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Zwangsvollstreckungsauftrag mit Anschluss EV

Bitte beachten: ab 01.01.2013 neue Gesetze!

 

Wie so mancher weiß ist es noch nicht damit getan dass man ein Urteil, Vollstreckungsbescheid oder ähnliches in Händen hält. Hätte der Schuldner zahlen „wollen“ hätte er es sicher schon früher getan. Also muss man leider „weitermachen“.

 Sobald man einen Titel in Händen hält und nichts über Arbeitgeber, Kontoverbindung oder ähnliches über den Schuldner weiß, erteilt man einen Vollstreckungsauftrag. Ein Vollstreckungsauftrag ist an das für den Schuldner zuständige Amtsgericht zu richten, und zwar an die „Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge“.

Sinnvoll ist es auch gleich einen so genannten „Kombi-Auftrag“ zu erteilen, das heißt, sollte der Schuldner unpfändbar sein, der zuständige Gerichtsvollzieher gleich das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (früher Offenbarungseid) in die Wege leitet.

Im Anschluss habe ich die Formulierung eines Vollstreckungsauftrag, wie ich ihn zumeist erteile, aufgeführt: 

die Stellen die fett, kursiv und unterstrichen sind bitte beachten, da habe ich meinen „Senf“ d.h. Erklärungen dazugeschrieben.


„An die

Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge

bei dem Amtsgericht

…..


ZWANGSVOLLSTRECKUNGSAUFTRAG MIT ANSCHLUSS EV

 

 

 

Nach dem anliegenden Vollstreckungstitel

 

(hier die genaue Bezeichnung des Titels einfügen, das heißt das Rubrum (meist Deckblatt des Titels mit „Namen“ des Titels sowie Name und komplette Anschrift des Gläubigers und natürlich ganz wichtig Name und Anschrift des Schuldners (kein Postfach!))

 

stehen dem Gläubiger (der Gläubigerin oder den Gläubigern), die in der beigefügten Berechnung aufgeführten Ansprüche zu.

 

Hauptforderung                                                                                                                        €

Zinsen (Höhe des Zinssatzes, Zinsbeginn und Zinsende (immer gestern nehmen!)          €

Kosten des Verfahrens                                                                                                            €

usw……

 

Wegen dieser Forderung sowie der Kosten für diesen Antrag und der weiterhin anfallenden Zinsen werden Sie mit der

 (Falls von Anwaltsbüro beauftragt, hier die derzeitige 0,3 Gebühr (nebst Auslagenpauschale +ggf Mwst. aus er Gesamtforderungssumme einfügen)

                             Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners, nebst Taschenpfändung, beauftragt.

Es ist sehr sinnvoll explizit die Taschenpfändung mit in den Auftrag aufzunehmen, damit soll der Gerichtsvollzieher angehalten werden auch in die Hosentaschen bzw. in den Geldbeutel des Schuldners zu schauen.

 Abschrift des Pfändungsprotokolls wird erbeten. Bei Unpfändbarkeit wird, soweit möglich, um Angabe des Arbeitgebers und der Bankverbindung des Schuldners, sowie um Mitteilung gebeten, ob und wo dieser über Grundbesitz verfügt. Sollten Ihnen Ansprüche des Schuldners gegen Dritte bekannt werden und eine sofortige Beschlagnahme geboten erscheinen, beauftragen wir Sie mit der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots gemäß § 845 ZPO.

 Zu einer Ratentilgung nach fruchtloser Pfändung im Rahmen des § 806b ZPO besteht ebenfalls Einverständnis. Es macht Sinn diese Einverständniserklärung gleich zu erteilen, da der Gerichtsvollzieher eh die Möglichkeit hat dem Schuldner (unter gewissen Voraussetzungen, bitte bei § 806b ZPO dann nachlesen, falls es interessiert) Ratenzahlungsmöglichkeiten einzuräumen.

 Die Kosten Ihrer Inanspruchnahme können ggf. per Lastschriftverfahren über eines der genannten Konten eingezogen werden.

 Für den Fall der Durchsuchungsverweigerung (§807 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), der (teilweise) erfolglosen Sachpfändung (§807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder des wiederholten Nichtantreffens des Schuldners (§807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) beauftrage ich Sie, einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung zu bestimmen und mich von diesem Termin zu verständigen, damit ich daran gegebenenfalls teilnehmen oder einen Vertreter entsenden kann.

 Von dem Terminprotokoll und Vermögensverzeichnis werden Abschriften erbeten. Falls der Schuldner in den letzten 3 Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wird gebeten, diesen Antrag für gegenstandslos zu betrachten und eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu übersenden.

 Sollte der Schuldner zum Termin nicht erscheinen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, wird gegenüber dem zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt  Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erteilen und dem zuständigen Gerichtsvollzieher die Ausfertigung des Haftbefehls zu übermitteln. Um entsprechende Abgabenachricht wird gebeten.

 Dem zuständigen Gerichtsvollzieher wird hierfür, rein vorsorglich, bereits Verhaftungsauftrag

 

Hinzu kommen dann die Kosten für den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

(Falls von Anwaltsbüro beauftragt, hier die derzeitige 0,3 Gebühr (nebst Auslagenpauschale +ggf Mwst.) aus Streitwert max. € 1500,00,  einfügen)

Abschrift dieses Antrags ist beigefügt.

 Der Schuldtitel ist ggf. noch zuzustellen. (Der Passus ist wichtig, insbesondere dann wenn der Titel noch nicht zugestellt wurde, da, wie bekannt, Titel, Klausel und Zustellung Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist. Bei einem Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher kann dieser die Zustellung vornehmen)

 

Mit freundlichen Grüßen“

 

Es muss vielleicht noch angefügt werden, dass, bis über den zuständigen Gerichtsvollzieher eine Reaktion erfolgt, gut zwei Monate ins Land gehen können. Die Auslastung der Gerichtsvollzieher ist i.d.R. über 100%.

Viel Erfolg mit der Zwangsvollstreckung. Soweit euch diesbezüglich Fragen oder Anregungen einfallen freue ich mich natürlich über eine Resonanz!