Schlagwort-Archive: gleichzeitige Pfändung

Pfändung bei verschiedenen Drittschuldnern gleichzeitig

Habt ihr auch schon mal das gespürt wie super sich das anfühlt wenn man Erfolg hat mit dem was man tut?!

Gestern konnte ich das mal wieder so richtig auskosten:

 

Ein Arbeitgeber blieb seinem Arbeitnehmer Lohn schuldig. In einem arbeitsgerichtlichen Prozess wurde ein entsprechendes Urteil erlangt, wonach ein bestimmter Betrag noch in brutto zu bezahlen wäre.

(Im Übrigen werden solche Forderungen auch immer in Brutto vollstreckt, man braucht sich nicht die Mühe machen den Nettobetrag auszurechnen; sollte der Arbeitgeber zwischenzeitlich entsprechende Abführungen an Steuer usw. gemacht haben kann er diese Abführungen durch Vorlage von Belegen nachweisen und schuldet dann nur noch den Nettobetrag; bei Vollstreckung des Bruttobetrages kann/muss/sollte der Arbeitgeber dann selbst die Abführungen an die Rentenkasse usw. selbst vornehmen.)

 

Eine (freiwillige) Zahlung erfolgte nicht. Also musste ich mal wieder Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege leiten. Vom Arbeitgeber lag mir ein Briefbogen vor, dem ich die Bankverbindungen (vier an der Zahl) entnehmen konnte. Auf Grund dessen habe ich dann einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das zuständige Gericht (Vollstreckungsgericht=Gericht Sitz des Schuldners) bezüglich aller vier Kontoverbindungen gleichzeitig gestellt. (Bezüglich der zustellfähigen Adressen der einzelnen Banken könnt Ihr auf meinem diesbezüglichen Artikel „Bankverbindungen, Kontaktadressen“ nachschauen.)

 

Zudem habe ich an das Vollstreckungsgericht ein Anschreiben formuliert, mit welchem ich den Pfü-Antrag übergeben habe und darin darum gebeten doch bitte vier Ausfertigungen gleichzeitig zu erlassen, dies auf den einzelnen Ausfertigungen zu vermerken, und dann die Vermittlung der Ausfertigungen an die zuständigen Gerichtsvollzieher zur Zustellung nach § 840 ZPO vorzunehmen.

 

Eine gleichzeitige Zustellung macht Sinn. Soweit nur eine Ausfertigung erlassen wird, geht diese „der Reihe nach“ von zuständigem Gerichtsvollzieher zu zuständigem Gerichtsvollzieher. Der jeweilige Gerichtsvollzieher „latscht“ zum jeweiligen Drittschuldner, stellt die Ausfertigung dort persönlich zu, geht nach Hause (sprich ins Büro) und verschickt die Ausfertigung an den nächsten, und so weiter und so fort. Somit kann die Zustellung eines Pfü’s mit, wie hier, vier Drittschuldnern schon mal 6 Wochen dauern, bis die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an alle zugestellt worden sind.

Das Schlechte dabei ist auch noch, der Schuldner selbst bekommt ja auch eine Ausfertigung zugestellt, das heißt, er hätte noch die Möglichkeit, nachdem er weiß wohin die Pfändungen noch zugestellt werden, bei den noch nicht gepfändeten Drittschuldnern „abzuräumen“.

Also macht so eine zeitgleiche Zustellung Sinn!

 

In meinem angesprochenen Fall, hat das sogar so gut geklappt, dass die Pfü-Ausfertigungen innerhalb einer Woche erlassen und zugestellt worden sind (GLEICHZEITIG! Yep!)

Ihr hätte mal sehen sollen wie aufgeregt auf einmal der Arbeitgeber war, bei dem ging gar nichts mehr, keine Überweisungen, keine Abbuchungen, keine Einzugsermächtigungen, nix, nada, garnix!

Der Geschäftsführer des Arbeitgebers hat daraufhin von seinem Privatkonto die Zahlung geleistet und die Pfändungen konnten wieder aufgehoben werden.

 

Alleine dass das so wie geplant geklappt hat war ein super Gefühl; dass dann auch noch das Geld gekommen ist hat dem ganzen dann das Sahnehäubchen aufgesetzt.

 

Ich wünsche Euch auch viel Erfolg!!