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Verjährung

Für einen rechtskräftig festgestellten Anspruch (also wenn ein Titel vorliegt) beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Titulierte Zinsen hingegen, die erst nach Rechtskraft, (also zukünftige Zinsen) fällig werden, unterliegen der kurzen (regelmäßigen) Verjährungsfrist von drei Jahren (§197 Abs. 2 BGB).

Allerdings kann die Verjährung eines Anspruches gehemmt werden; das bedeutet z.B. für die Zinsen, wenn innerhalb oder kurz vor Ablauf der drei Jahre z.B. ein Vollstreckungsversuch unternommen wird, beginnt die Verjährung ab da neu zu laufen. (§§ 203 – 209 BGB)