In der Ausbildung lernt man, dass, will man vollstrecken, es bestimmter Voraussetzungen bedarf. Drei Voraussetzungen müssen vorliegen: Titel (z.B. Vollstreckungsbescheid, Urteil, Teil-Urteil, Anerkenntnis-Urteil, Versäumnisurteil, notarielle Urkunde und einige mehr). Klausel (diese Klausel, z.B. auf dem Titel durch das Gericht aufgebracht "zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt, Unterschrift und Stempel") macht den Titel zu einer vollstreckbaren Ausfertigung. Diese vollstreckbare Ausfertigung muss dem Schuldner dann noch zugestellt (Zustellung) werden; entweder über das jeweilige Gericht direkt, durch den zuständigen Gerichtsvollzieher oder, soweit beide Parteien in einem Rechtsstreit durch einen Anwalt vertreten werden, im Wege der Parteizustellung.
Und dann kanns schon losgehen mit der Vollstreckung
Hallo Frau Hurt, gibt es eigentlich eine Rechtsnorm, nach der ein Vollstreckungsbescheid von einem Richter unterschrieben sein muss?
Hallo Silvan, siehe § 703b ZPO „…einer Unterschrift bedarf es nicht….“ Gruß Jutta