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vorläufiges Zahlungsverbot, Vorpfändung

 

Sinn und Nutzen eines vorläufiges Zahlungsverbots (auch Vorpfändung genannt) meiner Meinung nach:

 

 Wie sicherlich bekannt, kommt es bei Pfändungen sehr oft darauf an schneller zu sein; entweder schneller als ein anderer Gläubiger oder schneller als der Schuldner selbst (Wegschaffung von Vermögenswerten, Auflösung von Konten, Versicherungen o.ä.)

 

 Leider können zwischen dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und dem tatsächlichen Erlass mehrere Tage, wenn nicht sogar Wochen vergehen. Nach Erlass muss dann ja auch noch zugestellt werden.

Somit kann im Einzelfall wertvolle Zeit vergehen.

Durch diesen Zeitablauf drohen zumindest Rangverluste (also dass jemand schneller ist als ich mit meiner Pfändung).

Eine Vorpfändung mache ich im Rahmen der Zwangsvollstreckung nur wegen einer Geldforderung in eine Geldforderung (§ 829 ff ZPO).

zur Vorpfändung steht im Gesetz:

„§ 845 ZPO – Vorpfändung

 

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. Der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels bedarf es nicht. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post.

 

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes § 930 sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.“

 

Die Voraussetzung der Vorpfändung ist ein vollstreckbarer Titel (der erlassen worden ist aber z.B. noch auf dem Weg vom erlassenden Gericht zu uns!)

 

Ich beauftrage eigentlich immer einen Gerichtsvollzieher aus „meinem“ Gerichtsbezirk den ich schon kenne, meist kündige ich ihm das Zuschicken einer solchen bereits telefonisch an.

Diese durch den Gerichtsvollzieher zugestellte Vorpfändung hat die Wirkung eines Arrestes (siehe Text zu § 845 ZPO oben).

Zahlungen erfolgen auf Grund eines vorläufigen Zahlungsverbotes nicht. Aber zumindest ist mir der Rang gesichert und der Schuldner darf erst mal nicht über das Gepfändete verfügen.

Für die Ausbringung der Vorpfändung mache ich eine 0,3Gebühr geltend (+ Auslagenpauschale + ggf. Mwst.), damit sind auch die Kosten des später folgenden Pfüs „gesichert“.

Da jedoch beim darauf folgende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die gleichen Gebühren geltend gemacht werden und die Vorpfändung und der Pfü eine Vollstreckungsmaßnahmen darstellen, nehme ich die Kosten der Vorpfändung nicht mit in den Anspruch im Pfü auf (klar?), also nicht ansetzen als bisherige Vollstreckungskosten!

Die Vorpfändung wird gerichtet an einen bestimmten Gerichtsvollzieher (den man kennt) oder an eine Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge (muss ausnahmsweise nicht das Vollstreckungsgericht/Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners sein, aber wenn man sonst keinen Gerichtsvollzieher seines Vertrauens hat kann man das auch gut dahin richten).

Inhaltlich formuliere ich so:

„An die Verteilungsstelle… usw.

 

In der Zwangsvollstreckungssache:

 

 

            Gläubiger        ./.         Schuldner       (bitte jeweils vollständige Bezeichnung)

 

überreichen wir in der Anlage ein vorläufiges Zahlungsverbot mit der Bitte um Zustellung an

 

            a) Drittschuldner

            b) Schuldner.

 

Wir bitten um baldmöglichste Erledigung und anschließende Rückgabe der mit den Zustellungsbescheinigungen versehenen Ausfertigung.

 

Mit freundlichen Grüßen“

 

 

 

Dann kommt auf Seite 2:

 

„VORLÄUFIGES ZAHLUNGSVERBOT gem. § 845 ZPO

 

In der Zwangsvollstreckungssache

 

 

genaue Bezeichnung!         – Gläubiger/in –

 

gegebenenfalls: Prozessbevollmächtigte(r

 

g e g e n

 

genaue Bezeichnung!         – Schuldner/in –

 

Nach dem Vollstreckungstitel

 

Titelbezeichnung

 

stehen dem Gläubiger, die, gem. nachstehender Berechnung, aufgeführten Ansprüche zu:

 

Hauptforderung                                                          EUR   

Zinsanspruch seit…. bis                                            EUR   

vorgerichtliche Kosten Gläubiger                             EUR   

vorgerichtliche Kosten Behörde                               EUR   

Vorgerichtliche Mahnkosten Anwalt                          EUR   

Kosten des gerichtlichen Verfahrens

Anwalt                                                                        EUR   

Gericht                                                                       EUR   

Zinsanspruch seit…                                                  EUR   

Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen

Anwalt                                                                        EUR   

Gericht bzw. Gerichtsvollzieher                                EUR   

Geleistete Zahlungen                                                EUR   

ergibt/Restforderung                                              EUR   

zuzüglich fortlaufender Zinsen.

Wegen dieser Beträge und der Kosten dieses Antrages steht die gerichtliche

P F Ä N D U N G

der angeblichen Ansprüche des Schuldners an

 

ganz genaue Bezeichnung des Drittschuldners (kein Postfach!)

 

– Drittschuldner –

bevor.

 

Auf Zahlung von oder aus Anspruch…

 

            hier muss der gleiche Anspruch gepfändet werden wie nachher im Pfü,

 

            (siehe hier meine Beispielpfändungsformulierungen)

Als Bevollmächtigte des Gläubigers benachrichtigen wir hiermit Drittschuldner und Zahlungs­pflichtige gemäß § 845 ZPO von der bevorstehenden Pfändung mit der Aufforderung

AN DEN DRITTSCHULDNER, SOWEIT DIE FORDERUNG PFÄNDBAR IST, NICHT AN DEN SCHULDNER ZU LEISTEN. DER SCHULDNER HAT SICH JEGLICHER VER­FÜGUNG ÜBER DIE FORDERUNG ZU ENTHALTEN

 

 Diese Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrestes (§§ 845, 930 ZPO). Nach Zustellung des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses hat der Drittschuldner gemäß § 840 ZPO die Verpflichtung zur Erklärung,

 

·           ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist,

 

·           ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung stellen, und

 

·           ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.

 

Im Interesse einer vereinfachten Abwicklung bitten wir um Beantwortung dieser Fragen innerhalb 2 Wochen.

 

 

 

falls durch Anwalt vertreten: Anwaltskosten (Streitwert: EUR 0,00)

0,30 Gebührensatz    gem. Nr. 3309 VV RVG                     EUR   

Auslagen        gem. Nr. 7002 VV RVG                                 EUR   

0 Kopien         gem. Nr. 7000.1 VV RVG                              EUR   

Mehrwertsteuer 0,00%          gem. Nr. 7008 VV RVG         EUR   

Kosten insgesamt                                                               EUR   

Zu diesen Betrag sind die vom Gerichtsvollzieher gesondert berechneten Zustellungskosten entsprechend den Bestimmungen des GVKostG hinzuzusetzen.

 

Mit freundlichen Grüßen“

 

Bei einem vorläufigen Zahlungsverbot müssen keine Belege mitgeschickt werden!!!!I

Ihr müsst natürlich unbedingt danach (oder gleichzeitig!) einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen, sonst hat die ganze Vorpfänderei keinen Wert! Auf den Pfü-Antrag mache ich meist ein Post-It-Kleber drauf und schreibe mit Rot drauf „Eilt!! Vorpfändung bereits zugestellt“ oder „Eilt!!Vorpfändung bereits zur Zustellung“

 

Dann wünsche ich mal wieder viel Erfolg!!

 

Gruß Jutta Hurt