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§ 802 l ZPO, Auskunftsrecht des Gerichtsvollziehers

  • 802 l ZPO Auskunftsrecht des Gerichtsvollziehers

Hallo meine „Mitstreiter“,

so jetzt ist die ZV-Reform schon ne Weile durch und ihr habt bestimmt schon die eine oder andere Erfahrung mit den Veränderungen gemacht.

Ich bin zwischenzeitlich absoluter „Fan“ des § 802 l ZPO und habe meine Vollstreckungsaufträge entsprechend ausformuliert, dass ich, wenn die Voraussetzungen des § 802 l vorliegen auf JEDEN FALL die Auskünfte haben will. Insbesondere die Auskünfte bezüglich der Bankverbindungen sind mehr als nützlich.

Es gibt doch immer wieder Schuldner, die tatsächlich in der Vermögensauskunft vergessen, dass sie außer ihrem Konto (womöglich sogar ein P-Konto) noch andere Kontoverbindungen haben; sogar Bausparverträge sind über das Bundeszentralamt für Steuern erfasst. Es ist mir mit dieser Auskunft schon mehrfach gelungen die Forderung durch Pfändung auf diese Konten dann zu realisieren (und der Schuldner konnte beim Durchlesen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch wieder auf den aktuellen Stand seiner Kontoverbindungen gebracht werden 🙂 )

Es ist echt zu empfehlen. Die Auskunft über den Rentenversicherungsträger ist soweit ok, wenn man einen Arbeitgeber braucht (vorausgesetzt der Schuldner ist nicht selbstständig z.B.). Die Auskünfte über das Verkehrszentralregister sind, meines Erachtens, zu vernachlässigen. Zum einen erhält man sämtliche Daten über sämtliche Fahrzeuge die der Schuldner jemals auf sich zugelassen hatte und ob man das aktuell zugelassene Fahrzeug verwerten will ist meist eher zu verneinen (Aufwand Kosten/Zeit).

Also mal nachlesen beim 802 l ZPO:

㤠802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

(1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher

bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben;
das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung);
beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.

Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.“

Verwendung empfohlen!!!

Viel Erfolg euch noch!!

Gruß Jutta

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, grünes Formular

26.08.2014: Bitte beachten, überarbeitete Formulare (gültig ab 25.06.2014, Pflicht ab 01.11.2014) zu finden unter: Justizportal des Bundes und der Länder

siehe hierzu meinen Artikel vom 03.03.2015

12.06.2013:

Guten Tag zusammen!

Sicherlich haben einige von euch bereits mit dem nunmehr neuen Formular einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt.

Diese Formulare sind zu finden beim Bundesministerium für Justiz unter: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Antrag_Erlass_Pfaendungs_Ueberweisungsbeschluss_insbes_gewoehnl_Geldforderungen.pdf?__blob=publicationFile

Nach wie vor finde ich das Formular viel zu groß und somit auch viel zu unübersichtlich.

Trotz der neun Seiten kann man an manchen Stellen nicht alles eintragen bzw. hat Probleme alles einzutragen (z.B. Firmierung bei einer GmbH & Co KG mit sämtlichen gesetzlichen Vertretern); die Aufschlüsselung der Forderung auf Seite 3 finde ich völlig blöde, vor allem dann wenn man mehr als eine Hauptforderung tituliert hat. Ganz besonders nett wird’s dann wenn man zehn oder mehr Hauptforderungen mit verschiedenen Verzinsungsanfängen hat;

ich lege auch brav immer eine Aufstellung bei, aus der sich dann die Zusammensetzung der Zinsbeträge, der Hauptforderung usw. ergibt (natürlich chronologisch nach Datum sortiert).

Ich habe aber schon die Erfahrung gemacht dass es aber tatsächlich Rechtspfleger gibt die den Pfü zunächst nicht erlassen, da moniert wird, dass der Beschluss entweder gemäß den Beträgen auf Seite 3 erlassen wird, ODER gemäß der Aufstellung.

Muss ich wohl nicht verstehen, da meine Aufstellung den Beträgen auf Seite 3 entspricht, nur natürlich ausführlicher ist. Außerdem steht ja auf dem Formular „gemäß anliegender Aufstellung“. Egal, ich will ja dass das Ding erlassen wird, also maule ich nicht zu viel den einzelnen Rechtspfleger an… J

Ganz wichtig ist auch das Kreuzchen auf Seite 8 unten „zur Einziehung überweisen“ NICHT VERGESSEN, sonst habt ihr zwar einen Pfändungsbeschluss, der aber keinen Pfändungs- UND Überweisungsbeschluss! Wäre blöd.

Sicherlich habt Ihr schon bemerkt, dass das herausgegebene Formular einen grünen Rand besitzt. Ich hatte dankenswerterweise bislang noch keine Probleme mit meinem schwarzweiß-Ausdruck von diesem Ding. Es gibt aber tatsächlich Gerichte/Rechtspfleger die sich an der fehlenden Farbe aufgehalten haben und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus diesem Grund nicht erlassen haben.

Ein sehr netter Gerichtsvollzieher hat mich nun darüber informiert dass ein Beschluss durch das LG Dortmund am 24.04.2013 unter dem AZ 9 T 118/13 ergangen ist, dass die Ablehnung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit der Begründung dieser entspricht nicht den farblichen Anforderungen, zu Unrecht erfolgt ist.

Der Beschluss sagt: „… Die farbliche Gestaltung wie sie die im Bundesgesetzblatt abgedruckten Formulare aufweisen …, ist nach der Auffassung der Kammer nicht Bestandteil der gem. § 3 ZVFV zwingend einzuhaltenden Form für die Stellung des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses….“

 

Ich denke dieser Beschluss hilft einigen von euch!

Weiterhin frohes vollstrecken!!

Gruß Jutta Hurt

P.S. solltet ihr auch solche „Erfolge“ erzielen, kann ich die gerne auch veröffentlichen

Allgemeines zum vorläufigen Zahlungsverbot und Pfü

Noch ein bisschen was Allgemeines zum vorläufigen Zahlungsverbot und dann folgenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss:

 

Wie bereits in einem früheren Artikel ausgeführt dient das vorläufige Zahlungsverbot sozusagen wortwörtlich. Es verbietet dem Drittschuldner vorläufig an den Schuldner zu bezahlen, egal ob es Lohnforderungen, Kontoguthaben, Steuerrückerstattungen o.ä. sind.

Beim vorläufigen Zahlungsverbot wird der Titel nicht mitgeschickt. Die Titelbezeichnung ist jedoch aufzuführen. Ein vorläufiges Zahlungsverbot ist eigentlich immer sinnvoll weil es als „Reservierung „ für den dann noch kommenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes muss nicht über den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher erfolgen, es kann ein Gerichtsvollzieher nach Belieben beauftragt werden, da das vorläufige Zahlungsverbot durch die, vom GV veranlasste, Postzustellung erfolgt.

Im möglichst zeitnah folgenden Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (bei dem natürlich der/die Titel mitgeschickt werden müssen, ebenso die bis dahin angefallenen Vollstreckungsunterlagen) sollte man auf jeden Fall bezüglich der Kosten des vorläufigen Zahlungsverbotes folgendes noch in den Antrag mit einfügen:

„…zuzüglich der vom Gerichtsvollzieher gesondert zu berechnenden Zustellungskosten entsprechend den Bestimmungen des GVKostG, sowie der Zustellungskosten für die Zustellung des hier vorausgegangenen vorläufigen Zahlungsverbots, zuzüglich fortlaufender Zinsen ab … werden die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin an…“

 

Des Öfteren ist es bei „meinen“ Fällen dann vorgekommen, dass die Schuldner plötzlich aktiv werden und Ratenzahlungen anbieten, mit der Maßgabe dass die Pfändung zurückgenommen werden soll.

Auf keinen Fall die Pfändung zurücknehmen. Hält sich der Schuldner dann nicht an sein Versprechen muss das Ganze dann von vorne angeleiert werden.

Ich mache es in so einem Fall dann so, dass ich z.B. bei einer Kontenpfändung, dem Drittschuldner gegenüber folgendes erkläre:

„In vorbezeichneter Angelegenheit will der Schuldner Raten begleichen. Eine erste Rate in Höhe von € … ist sofort zur Zahlung fällig. Um diese Rate leisten zu können wird die Freigabe des Kontos in Höhe dieses Betrages von € …, zum Zwecke der Überweisung an uns (Zahlung soll auf das Konto … unter Angabe des Aktenzeichens erfolgen) erklärt.

Mit Durchführung der Überweisung wird dann das Ruhen der ausgebrachten Pfändung unter Rangwahrung erklärt.“

Dies hat den Vorteil, dass ich bei Nichteinhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung nicht alles nochmal machen muss und ich auf meinem Rang als Gläubiger stehen bleibe und, sollte ein weiterer Gläubiger in die durch mich gepfändete Ansprüche „hineinpfänden“ meine Pfändung in dem Moment wieder „auflebt“ und ich damit nach wie vor erstrangig bin. Außerdem ist das ein gutes Druckmittel für den Schuldner dass er seine Ratenzahlungsversprechen einhält.

Viel Erfolg Gruß Jutta

Pfändung Bausparvertrag

Zwischenzeitlich habe ich es echt oft erwähnt; maßgeblich beim Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist die möglichst genaue Formulierung des Anspruches. Heute stelle ich meine entsprechende Textpassage vor, die ich bei Bausparverträgen verwende:

an den Drittschuldner:

 

aus den vorhandenen Bausparverträgen

 

insbesondere Nr.: (wenn bekannt unbedingt angeben!)

 

gepfändet werden alle Forderungen, Ansprüche und Rechte des Schuldners an die Bausparkasse aus abgeschlossenen Bausparverträgen  insbesondere auf Anspruch auf

·        Auszahlung der Bausparsumme (Bausparguthaben und Darlehensbetrag) nach Zuteilung

·        Rückzahlung des Sparguthabens nach Kündigung

·        das Kündigungsrecht selbst und das Recht auf Änderung des Vertrages

Gehalt

Soweit ein Titel zur Vollstreckung vorliegt hat man verschiedene Möglichkeiten; wenn man eigentlich garnichts über den Schuldner weiß muss man über den normalen Vollstreckungsauftrag den zuständigen Gerichtsvollzieher beauftragen. Wenn man dem Tipp gefolgt ist, so viele Informationen wie möglich über den Schuldner im Vorfeld zu sammeln, dann weiß man eventuell auch wo er arbeitet. Dann kann eine Lohn- und Gehaltspfändung ausgebracht werden. Drittschuldner ist in diesem Falle der Arbeitgeber des Schuldners. Ein solcher Pfändungs- und Überweisungsantrag muss bei dem für den Schuldner zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Dort wird geprüft ob die Voraussetzungen für eine Pfändung (Titel, Klausel und Zustellung) vorliegen und ob die Forderung, entsprechend den Vorgaben im vorliegenden Titel richtig berechnet worden ist.

Soweit dann alles in Ordnung ist wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen und (was gleich mit beantragt wird) zur Zustellung an den zuständigen (für den Drittschuldner zuständigen) Gerichtsvollzieher weitergeleitet.

Der zuständige Gerichtsvollzieher stellt dem Drittschuldner (hier also Arbeitgeber) die Pfändung vor Ort, in den Räumen des Drittschuldners zu. Auf der Zustellungsurkunde wird Datum, Uhrzeit und derjenige vermerkt, der das Schriftstück in Empfang genommen hat.

Dann muss der Drittschuldner, entsprechend den Vorschriften in der ZPO unter anderem mitteilen ob die Forderung anerkannt wird (also ob der Schuldner dort arbeitet), ob Vorpfändungen vorhanden sind usw.

Soweit keine Vorpfändungen vorhanden sind und beim Schuldner ein pfändbarer Betrag "übrig bleibt" muss der Arbeitgeber diesen pfändbaren Betrag dann an den Gläubiger abführen.

Nun kann man die Berechnung des pfändbaren Betrages so nicht nachvollziehen, deshalb pfände ich bei Pfändungen von Lohn- und Gehaltsansprüchen auch immer noch "den Anspruch des Schuldners gem. § 836.3 ZPO (Vorlage der Gehaltsabrechnung) mit.
Aus den mir vom Arbeitgeber dann übermittelten Lohn- und Gehaltsabrechnungen kann ich zum einen ersehen, ob der zu pfändende Betrag richtig abgerechnet wurde, ob Weihnachtsgeld bezahlt wird, Überstunden, ob er einen Geschäftswagen fährt und ich kann (meist) der Abrechnung auch die aktuelle Kontoverbindung des Schuldners entnehmen.
Gegebenenfalls kann dann noch eine Pfändung der Bankverbindung nachgeschoben werden.