Schlagwort-Archive: Pfändung Gehaltsansprüche

Gehalt

Soweit ein Titel zur Vollstreckung vorliegt hat man verschiedene Möglichkeiten; wenn man eigentlich garnichts über den Schuldner weiß muss man über den normalen Vollstreckungsauftrag den zuständigen Gerichtsvollzieher beauftragen. Wenn man dem Tipp gefolgt ist, so viele Informationen wie möglich über den Schuldner im Vorfeld zu sammeln, dann weiß man eventuell auch wo er arbeitet. Dann kann eine Lohn- und Gehaltspfändung ausgebracht werden. Drittschuldner ist in diesem Falle der Arbeitgeber des Schuldners. Ein solcher Pfändungs- und Überweisungsantrag muss bei dem für den Schuldner zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Dort wird geprüft ob die Voraussetzungen für eine Pfändung (Titel, Klausel und Zustellung) vorliegen und ob die Forderung, entsprechend den Vorgaben im vorliegenden Titel richtig berechnet worden ist.

Soweit dann alles in Ordnung ist wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen und (was gleich mit beantragt wird) zur Zustellung an den zuständigen (für den Drittschuldner zuständigen) Gerichtsvollzieher weitergeleitet.

Der zuständige Gerichtsvollzieher stellt dem Drittschuldner (hier also Arbeitgeber) die Pfändung vor Ort, in den Räumen des Drittschuldners zu. Auf der Zustellungsurkunde wird Datum, Uhrzeit und derjenige vermerkt, der das Schriftstück in Empfang genommen hat.

Dann muss der Drittschuldner, entsprechend den Vorschriften in der ZPO unter anderem mitteilen ob die Forderung anerkannt wird (also ob der Schuldner dort arbeitet), ob Vorpfändungen vorhanden sind usw.

Soweit keine Vorpfändungen vorhanden sind und beim Schuldner ein pfändbarer Betrag "übrig bleibt" muss der Arbeitgeber diesen pfändbaren Betrag dann an den Gläubiger abführen.

Nun kann man die Berechnung des pfändbaren Betrages so nicht nachvollziehen, deshalb pfände ich bei Pfändungen von Lohn- und Gehaltsansprüchen auch immer noch "den Anspruch des Schuldners gem. § 836.3 ZPO (Vorlage der Gehaltsabrechnung) mit.
Aus den mir vom Arbeitgeber dann übermittelten Lohn- und Gehaltsabrechnungen kann ich zum einen ersehen, ob der zu pfändende Betrag richtig abgerechnet wurde, ob Weihnachtsgeld bezahlt wird, Überstunden, ob er einen Geschäftswagen fährt und ich kann (meist) der Abrechnung auch die aktuelle Kontoverbindung des Schuldners entnehmen.
Gegebenenfalls kann dann noch eine Pfändung der Bankverbindung nachgeschoben werden.