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Seminare in der Zwangsvollstreckung

 

Habe ich euch eigentlich schon erzählt dass ich unheimlich gerne Seminare besuche?!

 

Nachdem ich (bzw. unsere Kanzlei) Abonnent(en) beim IWW-Verlag bin (bzw. sind) werde ich natürlich regelmäßig über Seminarangebote informiert.

Eins ist mir sofort ins Auge gestochen und ich habe mich angemeldet für das Seminar „Mobiliarvollstreckung –Revolution durch das Gesetz zur Sachaufklärung“, Referentin Karin Scheungrab, in Stuttgart am 17.03.2012; vielleicht sieht man sich ja sogar ?!? J

Frau Scheungrab informiert über „Vollstrecken ins bewegliche Schuldnervermögen –der unerwartete kurfristige Zugriff macht´s!“, „Neue Vermögensauskunft durch den Schuldner“, „Gesetz zur Sachaufklärung: Neue Möglichkeiten für Gerichtsvollzieher und Gläubiger“ sowie u.a. über „Erfolgsabhängige Vergütung des Gerichtsvollziehers –Anreiz zur effektiven Vollstreckung?“.

Die Seminare finden auch in Hamburg (23.02.) in Düsseldorf (24.02) und in Berlin (16.03.2012) statt.

Ich freu mich auf jeden Fall dort hingehen zu können, denn eins ist sicher, man nimmt JEDES MAL irgendwas mit was man in der Praxis verwenden kann;

Falls ihr euch selbst mal informieren wollt was es für Seminare gibt bei IWW: www.iww.de/seminare

 

Vielleicht bis zum 17.03.2012 in Stuttgart?

Gruß Jutta Hurt

 

 

IWW Vollstreckung effektiv, Fach-Seminare zur Zwangsvollstreckung

 

Fach-Seminare

 

Wie Ihr sicherlich wisst, wird man im Laufe der Jahre schlauer, die Erfahrungen sammeln sich an, man weiß wo man nachschauen muss und gut ist es auch wenn man sich ab und an in die angebotene Fachliteratur vertieft.

 

Ich selbst bin irgendwann mal auf die Fachzeitschrift „Vollstreckung effektiv“ vom Verlag IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co KG aufmerksam geworden.

 

Habe mir dort dann ein Probeabo (zwei kostenlose Hefte) schicken lassen und war so begeistert von der Zeitschrift dass wir (meine Kanzlei wo ich arbeite) diese zwischenzeitlich selbst im Abo haben.

 

Dort wurden auch schon verschiedene „Tipps“ von mir veröffentlicht. Aktuelle Themen werden aufgegriffen; es wird sehr gut verständlich alles erklärt, es werden Beispiele gegeben und Gesetzesänderungen mitgeteilt und erklärt.

 

Immer wieder wird man über die stattfindenden Seminare informiert. Zwischenzeitlich gibt es (dem www sei es gedankt) auch Online-Seminare, so dass man nicht mal Haus und Hof verlassen muss, sondern sich nur an den PC setzen kann.

 

Vor kurzem war wieder eine Information über ein Online-Seminar von IWW bei uns eingegangen mit dem Thema „Vollstreckungsrecht“, gehalten von Frau Dipl.Rpfl.in Karin Scheungrab.

 

Bei genauerem Informationsabruf hatte ich gesehen dass man die Teilnahme am Seminar gewinnen kann. Also habe ich (Schwabe halt) mich für die Teilnahme beworben und mich riesig gefreut, als ich tatsächlich die Teilnahme gewonnen hatte.

Bislang hatte ich noch nie an einem Online-Seminar teilgenommen, also war auch das mal eine neue Erfahrung.

 

Per Email wurden mir die Benutzerdaten und das Kennwort übermittelt und am Tag des Seminars konnte man sich eine 1/4stunde vor Beginn einloggen und das Skript herunterladen.

 

Ich war hellauf begeistert! Das Skript übersichtlich, der Vortrag super verständlich, die Moderation war klar strukturiert, Fragen konnten (mittels Tastatur) gestellt werden und (was erwähnenswert ist) auch beantwortet! Also in der Summe nicht ein Seminar am Teilnehmer vorbeireferiert sondern lohnenswert.

 

Selbst wenn ich es bezahlen hätte müssen hätte sich jeder Cent gelohnt J

 

Alles in allem ist es natürlich immer gut wenn man sich weiterbildet und hier kann ich wirklich meine Empfehlung aussprechen.

 

Weiterhin viel Erfolg!!

 

 

Gruß Jutta Hurt

Kunde zahlt nicht – was tun?

Kunde zahlt nicht  – was tun?

 

Soweit man Rechnungen ausstellt, macht es Sinn bereits ein Zahlungsziel „Der Rechnungsbetrag ist bis längstens … (kalendarisches Zahlungsziel, also z.B. 14.05.2011) rein netto auszugleichen“ mit anzugeben. Soweit keine Zahlung erfolgt wäre es höflich eine „Zahlungserinnerung“, ebenfalls mit genauem Zahlungszieldatum zu formulieren. Einer Mahnung bedarf es dann streng genommen nicht mehr. Das Bürgerliche Gesetzbuch führt dazu aus:

 

㤠286 BGB
Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

 

1.

für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

 

2.

der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

 

3.

der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

 

4.

aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.“

 

Zahlt der säumige Kunde (von jetzt an Schuldner genannt) dann immer noch nicht kann man einen Rechtsanwalt beauftragen der die Forderung einklagt bzw. das Mahnverfahren in die Wege leitet. Für den Mahnbescheidsantrag muss man keinen Anwalt beauftragen, man kann das Mahnverfahren auch selbst in die Wege leiten. Zu beachten ist, dass der Antrag bei dem für den Gläubiger (Gläubiger bin ich, wenn ich eine Forderung gegen jemanden habe) zuständigen Mahngericht eingeleitet wird. (Siehe hierzu „mahngerichte.de“). Dort werden u.a. auch die zuständigen Mahngerichte aufgeführt:

„Baden-Württemberg

beim Amtsgericht Stuttgart

Bayern

beim Amtsgericht Coburg

Berlin*

beim Amtsgericht Wedding

Brandenburg*

beim Amtsgericht Wedding

Bremen

beim Amtsgericht Bremen

Hamburg*

beim Amtsgericht Hamburg

Hessen

beim Amtsgericht Hünfeld

Mecklenburg-Vorpommern*

beim Amtsgericht Hamburg

Niedersachsen

beim Amtsgericht Uelzen

Nordrhein-Westfalen

OLG-Bezirk Köln: beim Amtsgericht Euskirchen

 

Im Übrigen: beim Amtsgericht Hagen

Rheinland-Pfalz*

beim Amtsgericht Mayen

Saarland*

beim Amtsgericht Mayen

Sachsen*

beim Amtsgericht Aschersleben

Sachsen-Anhalt*

beim Amtsgericht Aschersleben

Schleswig-Holstein

beim Amtsgericht Schleswig

Thüringen*

beim Amtsgericht Aschersleben“

Zwischenzeitlich besteht die Möglichkeit solche Mahnanträge online zu stellen. Ist eine feine Sache! Direkt über die Seite „mahngerichte.de“. Dort gibt es die Möglichkeit im „online-Mahnverfahren“ den Mahnbescheid auszufüllen, auszudrucken und dann an das zuständige Gericht zu verschicken. Das Formular ist am Ende mit einer Codierung dem so genannten „Bar-Code“ versehen. Sobald der Ausdruck bei Gericht (per Post!) dann eingeht, wird der Inhalt des Formulars (also der gestellte Antrag) entsprechend eingelesen und weiterverarbeitet.

Selbstverständlich kann man auch im Büro-/Schreibwarenhandel ein entsprechendes Formular kaufen und dieses verschicken.

Bei Gericht wird dann geprüft ob die Angaben schlüssig sind. Das heißt zum Beispiel, dass eine Schuldnerin mit dem Namen Renate Schuldig mit der Bezeichnung „Frau“ angegeben sein muss. Oder dass zum Beispiel der Zinsbeginn auf jeden Fall nach Rechnungsdatum datiert. Oder dass das streitige Gericht richtig angegeben ist. Also ob alles logisch und sinnvoll aufgebaut ist.

Das Gericht prüft in diesem „einfachen Klageverfahren“, anders als im Klageverfahren, nicht ob der Forderungsanspruch überhaupt besteht!

Wenn also diese Angaben vom Mahngericht als in Ordnung angesehen werden, wird der Mahnbescheid erlassen und dem Schuldner zugestellt. Der Gläubiger bekommt eine Kostenrechnung, in welcher die Gerichtskosten (=1/2 Gerichtsgebühr) ausgewiesen sind, um dem Verfahren Fortgang zu geben muss der Gläubiger diese Kosten einbezahlen.

Diese Gerichtskosten sind ebenfalls Gegenstand der Gesamtforderung, d.h. letztendlich ebenfalls vom Schuldner zu bezahlen.

Nach Erlass des Mahnbescheids wird dieser dem Schuldner zugestellt. (Es besteht auch die Möglichkeit dass der Schuldner zwischenzeitlich verzogen ist, aber darauf will ich jetzt erst mal nicht eingehen). Der Gläubiger erhält eine Zustellnachricht. Nach Ablauf von 14 Tagen nach Zustellung des Mahnbescheids kann Vollstreckungsbescheid, beim gleichen Gericht, beantragt werden. Dankenswerterweise gibt das Mahngericht den Tag ab wann Vollstreckungsbescheid beantragt werden kann, schon mit an; man muss also nicht mal selbst rechnen.

Beim Antrag auf Vollstreckungsbescheid macht es Sinn, beim Ausfüllen dieses Antrages auch gleich die Option „Zustellung des Vollstreckungsbescheids soll durch das Gericht veranlasst werden“ mit kennzeichnet.

Wenn man dann den zugestellten Vollstreckungsbescheid in Händen hält, kann man sofort mit der Zwangsvollstreckung loslegen. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist nämlich: Titel, Klausel und Zustellung!

Natürlich gibt es für den Schuldner die Möglichkeit Widerspruch bzw. Einspruch im laufenden Verfahren einzulegen, darauf wollte ich jetzt aber nicht eingehen, sondern einfach mal die einfachste Methode ein wenig erläutern.

 

Viel Erfolg! Jutta

 

Zwangsvollstreckungsauftrag mit Anschluss EV

Bitte beachten: ab 01.01.2013 neue Gesetze!

 

Wie so mancher weiß ist es noch nicht damit getan dass man ein Urteil, Vollstreckungsbescheid oder ähnliches in Händen hält. Hätte der Schuldner zahlen „wollen“ hätte er es sicher schon früher getan. Also muss man leider „weitermachen“.

 Sobald man einen Titel in Händen hält und nichts über Arbeitgeber, Kontoverbindung oder ähnliches über den Schuldner weiß, erteilt man einen Vollstreckungsauftrag. Ein Vollstreckungsauftrag ist an das für den Schuldner zuständige Amtsgericht zu richten, und zwar an die „Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge“.

Sinnvoll ist es auch gleich einen so genannten „Kombi-Auftrag“ zu erteilen, das heißt, sollte der Schuldner unpfändbar sein, der zuständige Gerichtsvollzieher gleich das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (früher Offenbarungseid) in die Wege leitet.

Im Anschluss habe ich die Formulierung eines Vollstreckungsauftrag, wie ich ihn zumeist erteile, aufgeführt: 

die Stellen die fett, kursiv und unterstrichen sind bitte beachten, da habe ich meinen „Senf“ d.h. Erklärungen dazugeschrieben.


„An die

Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge

bei dem Amtsgericht

…..


ZWANGSVOLLSTRECKUNGSAUFTRAG MIT ANSCHLUSS EV

 

 

 

Nach dem anliegenden Vollstreckungstitel

 

(hier die genaue Bezeichnung des Titels einfügen, das heißt das Rubrum (meist Deckblatt des Titels mit „Namen“ des Titels sowie Name und komplette Anschrift des Gläubigers und natürlich ganz wichtig Name und Anschrift des Schuldners (kein Postfach!))

 

stehen dem Gläubiger (der Gläubigerin oder den Gläubigern), die in der beigefügten Berechnung aufgeführten Ansprüche zu.

 

Hauptforderung                                                                                                                        €

Zinsen (Höhe des Zinssatzes, Zinsbeginn und Zinsende (immer gestern nehmen!)          €

Kosten des Verfahrens                                                                                                            €

usw……

 

Wegen dieser Forderung sowie der Kosten für diesen Antrag und der weiterhin anfallenden Zinsen werden Sie mit der

 (Falls von Anwaltsbüro beauftragt, hier die derzeitige 0,3 Gebühr (nebst Auslagenpauschale +ggf Mwst. aus er Gesamtforderungssumme einfügen)

                             Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners, nebst Taschenpfändung, beauftragt.

Es ist sehr sinnvoll explizit die Taschenpfändung mit in den Auftrag aufzunehmen, damit soll der Gerichtsvollzieher angehalten werden auch in die Hosentaschen bzw. in den Geldbeutel des Schuldners zu schauen.

 Abschrift des Pfändungsprotokolls wird erbeten. Bei Unpfändbarkeit wird, soweit möglich, um Angabe des Arbeitgebers und der Bankverbindung des Schuldners, sowie um Mitteilung gebeten, ob und wo dieser über Grundbesitz verfügt. Sollten Ihnen Ansprüche des Schuldners gegen Dritte bekannt werden und eine sofortige Beschlagnahme geboten erscheinen, beauftragen wir Sie mit der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots gemäß § 845 ZPO.

 Zu einer Ratentilgung nach fruchtloser Pfändung im Rahmen des § 806b ZPO besteht ebenfalls Einverständnis. Es macht Sinn diese Einverständniserklärung gleich zu erteilen, da der Gerichtsvollzieher eh die Möglichkeit hat dem Schuldner (unter gewissen Voraussetzungen, bitte bei § 806b ZPO dann nachlesen, falls es interessiert) Ratenzahlungsmöglichkeiten einzuräumen.

 Die Kosten Ihrer Inanspruchnahme können ggf. per Lastschriftverfahren über eines der genannten Konten eingezogen werden.

 Für den Fall der Durchsuchungsverweigerung (§807 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), der (teilweise) erfolglosen Sachpfändung (§807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder des wiederholten Nichtantreffens des Schuldners (§807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) beauftrage ich Sie, einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung zu bestimmen und mich von diesem Termin zu verständigen, damit ich daran gegebenenfalls teilnehmen oder einen Vertreter entsenden kann.

 Von dem Terminprotokoll und Vermögensverzeichnis werden Abschriften erbeten. Falls der Schuldner in den letzten 3 Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wird gebeten, diesen Antrag für gegenstandslos zu betrachten und eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu übersenden.

 Sollte der Schuldner zum Termin nicht erscheinen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, wird gegenüber dem zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt  Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erteilen und dem zuständigen Gerichtsvollzieher die Ausfertigung des Haftbefehls zu übermitteln. Um entsprechende Abgabenachricht wird gebeten.

 Dem zuständigen Gerichtsvollzieher wird hierfür, rein vorsorglich, bereits Verhaftungsauftrag

 

Hinzu kommen dann die Kosten für den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

(Falls von Anwaltsbüro beauftragt, hier die derzeitige 0,3 Gebühr (nebst Auslagenpauschale +ggf Mwst.) aus Streitwert max. € 1500,00,  einfügen)

Abschrift dieses Antrags ist beigefügt.

 Der Schuldtitel ist ggf. noch zuzustellen. (Der Passus ist wichtig, insbesondere dann wenn der Titel noch nicht zugestellt wurde, da, wie bekannt, Titel, Klausel und Zustellung Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist. Bei einem Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher kann dieser die Zustellung vornehmen)

 

Mit freundlichen Grüßen“

 

Es muss vielleicht noch angefügt werden, dass, bis über den zuständigen Gerichtsvollzieher eine Reaktion erfolgt, gut zwei Monate ins Land gehen können. Die Auslastung der Gerichtsvollzieher ist i.d.R. über 100%.

Viel Erfolg mit der Zwangsvollstreckung. Soweit euch diesbezüglich Fragen oder Anregungen einfallen freue ich mich natürlich über eine Resonanz!

Pfändung/Zwangsvollstreckung

So wie ein Vollstreckungstitel nicht automatisch erstellt wird, erfolgt auch nach Vorhandensein eines Vollstreckungstitels die Pfändung bzw. Zwangsvollstreckung nicht von alleine.

Sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen NUR auf Antrag des Gläubigers. Sinnvoll ist es so einen Vollstreckungsantrag schriftlich bei dem für den Schuldner zuständigen Amtsgericht einzureichen. (So ein Antrag kann allerdings auch mündlich bei der entsprechenden Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll gegeben werden). Einen Anwalt braucht der Gläubiger dazu nicht. Es besteht für solche Vollstreckungsbemühungen kein Anwaltszwang.