Schlagwort-Archive: Gläubigerwechsel

Rechtsnachfolgeklausel

Rechtsnachfolgeklausel (titelübergreifende Klausel)

Eine solche Rechtsnachfolgeklausel ist notwendig insbesondere in der Zwangsvollstreckung, wenn sich bei Gläubiger bzw. Schuldner etwas ändert. Z.B. wenn der Gläubiger verstirbt, vererbt er nicht nur sonstige Sachen (Uhren, Schmuck, Vermögen, o.ä.) sondern ggf. auch vorhandene Titel. Ebenfalls ist dies der Fall wenn z.B. der Schuldner stirbt.

 Das heißt im Klartext, dass jeder Wechsel auf Gläubiger- oder Schuldnerseite auf andere als im Titel (Titel gem. § 704 Vollstreckbare Endurteile: „Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind“ sowie Titel gem. § 795 ZPO (bitte selber nachlesen, dass ist zum zitieren ein wenig lang)) bezeichneten Personen (durch Rechtsgeschäft, Hoheitsakt oder kraft Gesetzes (=also z.B. Erbe) siehe hier auch § 727 ZP0) eine Rechtsnachfolge ist.

Diese Möglichkeit der Titelumschreibung ist gar nicht so schlecht weil es recht fix geht und außerdem kein Rechtsschutzbedürfnis zur Erhebung einer neuen Klage mehr besteht.

 

 „§ 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger

 (1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.“

Einen solchen Antrag kann jeder (also kein Anwaltszwang) formlos stellen. Zu stellen ist ein solcher Antrag in der Regel beim Rechtspfleger des Prozessgerichts der I. Instanz bzw. beim erlassenden Mahngericht, jeweils unter Angabe der Titelbezeichnung sowie des Aktenzeichens dieses Titels. Das einfach deswegen, weil bei diesem Gericht sich die entsprechenden Akten befinden.

 Den Nachweis der Rechtsnachfolge wird durch eine öffentliche bzw. öffentliche beglaubigte Urkunde geführt (z.B. Erbschein, Handelsregisterauszug, Abtretungsurkunde).

 Z.B. einen Erbschein erhält man beim für den Verstorbenen zuständigen Wohnort (Standesamt oder Notar, das ist gegebenenfalls bei der Stadtverwaltung zu erfragen). Unter Vorlage des Originaltitels (in dem wie in meinem Fall der Verstorbene der Schuldner war), mit welchem dann das „berechtigte Interesse“ nachgewiesen wird erhält man meist recht unkompliziert und schnell eine Abschrift eines solchen Erbscheins.

Man sollte bei der Anfrage nach dem Erbschein am besten noch reinschreiben das man den Original-Titel anbei vorlegt und um Rückgabe nach Kenntnisnahme bittet.

 Nach Eingang des Erbscheins und des Original-Titels kann dann beim zuständigen Gericht „Antrag auf Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel“ (mit kurzer Erläuterung was man gerne hätte und warum) gestellt werden.

 Selbstverständlich gibt es immer Einzelfälle die anders behandelt werden müssen. Aber mit diesem Los müssen wir in unserem Beruf  einfach leben J.

Ich empfehle euch, bezüglich solcher „Extrawürste“ selbst noch mal in den entsprechenden Paragraphen nachzulesen.