titel wegen Verzug des Mietzins vor Gericht geltend gemacht wird und trotz Urteil der Mietverzug nicht beglichen wird, reicht dieser Zustand dann wirklich für das Berliner Modell aus oder muss man den Titel der Räumungsklage besitzen? Gibt es vielleicht eine rechtliche Grundlage, die mir dabei helfen kann?

      Viele Grüße

      Antworten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert