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Neuabgabe der Vermögensauskunft auch bei „alten“ eidesstattlichen Versicherungen

 Hallo zusammen!!

Heute habe ich von einem Obergerichtsvollzieher, der offensichtlich auch meine Seite angeschaut hat, einen Beschluss des Amtsgerichts Dresden zur Verfügung gestellt bekommen, wonach der (in diesem Verfahren) zuständige Gerichtsvollzieher angewiesen wird die Abnahme der Vermögensauskunft durchzuführen, auch wenn die ursprünglich nach § 807 ZPO am 29.12.2010 eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde.  (Beschluss AG Dresden vom 21.02.2013 501 M 101116/13)

Das ist ein klarer Schritt in die Richtung, dass das neue Gesetz konsequent angewendet werden soll.

Der Obergerichtsvollzieher hat sich auch so nett ausgedrückt: „wenn man bei grün fahren soll, dann heißt das nicht bei halbgelb“ oder so…

Es zeigt auf jeden Fall, dass es mehr als sinnvoll ist miteinander und nicht gegeneinander zu arbeiten.

Beschluss in Anlage!

 

Bis bald

Gruß Jutta Hurt

 

Beschluss2jahresfrist