Räumung, Zwangsräumung, Berliner Modell

 

Räumung, Zwangsräumung, Berliner Modell

 

Heute will ich noch einmal auf die Zwangsräumung (nach dem so genannten Berliner Modell) so wie ich sie zwischenzeitlich fast immer durchführe, eingehen:

 

Die Räumung nach Berliner Modell ist die Beschränkung der Räumung lediglich auf die Herausgabe der Wohnung an den Vermieter unter Ausübung des Vermieterpfandrechts. Das heißt dass der lediglich Schuldner (bisherige Mieter) mit seiner persönlichen Habe aus der Wohnung entfernt wird, ihm möglichst die Schlüssel durch den Gerichtsvollzieher abgenommen werden und die Wohnung dann an den Gläubiger (Vermieter) übergeben wird.

siehe hierzu ZPO §§ 885, 811; BGB §§ 562, 562b, 97, 98

Dies hat den enormen Vorteil dass diese Art der Räumung nicht so teuer ist, da keine Speditionskosten und Einlagerungskosten anfallen.

 

 Der Vorteil ist, dass das Vermieterpfandrecht Vorrang hat vor der Entfernung der Habe des Mieters aus der Wohnung.

Der Gerichtsvollzieher muss die Berechtigung des Vermieters nicht prüfen und den erteilten Räumungsauftrag ohne Prüfung auszuführen!

Beim Räumungstermin ist es sinnvoll zu dokumentieren (auch durch Bilder) was sich in der Wohnung befindet. Gegebenenfalls, sollte der Gerichtsvollzieher kein Protokoll diesbezüglich zu erstellen, ist es gut zusammen mit dem Gerichtsvollzieher die Gegenstände aufzulisten.

Nach Durchführung des Räumungstermins sollte so vorgegangen werden:

Da den Gläubiger (Vermieter) eine Verwahrungspflicht trifft sollte er die nicht dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände einlagern. Ein Verstoß gegen diese Pflicht könnte Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

Gegebenenfalls hat der Gläubiger eine Unterstellmöglichkeit, wenn nicht kann er mit dem Nachmieter eine Übereinkunft treffen, dass die Gegenstände z.B. im Keller o.ä. verbleiben bist sie entsorgt bzw. vom Schuldner abgeholt werden. So spart sich auch der Vermieter Einlagerungskosten.

 

Danach muss der Gläubiger den Schuldner auffordern die nicht dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände, unter Benennung einer konkreten Frist, die Sachen abzuholen. Am besten gleich darauf hinweisen, dass die Sachen danach verwertet werden. Soweit die Frist dann abläuft ohne dass sich der Schuldner rührt ist er im Annahmeverzug.

 

Nach Fristablauf kann der Vermieter dann die Gegenstände verwerten (z.B. verkaufen). Soweit er durch die Verwertung Einnahmen hat, müssen diese unbedingt auf die geschuldete Forderung angerechnet werden! (Siehe BGB §§ 1257 sowie 1228 Abs. 2 BGB)

Sachen die nicht verwertet werden können, wurden (in unseren Verfahren) dann dem Sperrmüll „zugeführt“.

Also viel Spaß beim „räumen“

 

 

Ich werde demnächst einen entsprechenden Räumungs- und Vollstreckungsauftrag einstellen, bei dem gleichzeitig auch noch z.B. titulierte Rückstände mit vollstreckt werden ausformulieren und hier einstellen.

 

 

Gruß Jutta Hurt

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2 Antworten auf Räumung, Zwangsräumung, Berliner Modell

  1. Nikkki sagt:

    Schade, dass Sie nicht aus Berlin sind, sonst hätte ich Ihnen einen Auftrag gegben.

    • Jutta sagt:

      Danke für die “Blumen”
      Im Übrigen können Sie für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Anwaltsbüro Ihrer Wahl beauftragen wo immer in Deutschland dieses sitzt. Das einzige “Handicap” besteht darin dass, sollte noch kein Titel vorliegen und es zur Titulierung eines Gerichtstermins bedürfen, Sie die Fahrtkosten/Reisekosten selbst tragen müssten.
      Ansonsten gelten bundesweit die gleichen Gebührensätze gem. der Rechtsanwaltsgebührenverordnung.

      Beste Grüße Jutta Hurt

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