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Kunde zahlt nicht – was tun?

Kunde zahlt nicht  – was tun?

 

Soweit man Rechnungen ausstellt, macht es Sinn bereits ein Zahlungsziel „Der Rechnungsbetrag ist bis längstens … (kalendarisches Zahlungsziel, also z.B. 14.05.2011) rein netto auszugleichen“ mit anzugeben. Soweit keine Zahlung erfolgt wäre es höflich eine „Zahlungserinnerung“, ebenfalls mit genauem Zahlungszieldatum zu formulieren. Einer Mahnung bedarf es dann streng genommen nicht mehr. Das Bürgerliche Gesetzbuch führt dazu aus:

 

㤠286 BGB
Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

 

1.

für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

 

2.

der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

 

3.

der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

 

4.

aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.“

 

Zahlt der säumige Kunde (von jetzt an Schuldner genannt) dann immer noch nicht kann man einen Rechtsanwalt beauftragen der die Forderung einklagt bzw. das Mahnverfahren in die Wege leitet. Für den Mahnbescheidsantrag muss man keinen Anwalt beauftragen, man kann das Mahnverfahren auch selbst in die Wege leiten. Zu beachten ist, dass der Antrag bei dem für den Gläubiger (Gläubiger bin ich, wenn ich eine Forderung gegen jemanden habe) zuständigen Mahngericht eingeleitet wird. (Siehe hierzu „mahngerichte.de“). Dort werden u.a. auch die zuständigen Mahngerichte aufgeführt:

„Baden-Württemberg

beim Amtsgericht Stuttgart

Bayern

beim Amtsgericht Coburg

Berlin*

beim Amtsgericht Wedding

Brandenburg*

beim Amtsgericht Wedding

Bremen

beim Amtsgericht Bremen

Hamburg*

beim Amtsgericht Hamburg

Hessen

beim Amtsgericht Hünfeld

Mecklenburg-Vorpommern*

beim Amtsgericht Hamburg

Niedersachsen

beim Amtsgericht Uelzen

Nordrhein-Westfalen

OLG-Bezirk Köln: beim Amtsgericht Euskirchen

 

Im Übrigen: beim Amtsgericht Hagen

Rheinland-Pfalz*

beim Amtsgericht Mayen

Saarland*

beim Amtsgericht Mayen

Sachsen*

beim Amtsgericht Aschersleben

Sachsen-Anhalt*

beim Amtsgericht Aschersleben

Schleswig-Holstein

beim Amtsgericht Schleswig

Thüringen*

beim Amtsgericht Aschersleben“

Zwischenzeitlich besteht die Möglichkeit solche Mahnanträge online zu stellen. Ist eine feine Sache! Direkt über die Seite „mahngerichte.de“. Dort gibt es die Möglichkeit im „online-Mahnverfahren“ den Mahnbescheid auszufüllen, auszudrucken und dann an das zuständige Gericht zu verschicken. Das Formular ist am Ende mit einer Codierung dem so genannten „Bar-Code“ versehen. Sobald der Ausdruck bei Gericht (per Post!) dann eingeht, wird der Inhalt des Formulars (also der gestellte Antrag) entsprechend eingelesen und weiterverarbeitet.

Selbstverständlich kann man auch im Büro-/Schreibwarenhandel ein entsprechendes Formular kaufen und dieses verschicken.

Bei Gericht wird dann geprüft ob die Angaben schlüssig sind. Das heißt zum Beispiel, dass eine Schuldnerin mit dem Namen Renate Schuldig mit der Bezeichnung „Frau“ angegeben sein muss. Oder dass zum Beispiel der Zinsbeginn auf jeden Fall nach Rechnungsdatum datiert. Oder dass das streitige Gericht richtig angegeben ist. Also ob alles logisch und sinnvoll aufgebaut ist.

Das Gericht prüft in diesem „einfachen Klageverfahren“, anders als im Klageverfahren, nicht ob der Forderungsanspruch überhaupt besteht!

Wenn also diese Angaben vom Mahngericht als in Ordnung angesehen werden, wird der Mahnbescheid erlassen und dem Schuldner zugestellt. Der Gläubiger bekommt eine Kostenrechnung, in welcher die Gerichtskosten (=1/2 Gerichtsgebühr) ausgewiesen sind, um dem Verfahren Fortgang zu geben muss der Gläubiger diese Kosten einbezahlen.

Diese Gerichtskosten sind ebenfalls Gegenstand der Gesamtforderung, d.h. letztendlich ebenfalls vom Schuldner zu bezahlen.

Nach Erlass des Mahnbescheids wird dieser dem Schuldner zugestellt. (Es besteht auch die Möglichkeit dass der Schuldner zwischenzeitlich verzogen ist, aber darauf will ich jetzt erst mal nicht eingehen). Der Gläubiger erhält eine Zustellnachricht. Nach Ablauf von 14 Tagen nach Zustellung des Mahnbescheids kann Vollstreckungsbescheid, beim gleichen Gericht, beantragt werden. Dankenswerterweise gibt das Mahngericht den Tag ab wann Vollstreckungsbescheid beantragt werden kann, schon mit an; man muss also nicht mal selbst rechnen.

Beim Antrag auf Vollstreckungsbescheid macht es Sinn, beim Ausfüllen dieses Antrages auch gleich die Option „Zustellung des Vollstreckungsbescheids soll durch das Gericht veranlasst werden“ mit kennzeichnet.

Wenn man dann den zugestellten Vollstreckungsbescheid in Händen hält, kann man sofort mit der Zwangsvollstreckung loslegen. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist nämlich: Titel, Klausel und Zustellung!

Natürlich gibt es für den Schuldner die Möglichkeit Widerspruch bzw. Einspruch im laufenden Verfahren einzulegen, darauf wollte ich jetzt aber nicht eingehen, sondern einfach mal die einfachste Methode ein wenig erläutern.

 

Viel Erfolg! Jutta