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Eigentumsvorbehalt

Ein Schuldner hat bei der Gläubigerin Ware zur Ausübung seiner Selbstständigkeit bezogen. Trotz Mahnungen erfolgte keine Zahlung. Das Mahnverfahren wurde eingeleitet. Vollstreckungsbescheid wurde erlassen. Der zuständige Gerichtsvollzieher wurde durch uns beauftragt. Es konnten keine Vermögenswerte gepfändet werden. Es waren lediglich Maschinen zur Ausübung der Selbstständigkeit vorhanden, die i.d.R. nicht gepfändet werden dürfen. Eine dieser Maschinen war Gegenstand der Rechnung die der Schuldner dem Gläubiger nicht bezahlt hat und weswegen das Mahnverfahren eingeleitet worden war. Daraufhin wurde die Maschine dem Schuldner durch durch den Gerichtsvollzieher gepfändet und unter Gutschriftserteilung durch die Gläubigerin an diese  zurückgegeben. Es macht daher Sinn bei der Titulierung die offenen Rechnungen genau mit Datum und Rechnungs-Nummer genau zu bezeichnen.