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Pfändung/Zwangsvollstreckung

So wie ein Vollstreckungstitel nicht automatisch erstellt wird, erfolgt auch nach Vorhandensein eines Vollstreckungstitels die Pfändung bzw. Zwangsvollstreckung nicht von alleine.

Sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen NUR auf Antrag des Gläubigers. Sinnvoll ist es so einen Vollstreckungsantrag schriftlich bei dem für den Schuldner zuständigen Amtsgericht einzureichen. (So ein Antrag kann allerdings auch mündlich bei der entsprechenden Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll gegeben werden). Einen Anwalt braucht der Gläubiger dazu nicht. Es besteht für solche Vollstreckungsbemühungen kein Anwaltszwang.