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Steuerrückerstattung pfänden

Soweit ein Vermögensverzeichnis vorliegt und der Schuldner (hier Privatperson)darin angibt Steuerrückerstattungsansprüche für das laufende (und/oder das zurückliegende) Kalenderjahr zu haben kann eine Pfändung genau bezüglich dieser Steuerrückerstattungsansprüche ausgebracht werden.

Dieser Pfändungsantrag ist beim für den Schuldner zuständigen Amtsgericht zu stellen. Das zuständige Finanzamt ergibt sich entweder aus dem Vermögensverzeichnis, oder aber lässt es sich leicht in Erfahrung bringen (ein Lob auf das Internet). Wie üblich ist auch bei dieser Pfändung der Anspruch genau zu bezeichnen. Zu beachten ist, dass Steuerrückerstattungsansprüche nur für bereits abgelaufene Kalenderjahre entstanden sind. Deswegen ist es manchmal gar nicht so schlecht mit einem solchen Antrag (je nach dem wie weit das Jahr fortgeschritten ist) bis 02.01. des darauffolgenden Jahres zu warten. Somit kann auch das dann gerade erst abgelaufene Kalender in den Pfändungsanspruch mit aufgenommen werden. Dieser Antrag könnte z.B. so lauten: "Gepfändet wird der angebliche Anspruch des Schuldners an den Drittschuldner (hier Finanzamt!) auf Auszahlung eines eventuellen Steuer-Rückerstattungsanspruch der sich bei Abgabe der Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr … (hier z.B. 2010) und die früheren Kalenderjahre ergibt"

Das zuständige Finanzamt wird von sich aus in der Drittschuldnererklärung dann sicherlich mitteilen, dass die früheren Kalenderjahre (meist) nur bis 5 Jahre zurück berücksichtigt werden können.

Das gute an einer Steuerpfändung ist, dass keine Pfandfreigrenze beachtet werden muss. Das heißt, der Steuerrückerstattungsbetraag der errechnet wird, wird dann auch ausgekehrt.

Das schlechte an einer Steuerpfändung ist, dass der Schuldner auch tatsächlich eine Erklärung abgeben muss.