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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ab 25.06.2014

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (überarbeitetes Formular)

03.03.2015

Hier ein Link für die „neuen“ Formulare:

http://www.bmjv.de/DE/Service/Formulare/_node.html

Dort müsst ihr auf „Pfändungsrecht“ gehen und dann könnt ihr euch den Pfändungs- und ÜberweisungsbeschlussAntrag aussuchen der für eure Sache richtig ist.

Als kleiner Hinweis:

Zwischenzeitlich gibt es eine BGH-Entscheidung die besagt, dass (in meinen Worten) im Formular auch Einträge vorgenommen werden können, wenn das Formular „nicht ausreichend“ ist. Aber lest selber mal nach:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=67047&pos=0&anz=1

Auf jeden Fall viel Spaß damit und viel Erfolg

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gültig ab 25.06.2014 (aktuelle Fassung)

Hurra (ironisch!!!), die Pfändungs- und Überweisungsbeschluss-Formulare wurden überarbeitet:

„§ 6 ZVFV – Übergangsregelung

Für Anträge, die bis zum 1. November 2014 gestellt werden, können die bis zum 24. Juni 2014 bestimmten Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter genutzt werden. Für Anträge, die bis zum 1. Juni 2015 gestellt werden, kann das bis zum 24. Juni 2014 bestimmte Formular für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung weiter genutzt werden.“

(zu finden u.a. unter: http://www.juraforum.de/gesetze/zvfv/6-uebergangsregelung)

Die Formulare könnt Ihr Euch herunterladen beim Justizportal des Bundes und der Länder:

http://www.justiz.de/formulare/index.php

Hurra ist tatsächlich ironisch gemeint! Die Überarbeitung ist nicht viel besser als des „erste Modell“, es ist z.B. nicht ganz klar bei den Zinsen, dass ich auch fortlaufende Zinsen haben will. Die Verzugszinshöhe ist falsch bzw. der Übergang von 8% auf 9% nicht mit eingearbeitet. Die Lastschrifteinzugsermächtigung für die Gerichtsvollzieher fehlt, da mach ich allerdings zwischenzeitlich ich auf der letzten Seite (also da wo noch was eingetragen werden kann, es aber keine Anordnung ist) den Vermerk dass der zuständige Gerichtsvollzieher für die Zustellung die Kosten im Lastschriftverfahren einziehen kann.

Viel Erfolg beim Bearbeiten

Gruß Jutta Hurt