Vorpfändung, vorläufiges Zahlungsverbot Bankverbindung

Wie bereits schon im Zusammenhang mit der Vorpfändung ausgeführt, macht es manchmal Sinn eine Vorpfändung auszubringen, da der Erlass und die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses doch etwas länger (unter Umständen sogar mehr als vier Wochen) dauert.

Außerdem bekommt doch so mancher Schuldner "Füße" wenn man ihm seine Bankverbindung "blockiert". Sobald eine Pfändung oder ein vorläufiges Zahlungsverbot zugestellt ist wird nichts mehr ausgeführt, keine Daueraufträge, keine Lastschriften, keine Überweisungen usw. d.h. das kann einen Schuldner ganz schön in Bedrängnis bringen und man kann dann eventuell mit ihm auch eine Teilzahlungsvereinbarung treffen…

Hier habe ich ein Beispiel eines vorläufigen Zahlungsverbots aufgeführt. Mit dieser Formulierung funktioniert es bei mir immer. Die Passagen die ihr selbst einfügen müsst habe ich kursiv geschrieben.

 Abs.: bzw. Briefkopf

Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge
bei dem Amtsgericht

(hier ist es tatsächlich egal an welchen Gerichtsvollzieher,
so eine Zustellung kann jeder Gerichtsvollzieher machen,
am besten einer des Vertrauens)

ZUSTELLUNG EINES ZAHLUNGSVERBOTES

In der Zwangsvollstreckungssache

hier Gläubiger eintragen

– Gläubiger/in –

Prozessbevollmächtigte(r): soweit vorhanden, ansonsten weglassen

g e g e n

hier Schuldner eintragen

– Schuldner/in –

überreichen wir in der Anlage ein vorläufiges Zahlungsverbot mit der Bitte um Zustellung an

a) Drittschuldner
b) Schuldner.

Wir bitten um baldmöglichste Erledigung und anschließende Rückgabe der mit den Zustellungsbescheinigungen versehenen Ausfertigung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

dann nächste Seite:

                                      VORLÄUFIGES ZAHLUNGSVERBOT
                                                      gem. § 845 ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

hier Gläubiger eintragen

– Gläubiger/in –

Prozessbevollmächtigte(r): soweit vorhanden, ansonsten weglassen

g e g e n

hier Schuldner eintragen

– Schuldner/in –
Nach dem Vollstreckungstitel

hier den vorhandenen Vollstreckungstitel eintragen (Urteil, Kostenfestsetzungsbeschluss, oder ähnliches, mit Aktenzeichen und Datum)

stehen dem Gläubiger, die, gem. nachstehender Berechnung, aufgeführten Ansprüche zu:

Hauptforderung                                                    EUR
Zinsen (Berechnung von … bis gestern!)            EUR
Vorgerichtliche Kosten Gläubiger                        EUR
Vorgerichtliche Kosten Behörde                          EUR
Vorgerichtliche Mahnkosten                                EUR
Kosten des gerichtlichen Verfahrens
Anwalt                                                                  EUR
Gericht                                                                 EUR
5,00% Zinsen über Basiszinssatz d. Kosten d. Verfahrens
von … bis gestern                                              
EUR
Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen
Anwalt                                                                 EUR
Gericht bzw. Gerichtsvollzieher                          EUR
Geleistete Zahlungen, falls vorhanden               EUR

Restforderung/Summe:                                      EUR

zuzüglich fortlaufender Zinsen ab (heute)

Wegen dieser Beträge und der Kosten dieses Antrages steht die gerichtliche

P F Ä N D U N G

der angeblichen Ansprüche des Schuldners an

Name und komplette zustellfähige Adresse der Bank!!!

– Drittschuldner –
auf Zahlungen und Leistungen jeglicher Art aus der gesamten Geschäftsverbindung, insbesondere gegenwärtig und zukünftig entstehender Guthaben oder Salden aus laufender Rechnung (Kontokorrent), einschließlich aller Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Girovertrag auf Gutschrift aller künftigen Eingänge und auf fortlaufende Auszahlung der Guthaben sowie auf Durchführung von Überweisungen an Dritte;

auf Auszahlung des Guthabens aus Sparkonten und der bis zum Tage der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte und vorzeitige Kündigung der Sparguthaben; zu¬gleich wird angeordnet, dass der Schuldner das über die jeweiligen Sparguthaben ausgestellte Sparbuch/Sparurkunde an den Gläubiger – zu Händen des Gerichtsvollziehers als Sequester – herauszugeben hat;

auf Auszahlung von Zinsgutschriften und Dividenden aus Wertpapierbeständen auch soweit diese künftig fällig werden;

auf Zutritt zum Bankschließfach und Mitwirkung bei der Öffnung zum Zwecke der Entnahme des Inhaltes und dessen Pfändung durch einen von dem Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher;

bevor.

Als Bevollmächtigte der Gläubigerin benachrichtigen wir hiermit Drittschuldner und Zahlungs¬pflichtige gemäß § 845 ZPO von der bevorstehenden Pfändung mit der Aufforderung

AN DEN DRITTSCHULDNER, SOWEIT DIE FORDERUNG PFÄNDBAR IST, NICHT AN DEN SCHULDNER ZU LEISTEN. DER SCHULDNER HAT SICH JEGLICHER VER¬FÜGUNG ÜBER DIE FORDERUNG ZU ENTHALTEN

Diese Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrestes (§§ 845, 930 ZPO). Nach Zustellung des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses hat der Drittschuldner gemäß § 840 ZPO die Verpflichtung zur Erklärung,

• ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist,
• ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung stellen, und
• ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.

Im Interesse einer vereinfachten Abwicklung bitten wir um Beantwortung dieser Fragen innerhalb 2 Wochen.

falls von Anwalt vertreten:
Anwaltskosten (Streitwert: Restforderung/Summe siehe oben)
0,30 Gebührensatz gem. Nr. 3309 VV RVG                              EUR
Auslagen gem. Nr. 7002 VV RVG                                              EUR
0 Kopien gem. Nr. 7000.1 VV RVG                                            EUR

Mehrwertsteuer 0,00% gem. Nr. 7008 VV RVG                         EUR

Kosten insgesamt                                                                       EUR

Zu diesen Betrag sind die vom Gerichtsvollzieher gesondert berechneten Zustellungskosten entsprechend den Bestimmungen des GVKostG hinzuzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

 

Auch da wiederum viel Erfolg!!!

Beachten müsst Ihr auf jeden Fall, dass auf ein vorläufiges Zahlungsverbot keine Zahlung vom Drittschuldner erfolgt, das vorläufige Zahlungsverbot ist nur ein "Platzhalter" für den, möglichst gleichzeitig zu machenden Antrag auf Erlass eines, Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

 

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