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Öfters gestellte Fragen

 aktualisiert 08.09.2011

 

Über die Suchbegriffe bzw. Schlüsselwörter/fragen über die ihr mich findet, sind mir einige Fragen aufgefallen. Ich versuche einen kleinen Überblick anzulegen, so wie ich die Sachen bearbeite:

 

 

Entsprechend gestellte Schlüsselfragen bzw. Was tun bei:

 

 -Adressänderung des Schuldners:

 Bei einer reinen Adressänderung des Schuldners muss der Titel nicht umgeschrieben werden. Soweit der Schuldner seinen Nachnamen ändert (z.B. durch Heirat oder Scheidung) genügt eine eingeholte Einwohnermeldeamtsauskunft (natürlich schriftlich) des zuständigen Einwohnermeldeamts dass der Schuldner verheiratet ist seit… und den Namen… trägt. Somit kann auch ohne Titelumschreibung weitervollstreckt werden.

 

 -Schuldner „unbekannt verzogen“

 Nachdem bekannt ist dass der Schuldner unbekannt verzogen ist kann beim zuständigen Einwohnermeldeamt eine schriftliche Einwohnermeldeamtsanfrage gestellt werden. Bei Anmeldung unter einer neuen Adresse wird meist dies durch das neue Einwohnermeldeamt an das alte Einwohnermeldeamt weitergemeldet. Soweit der Schuldner dann immer noch unbekannten Aufenthaltes ist kann über eine Auskunftei Nachforschungen angestellt werden. Diese weiteren Kosten belaufen sich meist so um die € 60,00 und können, falls eine Einwohnermeldeamtsbescheinigung vorliegt dass der Schuldner unbekannt verzogen ist, ebenfalls als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung mit in die Gesamtforderung aufgenommen werden. Wenn ihr erst die Auskunftei beauftragt dann nicht.

 

Zu beachten wäre dann auch noch, sollte sich eine neue Anschrift des Schuldners ergeben dürfen keine weiteren Gebühren für den Vollstreckungsauftrag (bei Beauftragung durch Rechtsanwälte zu beachten) geltend gemacht werden.

 

 

-sollen Anlagen dem vorläufiges Zahlungsverbot mitgeschickt werden?

 Nein! Dem vorläufigen Zahlungsverbot, das tatsächlich an einen Gerichtsvollzieher der Wahl (hier muss nicht die Zuständigkeit beachtet werden) versandt werden darf, muss nichts (außer eventuell eine nachvollziehbare Forderungsaufstellung) mitgeschickt werden.

 Allerdings muss tatsächlich ein Vollstreckungstitel vorhanden sein. Mit dem muss man möglichst schnell dann den entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen.

  

– Gibt es eine Frist bei Pfändung von Steuerrückerstattungsansprüchen

 Auf jeden Fall dürfen nur Steuerrückerstattungsansprüche für bereits abgelaufene Kalenderjahre gepfändet werden, also auf keinen Fall für das laufende, das wird zurückgewiesen.

 

 

-Gebühr für EV gleich mit in ZV-Auftrag?

 Soweit dieser so genannte „Kombi-Auftrag“ über einen Anwalt gestellt wird kann die Gebühr für das EV-Verfahren (EV-Gebühr ist zu berechnen maximal aus einem Streitwert bis € 1500,00, egal wie hoch die Gesamtforderung ist) nehme ich die Gebühr immer gleich mit auf, sie fällt allerdings erst dann ins Gewicht wenn durch den zuständigen Gerichtsvollzieher das EV-Verfahren dann eingeleitet wird. (siehe hier auch meinen Beispiel-Auftrag in einem früheren Artikel)

 

 -muss bei Räumung nach Berliner Modell Vollstreckungsbescheid vorhanden sein?

 Bei einer Zwangsräumung muss ein Räumungstitel vorhanden sein. Es kann sich nicht um einen Vollstreckungsbescheid handeln. Vollstreckungsbescheide ergehen ausschließlich in Forderungsangelegenheiten.

 

 -Sicherungshypothek Vererbung?

 Eine Sicherungshypothek ist im Grundbuch bezüglich eines Eigentums des Schuldners eingetragen, wenn der Schuldner stirbt und das Eigentum vererbt wird, erbt der Erbe die Schulden bzw. die Sicherungshypothek auch mit.

 

 -Beantragung von Ausfertigung Erbschein Titel?

 Wenn man eine Ausfertigung des Erbscheins haben will muss man vor dem zuständigen Amt das „berechtigte Interesse“ nachweisen. Dies tut man am besten durch Vorlage des Titels. Man sollte in dieses Anschreiben aber möglichst reinschreiben „um Rückgabe des Titels nach Kenntnisnahme wird gebeten“.

 

 -mehrere vorläufige Zahlungsverbote aber kein Pfändungs- und Überweisungsbschluss

 Jetzt ist für mich leider nicht zu ersehen, will das ein Schuldner bzw. Drittschuldner wissen oder ein Gläubiger. Gut die Sachlage ist die Gleiche. Ein vorläufiges Zahlungsverbot ist eine Art „Platzhalter“ für den dann folgenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Auf Grund eines vorläufigen Zahlungsverbots wird durch den Drittschuldner nicht bezahlt. Soweit fristgerecht kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nachfolgt ist der „Platzhalter“ nach einer gewissen Zeit ungültig und nicht mehr zu beachten.

-für was sind die Gerichtskosten i.H.v. € 15,00 bei einem Pfü?

Die Gerichtskosten werden für den Verwaltungsakt entrichtet, schließlich muss das Gericht ja die Angelegenheit bearbeiten und den Beschluss erlassen. Dieser Betrag gehört auch zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und müssen vom Schuldner letztendlich auch bezahlt werden.

 

-Pfändbarkeit der Ansprüche einer auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung

 

Selbstverständlich sind diese Ansprüche ebenfalls pfändbar. Man muss nur darauf achten, dass die Lebensversicherung als Versicherungsnehmer den Schuldner führt. Soweit bezüglich der Verfügung für den Todesfall eine dritte Person eingetragen ist, muss man nach Zustellung des Pfüs der Bezugsberechtigung im Todesfalle unbedingt widersprechen! Sonst bekommt man im Falle des Ablebens des Schuldners nichts. Da ja diese Dritte Person nicht unser Schuldner ist. Selbstverständlich sollte man im Pfü auch den Anspruch auf Kündigung und bezüglich des Schuldners auf Herausgabe des Versicherungsscheins mit formulieren.

Soweit so eine Versicherung z.B. durch den Arbeitgeber über die vermögenswirksame Leistungen bezahlt wird, habe ich, soweit der Rückkaufswert zur Deckung der Forderung nicht reicht, auch die Versicherung zunächst nicht gekündigt und jährlich nachgefragt wie hoch sich der Rückkaufswert dann bezifferte. So bin ich auch schon durch geduldiges Warten zur Deckung der Forderung gekommen.

 

 

Steuerrückerstattung pfänden

Soweit ein Vermögensverzeichnis vorliegt und der Schuldner (hier Privatperson)darin angibt Steuerrückerstattungsansprüche für das laufende (und/oder das zurückliegende) Kalenderjahr zu haben kann eine Pfändung genau bezüglich dieser Steuerrückerstattungsansprüche ausgebracht werden.

Dieser Pfändungsantrag ist beim für den Schuldner zuständigen Amtsgericht zu stellen. Das zuständige Finanzamt ergibt sich entweder aus dem Vermögensverzeichnis, oder aber lässt es sich leicht in Erfahrung bringen (ein Lob auf das Internet). Wie üblich ist auch bei dieser Pfändung der Anspruch genau zu bezeichnen. Zu beachten ist, dass Steuerrückerstattungsansprüche nur für bereits abgelaufene Kalenderjahre entstanden sind. Deswegen ist es manchmal gar nicht so schlecht mit einem solchen Antrag (je nach dem wie weit das Jahr fortgeschritten ist) bis 02.01. des darauffolgenden Jahres zu warten. Somit kann auch das dann gerade erst abgelaufene Kalender in den Pfändungsanspruch mit aufgenommen werden. Dieser Antrag könnte z.B. so lauten: "Gepfändet wird der angebliche Anspruch des Schuldners an den Drittschuldner (hier Finanzamt!) auf Auszahlung eines eventuellen Steuer-Rückerstattungsanspruch der sich bei Abgabe der Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr … (hier z.B. 2010) und die früheren Kalenderjahre ergibt"

Das zuständige Finanzamt wird von sich aus in der Drittschuldnererklärung dann sicherlich mitteilen, dass die früheren Kalenderjahre (meist) nur bis 5 Jahre zurück berücksichtigt werden können.

Das gute an einer Steuerpfändung ist, dass keine Pfandfreigrenze beachtet werden muss. Das heißt, der Steuerrückerstattungsbetraag der errechnet wird, wird dann auch ausgekehrt.

Das schlechte an einer Steuerpfändung ist, dass der Schuldner auch tatsächlich eine Erklärung abgeben muss.