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§ 802 l ZPO, Auskunftsrecht des Gerichtsvollziehers

  • 802 l ZPO Auskunftsrecht des Gerichtsvollziehers

Hallo meine „Mitstreiter“,

so jetzt ist die ZV-Reform schon ne Weile durch und ihr habt bestimmt schon die eine oder andere Erfahrung mit den Veränderungen gemacht.

Ich bin zwischenzeitlich absoluter „Fan“ des § 802 l ZPO und habe meine Vollstreckungsaufträge entsprechend ausformuliert, dass ich, wenn die Voraussetzungen des § 802 l vorliegen auf JEDEN FALL die Auskünfte haben will. Insbesondere die Auskünfte bezüglich der Bankverbindungen sind mehr als nützlich.

Es gibt doch immer wieder Schuldner, die tatsächlich in der Vermögensauskunft vergessen, dass sie außer ihrem Konto (womöglich sogar ein P-Konto) noch andere Kontoverbindungen haben; sogar Bausparverträge sind über das Bundeszentralamt für Steuern erfasst. Es ist mir mit dieser Auskunft schon mehrfach gelungen die Forderung durch Pfändung auf diese Konten dann zu realisieren (und der Schuldner konnte beim Durchlesen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch wieder auf den aktuellen Stand seiner Kontoverbindungen gebracht werden 🙂 )

Es ist echt zu empfehlen. Die Auskunft über den Rentenversicherungsträger ist soweit ok, wenn man einen Arbeitgeber braucht (vorausgesetzt der Schuldner ist nicht selbstständig z.B.). Die Auskünfte über das Verkehrszentralregister sind, meines Erachtens, zu vernachlässigen. Zum einen erhält man sämtliche Daten über sämtliche Fahrzeuge die der Schuldner jemals auf sich zugelassen hatte und ob man das aktuell zugelassene Fahrzeug verwerten will ist meist eher zu verneinen (Aufwand Kosten/Zeit).

Also mal nachlesen beim 802 l ZPO:

㤠802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

(1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher

bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben;
das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung);
beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.

Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.“

Verwendung empfohlen!!!

Viel Erfolg euch noch!!

Gruß Jutta

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, grünes Formular

26.08.2014: Bitte beachten, überarbeitete Formulare (gültig ab 25.06.2014, Pflicht ab 01.11.2014) zu finden unter: Justizportal des Bundes und der Länder

siehe hierzu meinen Artikel vom 03.03.2015

12.06.2013:

Guten Tag zusammen!

Sicherlich haben einige von euch bereits mit dem nunmehr neuen Formular einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt.

Diese Formulare sind zu finden beim Bundesministerium für Justiz unter: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Antrag_Erlass_Pfaendungs_Ueberweisungsbeschluss_insbes_gewoehnl_Geldforderungen.pdf?__blob=publicationFile

Nach wie vor finde ich das Formular viel zu groß und somit auch viel zu unübersichtlich.

Trotz der neun Seiten kann man an manchen Stellen nicht alles eintragen bzw. hat Probleme alles einzutragen (z.B. Firmierung bei einer GmbH & Co KG mit sämtlichen gesetzlichen Vertretern); die Aufschlüsselung der Forderung auf Seite 3 finde ich völlig blöde, vor allem dann wenn man mehr als eine Hauptforderung tituliert hat. Ganz besonders nett wird’s dann wenn man zehn oder mehr Hauptforderungen mit verschiedenen Verzinsungsanfängen hat;

ich lege auch brav immer eine Aufstellung bei, aus der sich dann die Zusammensetzung der Zinsbeträge, der Hauptforderung usw. ergibt (natürlich chronologisch nach Datum sortiert).

Ich habe aber schon die Erfahrung gemacht dass es aber tatsächlich Rechtspfleger gibt die den Pfü zunächst nicht erlassen, da moniert wird, dass der Beschluss entweder gemäß den Beträgen auf Seite 3 erlassen wird, ODER gemäß der Aufstellung.

Muss ich wohl nicht verstehen, da meine Aufstellung den Beträgen auf Seite 3 entspricht, nur natürlich ausführlicher ist. Außerdem steht ja auf dem Formular „gemäß anliegender Aufstellung“. Egal, ich will ja dass das Ding erlassen wird, also maule ich nicht zu viel den einzelnen Rechtspfleger an… J

Ganz wichtig ist auch das Kreuzchen auf Seite 8 unten „zur Einziehung überweisen“ NICHT VERGESSEN, sonst habt ihr zwar einen Pfändungsbeschluss, der aber keinen Pfändungs- UND Überweisungsbeschluss! Wäre blöd.

Sicherlich habt Ihr schon bemerkt, dass das herausgegebene Formular einen grünen Rand besitzt. Ich hatte dankenswerterweise bislang noch keine Probleme mit meinem schwarzweiß-Ausdruck von diesem Ding. Es gibt aber tatsächlich Gerichte/Rechtspfleger die sich an der fehlenden Farbe aufgehalten haben und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus diesem Grund nicht erlassen haben.

Ein sehr netter Gerichtsvollzieher hat mich nun darüber informiert dass ein Beschluss durch das LG Dortmund am 24.04.2013 unter dem AZ 9 T 118/13 ergangen ist, dass die Ablehnung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit der Begründung dieser entspricht nicht den farblichen Anforderungen, zu Unrecht erfolgt ist.

Der Beschluss sagt: „… Die farbliche Gestaltung wie sie die im Bundesgesetzblatt abgedruckten Formulare aufweisen …, ist nach der Auffassung der Kammer nicht Bestandteil der gem. § 3 ZVFV zwingend einzuhaltenden Form für die Stellung des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses….“

 

Ich denke dieser Beschluss hilft einigen von euch!

Weiterhin frohes vollstrecken!!

Gruß Jutta Hurt

P.S. solltet ihr auch solche „Erfolge“ erzielen, kann ich die gerne auch veröffentlichen

Fachseminar – Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

 

Fachseminar – Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

 

 Hallo zusammen,

am 22.02.2013 habe ich wie angekündigt am Seminar, veranstaltet vom IWW-Verlag, gehalten von der von mir sehr geschätzten Frau Scheungrab, teilgenommen.

Nachdem die Neuerungen bereits gegriffen haben bzw. der Formularzwang für verschiedene Pfü’s ansteht, fand das Seminar für mich genau zum richtigen Zeitpunkt statt.

Selbst wenn man Neuerungen und dem entsprechend Änderungen zunächst kritisch gegenübersteht, hat man zum einen keine andere Wahl als sich damit auseinanderzusetzen und zum anderen bringen diese Neuerungen –sicherlich langfristig gesehen- doch etwas.

Ziel der Reform ist u.a. sicherlich dass Informationen über Schuldner schneller abgerufen werden können. Durch Modernisierung/Umgestaltung des Vermögens- und Schuldnerverzeichnisses ist dies möglich.

Im Seminar wurden wir darauf aufmerksam gemacht dass ein Unterschied besteht zwischen Sachaufklärung zu Beginn der Zwangsvollstreckung sowie Eintragung im Schuldnerverzeichnis als Folge einer erfolglosen Zwangsvollstreckung (in das Vermögen des Schuldners).

Auch wenn die Formulare die einem vom Bund der Gerichtsvollzieher an die Hand gegeben werden nicht unbedingt darauf schließen lassen, soll es zu einer Straffung des Verfahrens kommen.

Was ich in diesem Zusammenhang z.B. sehr gut finde ist die Möglichkeit (soweit zu gegebener Zeit die Voraussetzungen natürlich vorhanden sind) weitere verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen (außer dem gerichtlichen Mahnverfahren) über EGVP zu erstellen. Hier z.B. vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vorlage des VB (bei einem Forderungswert von bis € 5000,00) gem. § 829 a ZPO n.F., direkt an das zentrale Vollstreckungsgericht ohne Vorlage des Titels.

Für mich hat sich herausgearbeitet dass es (mein) Ziel sein wird, in der Zwangsvollstreckung, zuerst an die Vermögensauskunft des/der Schuldner zu kommen (also Arbeitgeber, Bankverbindung usw.) in Erfahrung zu bringen um diesbezüglich gleich zu vollstrecken.

Es haben sich viele weitere Überlegungen und Anhaltspunkte herauskristallisiert. Verschiedene Punkte und Überlegungen wurden angeregt mit den Seminarteilnehmern (wir waren ca. 25 Personen) diskutiert.

Frau Scheungrab hat uns -mal wieder- ein sehr gut ausgearbeitetes Skript an die Hand gegeben, in welchem ich bestimmt noch einige Male blättern werde.

Zu einem späteren Zeitpunkt werde ich über meine Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Reform berichten. Auf jeden Fall kann ich dieses Seminar weiterempfehlen und es wird nicht mein letztes Seminar sein, an welchem ich teilgenommen habe.

 

 Bis später

 

Gruß Jutta Hurt

Vollstreckungsauftrag ab 01.01.2013

 

Hallo zusammen,

ich habe was Neues in Erfahrung gebracht!

An dem Gerücht dass ab 01.01.2013 auch ein Formular für den Vollstreckungsauftrag verbindlich verwendet werden muss, scheint tatsächlich etwas dran zu sein.

Der Deutsche Gerichtsvollzieher Bund stellt auf seiner Homepage einen entsprechenden Vorschlag eines Vollstreckungsauftrages, erarbeitet durch den Arbeitskreis Reform der Sachaufklärung im DGVB, zur Verfügung:

 

http://www.dgvb.de/news/reform-der-sachaufklaerung-7

Ich werde sicherlich diesen Auftrag verwenden, solange das Bundesministerium für Justiz nichts anderes veröffentlicht…

 

 Vielen Dank an den Arbeitskreis!

 

Viel Spaß bei den Neuerungen!!!

 

 

 

Gruß Jutta Hurt