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Rechtsnachfolgeklausel

Rechtsnachfolgeklausel (titelübergreifende Klausel)

Eine solche Rechtsnachfolgeklausel ist notwendig insbesondere in der Zwangsvollstreckung, wenn sich bei Gläubiger bzw. Schuldner etwas ändert. Z.B. wenn der Gläubiger verstirbt, vererbt er nicht nur sonstige Sachen (Uhren, Schmuck, Vermögen, o.ä.) sondern ggf. auch vorhandene Titel. Ebenfalls ist dies der Fall wenn z.B. der Schuldner stirbt.

 Das heißt im Klartext, dass jeder Wechsel auf Gläubiger- oder Schuldnerseite auf andere als im Titel (Titel gem. § 704 Vollstreckbare Endurteile: „Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind“ sowie Titel gem. § 795 ZPO (bitte selber nachlesen, dass ist zum zitieren ein wenig lang)) bezeichneten Personen (durch Rechtsgeschäft, Hoheitsakt oder kraft Gesetzes (=also z.B. Erbe) siehe hier auch § 727 ZP0) eine Rechtsnachfolge ist.

Diese Möglichkeit der Titelumschreibung ist gar nicht so schlecht weil es recht fix geht und außerdem kein Rechtsschutzbedürfnis zur Erhebung einer neuen Klage mehr besteht.

 

 „§ 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger

 (1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.“

Einen solchen Antrag kann jeder (also kein Anwaltszwang) formlos stellen. Zu stellen ist ein solcher Antrag in der Regel beim Rechtspfleger des Prozessgerichts der I. Instanz bzw. beim erlassenden Mahngericht, jeweils unter Angabe der Titelbezeichnung sowie des Aktenzeichens dieses Titels. Das einfach deswegen, weil bei diesem Gericht sich die entsprechenden Akten befinden.

 Den Nachweis der Rechtsnachfolge wird durch eine öffentliche bzw. öffentliche beglaubigte Urkunde geführt (z.B. Erbschein, Handelsregisterauszug, Abtretungsurkunde).

 Z.B. einen Erbschein erhält man beim für den Verstorbenen zuständigen Wohnort (Standesamt oder Notar, das ist gegebenenfalls bei der Stadtverwaltung zu erfragen). Unter Vorlage des Originaltitels (in dem wie in meinem Fall der Verstorbene der Schuldner war), mit welchem dann das „berechtigte Interesse“ nachgewiesen wird erhält man meist recht unkompliziert und schnell eine Abschrift eines solchen Erbscheins.

Man sollte bei der Anfrage nach dem Erbschein am besten noch reinschreiben das man den Original-Titel anbei vorlegt und um Rückgabe nach Kenntnisnahme bittet.

 Nach Eingang des Erbscheins und des Original-Titels kann dann beim zuständigen Gericht „Antrag auf Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel“ (mit kurzer Erläuterung was man gerne hätte und warum) gestellt werden.

 Selbstverständlich gibt es immer Einzelfälle die anders behandelt werden müssen. Aber mit diesem Los müssen wir in unserem Beruf  einfach leben J.

Ich empfehle euch, bezüglich solcher „Extrawürste“ selbst noch mal in den entsprechenden Paragraphen nachzulesen.

 

 

 

 

 

 

Rechtsnachfolgeklausel

Eine Rechtsnachfolgeklausel ist dann erforderlich, wenn ich gegen eine Person vollstrecken will die nicht im Titel genannt ist.

so steht es im Gesetz:

§ 727 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.)

Mir ist das in meiner Praxis meist dann "begegnet", wenn ich einen Titel gegen einen Schuldner habe und der Schuldner stirbt. Nachdem aus einem Vollstreckungstitel (zunächst) 30 Jahre lang vollstreckt werden kann, kann das ab und an schon mal vorkommen.

In den meisten Fällen sind Erbberechtigte vorhanden; eine Umschreibung des Titels ist dann vor allem sinnvoll, wenn Vermögenswerte vorhanden sind (z.B. Haus oder Wohnung) die bislang, z.B. aus Kostenersparnisgründen oder wegen noch vorhandener Grundchulden, nicht verwertet worden waren. Mit einer Auflösung des Besitzes ist eventuell zu rechnen.

Schritt 1: Unter Vorlage des vorhandenen (auf den Schuldner lautenden Titel) wendet man sich zunächst an das zuständige Standesamt (am letzten Wohnort des Schuldners) und bittet, nachdem man mit Vorlage des Titels das berechtigte Interesse nachgewiesen hat, um Mitteilung wer Erbe ist und ggf. um  Abschrift des Erbscheins.

Schritt 2: Mit diesem Erbschein wiederum und dem Original-Vollstreckungstitel wendet man sich an das Gericht welches den Titel (vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils, Vollstreckungsbescheid, usw.) erlassen hat und beantragt die Rechtsnachfolge des Erbberechtigten zu bescheinigen. Den Nachweis der Rechtsnachfolge wird durch die Vorlage des Erbscheins geführt.

Dieser Antrag kann formlos erfolgen.

Nach Vorlage des Titels (um die Rechtsnachfolge ergänzt) kann dann gegen den "neuen" Schuldner vollstreckt werden.

Eigentum vererbt

Den Schuldner benennen wir hier mal "Max Müller". Im Jahr 2002 wurde das Mahnverfahren bezüglich Warenlieferungen aus 2001 für eine Mandantschaft gegen den Schuldner "Max Müller" betrieben. Aus dem dann vorliegenden Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung, ergebnislos, betrieben. Der Schuldner hatte mehrere Eigentumswohnungen bzw. ein Hausgrundstück sowie Obstbaumwiesen in seinem Vermögensverzeichnis angegeben. Die eingeholten Grundbuchauszüge hatten alle seitenweise Voreinträge in Form von Grundschulden und/oder Sicherungshypotheken. Bei genauer Durchsicht wurde festgestellt, dass ein einziger Tiefgaragenplatz noch nicht mit entsprechenden Belastungen belegt war. Eine Sicherungshypothek für unsere Mandantschaft wurde dann 2004 eingetragen. Im Jahr 2007 wurden wir von der Anwaltskanzlei eines anderen Gläubigers angeschrieben, der nachfragte warum in der Forderungssache "ehemals" Max Müller, jetzt Eva Müller, die Zwangsversteigerung nicht eingeleitet worden war. Durch diese Nachfrage stutzig geworden haben wir unsererseits recherchiert. Der Schuldner war 2004 verstorben. Über das zuständige Notariat wurde die entsprechende Annahme der Erbschaft als Nachweis erbeten. Mit diesem Nachweis konnte dann beim zuständigen Mahngericht auf den Vollstreckungsbescheid die Rechtsnachfolgeklausel, welche nunmehr die Ehefrau "Eva Müller" als Schuldnerin ausweist, auf den Vollstreckungsbescheid angebracht. Mit diesem Vollstreckungstitel wurde im November 2008 die Zwangsversteigerung beantragt. Die Garage wurde begutachtet, Versteigerungstermin wurde bestimmt. Vollständige Zahlung durch die Gegenseite (also den Erben) wurde geleistet, der Versteigerungsantrag wurde zurückgenommen und um Aufhebung des Versteigerungstermins gebeten.