Da selbstständige Handwerker sich Ware auch oft direkt auf die aktuelle Baustelle liefern lassen ist oftmals die Adresse des Bauvorhabens auf den Rechnungen bzw. Lieferscheinen enthalten. Dies hab ich mir schon des öfteren zunutze gemacht und den zuständigen Gerichtsvollzieher beauftragt, soweit keine direkte Beitreibung erfolgte, im Rahmen des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung den Schuldner ausdrücklich nach den Baustellen und den entsprechenden Abrechnungsstatus (sowie Name und komplette Anschrift des Auftraggebers) zu befragen. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bezüglich der noch nicht abgerechneten Baustellen des Schuldners können dann entsprechend veranlasst werden.
Hallo Jutta,
Frage:
wer ist für die Ausstellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlußes verantwortlich. Wer muß diesen Unterzeichnen? Ein Richter oder ein Gerichtsvollzieher?
B. Schmitt
Hallo B. Schmitt,
der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird vom Antragsteller (Gläubiger oder Gläubigervertreter) beantragt, also ausgefüllt und unterschrieben. Erlassen wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Gericht (dem zuständigen Rechtspfleger).
Gruß Jutta Hurt