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Allgemeines zum vorläufigen Zahlungsverbot und Pfü

Noch ein bisschen was Allgemeines zum vorläufigen Zahlungsverbot und dann folgenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss:

 

Wie bereits in einem früheren Artikel ausgeführt dient das vorläufige Zahlungsverbot sozusagen wortwörtlich. Es verbietet dem Drittschuldner vorläufig an den Schuldner zu bezahlen, egal ob es Lohnforderungen, Kontoguthaben, Steuerrückerstattungen o.ä. sind.

Beim vorläufigen Zahlungsverbot wird der Titel nicht mitgeschickt. Die Titelbezeichnung ist jedoch aufzuführen. Ein vorläufiges Zahlungsverbot ist eigentlich immer sinnvoll weil es als „Reservierung „ für den dann noch kommenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes muss nicht über den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher erfolgen, es kann ein Gerichtsvollzieher nach Belieben beauftragt werden, da das vorläufige Zahlungsverbot durch die, vom GV veranlasste, Postzustellung erfolgt.

Im möglichst zeitnah folgenden Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (bei dem natürlich der/die Titel mitgeschickt werden müssen, ebenso die bis dahin angefallenen Vollstreckungsunterlagen) sollte man auf jeden Fall bezüglich der Kosten des vorläufigen Zahlungsverbotes folgendes noch in den Antrag mit einfügen:

„…zuzüglich der vom Gerichtsvollzieher gesondert zu berechnenden Zustellungskosten entsprechend den Bestimmungen des GVKostG, sowie der Zustellungskosten für die Zustellung des hier vorausgegangenen vorläufigen Zahlungsverbots, zuzüglich fortlaufender Zinsen ab … werden die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin an…“

 

Des Öfteren ist es bei „meinen“ Fällen dann vorgekommen, dass die Schuldner plötzlich aktiv werden und Ratenzahlungen anbieten, mit der Maßgabe dass die Pfändung zurückgenommen werden soll.

Auf keinen Fall die Pfändung zurücknehmen. Hält sich der Schuldner dann nicht an sein Versprechen muss das Ganze dann von vorne angeleiert werden.

Ich mache es in so einem Fall dann so, dass ich z.B. bei einer Kontenpfändung, dem Drittschuldner gegenüber folgendes erkläre:

„In vorbezeichneter Angelegenheit will der Schuldner Raten begleichen. Eine erste Rate in Höhe von € … ist sofort zur Zahlung fällig. Um diese Rate leisten zu können wird die Freigabe des Kontos in Höhe dieses Betrages von € …, zum Zwecke der Überweisung an uns (Zahlung soll auf das Konto … unter Angabe des Aktenzeichens erfolgen) erklärt.

Mit Durchführung der Überweisung wird dann das Ruhen der ausgebrachten Pfändung unter Rangwahrung erklärt.“

Dies hat den Vorteil, dass ich bei Nichteinhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung nicht alles nochmal machen muss und ich auf meinem Rang als Gläubiger stehen bleibe und, sollte ein weiterer Gläubiger in die durch mich gepfändete Ansprüche „hineinpfänden“ meine Pfändung in dem Moment wieder „auflebt“ und ich damit nach wie vor erstrangig bin. Außerdem ist das ein gutes Druckmittel für den Schuldner dass er seine Ratenzahlungsversprechen einhält.

Viel Erfolg Gruß Jutta