Bankverbindungen pfänden/Anschriften Banken

(Erstveröffentlichung 2011/ständige Ergänzungen bzw. Abänderungen)

Bei Pfändungen bezüglich der Bankverbindungen ist natürlich erst in Erfahrung zu bringen um welche Bank es sich handelt.

Soweit man eine Bankleitzahl vorliegen hat, kann man im Internet nach der Bezeichnung der Bank recherchieren.

Soweit die Bank verschiedene Niederlassungen hat, z.B. bei einer Volksbank, rufe ich bei einer Zweigstelle an und frage unter Angabe der Kontonummer (soweit vorhanden) nach unter welcher Adresse ich die Pfändung zustellen lassen kann.

Meist bekomme ich dadurch auch gleich die Antwort geliefert ob das Konto noch existent ist.

Frage ich direkt nach ob das Konto noch existiert, bekomme ich aus „Datenschutzgründen“ keine Antwort.

Wichtig bei der Adresse des Drittschuldners ist, dass es sich um keine Postfachadresse handelt. Es muss definitiv eine Straße, Platz oder ähnliches angegeben werden. Da der zustellende Gerichtsvollzieher dort tatsächlich hinläuft und diesen Beschluss einem Mitarbeiter in die Hand drückt.

Wenn man sich die Zustellungsurkunde ansieht, sieht man das Zustelldatum mit Uhrzeit.

Die Uhrzeit ist deswegen wichtig, da, sollte später am Tag noch mal ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt werden, die Uhrzeit maßgeblich ist dafür, welcher Anspruch als erstes bedient wird.

Im Laufe der Zeit habe ich mich durch die „Bank-Drittschuldner“ durchgekämpft. Das ist gar nicht so einfach bei den großen Banken die richtige Adresse und die richtige Bezeichnung zu erfahren.

Banken sind gerne und sofort bereit die Pfändung nicht anzuerkennen, weil sie „falsch“ bezeichnet sind und damit nicht Drittschuldner. Da habe ich mich schon so manches mal furchtbar geärgert.

Hier habe ich ein paar Bank-Anschriften:

bei Commerzbank-Pfändungen ehemals Dresdner Bank jetzt auch Commerzbank) am besten immer vorher in der Zentrale anrufen (Frankfurt: Tel.: 069/136-20) und unter Angabe der Bankleitzahl bzw. der PLZ sich die zuständige Pfändungsstelle nennen lassen, da mittlerweile nicht mehr nach ehemals Dresdner Bank-Kunden und schon immer Commerzbank-Kunden unterschieden wird, sondern die Pfändungen „nach Gebieten“ verteilt werden. (Kleiner Tipp, i.d.R. werden die Postleitzahlengebiete 5…. bis 9…. Düsseldorf zugeordnet und 0…. bis 4…. Berlin) (Stand 15.11.2022: wird nach wie vor in PLZ-Gebiete unterteilt)

entweder

Commerzbank AG, GS-BO BSC-West, CoC Pfändungen Düsseldorf, (vormals Fritz-Vomfelde-Str. 8, 40547 Düsseldorf), jetzt Breite Str. 10, 40213 Düsseldorf

(Fax für Pfändungsabteilung Düsseldorf, Fax-Nr.: 01802 224 496)

Heute habe ich mehrere Mitteilungen von Mitlesern (danke dafür!) sowie Post von der Commerzbank bezüglich der Pfändungsabteilung in Düsseldorf erhalten.

Die Pfändungsabteilung hat jetzt folgende Anschrift:

Commerzbank AG, CoC Pfändungen, Am Seestern 1, 40547 Düsseldorf

(Anschrift für Schriftverkehr nach Zustellung der Pfändung: Commerzbank AG Group Banking & Market Operations Banking Service Center, CoC Pfändunge, Postfach, 40300 Düsseldorf, Fax: 049 69 40565-2078) Daten Commerzbank aktualisiert, nachdem ein aufmerksamer Mitleser mir die neue Fax-Nr. mitgeteilt hat/16.05.2023

Auf ausdrückliche telefonische Rückfrage hat man mir in der Zentrale versichert, dass weiterhin die Trennung nach Postleitzahlengebieten besteht und die Pfändungsabteilung in Berlin nach wie vor Bestand hat. (15.11.2022)

oder

Commerzbank AG, CoC Pfändungen Berlin, Koppenstr. 93, 10243 Berlin

(Fax für Pfändungsabteilung in Berlin: Fax-Nr.: 01802 224 496)

Daten Commerzbank aktualisiert/überprüft 07.10.2014/25.08.2015, ergänzt um die Buchstaben GS-BO BSC-… gem. telefonischer Auskunft der Zentrale vom 24.09.2015, überprüft am 13.04.2016, überprüft 23.12.2016 (lt. Email eines aufmerksamen Lesers, existiert die Abteilung nach wie vor; 07.07.2025)

Für beide Abteilungen gilt die gleiche Fax-Nr. (werden digitalisiert am PC empfangen und dort an die richtige Abteilung verteilt)

(Tatsächlich in der Commerzbank-Zentrale in Frankfurt nachfragen, nicht bei einer der Niederlassungen, da „Gerüchte“ kursieren, dass die Pfändungsabteilung in Berlin nicht mehr existiert, 25.08.2015)

Von einer aufmerksamen Mitleserin wurde mir Folgendes dankenswerterweise mitgeteilt:

„Die Commerzbank AG hat uns mit Schreiben vom 20.01.2021 folgendes mitgeteilt:

Die Bearbeitung erfolgt für den Drittschuldner Commerzbank AG (inclusive der ehemaligen comdirect Bank AG sowie der ehemaligen Dresdner Bank AG) ausschließlich an folgenden Standorten:

für Schuldner in den Postleitzahlbereichen (erneut abgefragt 15.11.2022)
01 bis 33, 37 bis 39, 42 bis 49, 58 bis 59, 98 bis 99:
Commerzbank AG, CoC Pfändungen, Koppenstraße 93, 10243 Berlin (Fax: 069/13659904)

für Schuldner in den Postleitzahlbereichen (erneut abgefragt 15.11.2022)
34 bis 36, 40 bis 41, 50 bis 57, 60 bis 97:
Commerzbank AG, CoC Pfändungen, Am Seestern 1, 40547 Düsseldorf (Fax: 069/405652078)

Aufgrund der Länge des Beitrags und technischer Herausforderungen wurde dieser Inhalt auf mehrere Seiten aufgeteilt. Die weiteren Adressen und Seiten findest du ⏬

885 a ZPO, beschränkter Vollstreckungsauftrag (zum 01.05.2013)

Räumung von Wohnraum vormals das „Berliner Modell“ genannt, wird durch § 885a ZPO „beschränkter Vollstreckungsauftrag“ ersetzt

Das Problem bei Räumungen bis April 2013 war, dass der Gerichtsvollzieher nicht nur die Mieter aus den Räumlichkeiten weisen musste, sondern auch, falls der Schuldner nicht selbstständig ausgezogen war, das Mobiliar und anderes, unter Zuhilfenahme einer Spedition entfernen und einlagern lassen.

Es war mit Kosten von rund € 1000,00 pro zu räumenden Raum zu rechnen. Der Gerichtsvollzieher verlangte vorab einen ordentlichen Vorschuss und der Vermieter (Gläubiger) musste diesen vorab zur Verfügung stellen.

Unter Umständen (also meistens) blieb der Vermieter neben der eventuell eh schon rückständigen Miete auch noch auf den Räumungskosten sitzen.

Aus dieser durchaus schlechten Situation für die Vermieter heraus, wurde über das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) diese Art der Zwangsräumung, das so genannte „Berliner Modell“ kreiert. Damit konnte „nur“ der Mieter „entfernt“ werden.

Der Name „Berliner Modell“, so Wikipedia, stammt von zahlreichen Rechtsprechungs-nachweisen aus dem Berliner Raum.

Das „Berliner Modell“ ist in nun vereinfachter Form als „beschränkter Vollstreckungsauftrag“ seit dem 1. Mai 2013 in § 885a ZPO geregelt. Danach ist, nicht nur durch die Rechtsprechung sondern direkt durch das Gesetz geregelt, dass der Vollstreckungsauftrag auf die Herausgabevollstreckung (Entfernung der Mieter) beschränkt werden kann.

In § 885 a ZPO ist ebenfalls geregelt, dass der zuständige Gerichtsvollzieher die dabei frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren hat, die sich in der Wohnung befinden. Unabhängig davon ob sich der Vollstreckungsauftrag darauf bezieht oder nicht.

Bezüglich der zurückgelassenen Sachen des Mieters können diese, soweit sie nicht verwertet wurden, nach der in § 885 a ZPO geregelten Verwahrzeit von einem Monat, vernichtet/entsorgt werden. Abfall kann natürlich sofort entsorgt werden.

Sachen, die nicht verwertet werden können, kann der Mieter gem. § 885a Abs. 4 Satz 4 ZPO nach einem Monat vernichten.

Achtung: Sachen, die dem Vermieterpfandrecht unterliegen (z. B. werthaltige Luxusgegenstände), sind entsprechend nach den §§ 1257, 1233 – 1240 BGB im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten. Sie dürfen nicht vernichtet werden.

Die übrigen zwar Sachen, die nicht dem Pfandrecht unterliegenden, aber gleichwohl verwertbaren Sachen sind, sind zu verwerten (hinterlegungsfähige Sachen durch Versteigerung, andere Sachen durch freihändigen Verkauf).

Ergebnis:

Das bisherige „Berliner Modell“ bzw. der jetzige „beschränkte Vollstreckungsauftrag“ ist  schnell und kostengünstiger als andere Arten der Räumung. Auf jeden Fall zu empfehlen, wenn die zu räumende Wohnung entweder leer ist, nur noch Müll enthält oder der Mieter der Entsorgung der zurückgelassenen Sachen zustimmt. Ich persönlich favorisiere diese Art der Räumung eigentlich in nahezu allen Räumungssachen. Man sollte aber auf jeden Fall beachten, dass die dem Schuldner gehörenden bzw. hinterlassenen Sachen nicht einfach wahllos nach einem Monat entsorgt werden, es könnten „verwertbare“ Sachen dabei sein.

neues Formular in der Zwangsvollstreckung:

Soweit keinerlei Geldbetrag mit vollstreckt werden soll (also AUCH nicht die Kosten der Zwangsvollstreckung, wird kein Formular benötigt;

Soweit rückständige Miete o.ä. bzw. die Kosten des Räumungsauftrages mit vollstreckt werden sollen, muss das Formular zwingend verwendet werden; dort ist der Räumungsauftrag unter „O“ einzutragen (also Tenor des Urteils, d.h. die genaue Bezeichnung was geräumt werden soll), zudem verwende ich immer noch den Hinweis: „Wir möchten höflichst darauf hinweisen, dass nach § 272 Abs. 4 ZPO Räumungssachen vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind“

Bei der Berechnung des Streitwerts nehme ich bezüglich der Räumung den Streitwert aus dem Vollstreckungstitel (gegebenenfalls plus Geldbetrag der vollstreckt werden soll)

Viel Erfolg

Beispielantrag für Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Bitte beachten: ab 01.04.2013 Formularpflicht bei Pfü!

zu finden beim Bundesministerium für Justiz: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Antrag_Erlass_Pfaendungs_Ueberweisungsbeschluss_insbes_gewoehnl_Geldforderungen.pdf?__blob=publicationFile

Wie ihr vielleicht schon gesehen habt, habe ich die verschiedensten Ansprüche in meinen anderen Beiträgen  mal ausformuliert bzw. so mitgeteilt, wie sie bei mir funktionieren.

Selbstverständlich ist es mit der puren Anspruchsformulierung nicht getan. Für einen Pfändungs- und Übeweisungsbeschluss-Antrag braucht ihr, wie sonst bei der Zwangsvollstreckung auch: Titel, Klaus, Zustellung und natürlich das Wissen was Ihr pfänden wollt.

Momentan müssen an Gerichtskosten EUR 20,00 dafür vom Gläubiger entrichtet werden. Diese Kosten, genau so wie die Zustellkosten werden der Gesamtforderung nachher hinzugesetzt.

 

Viel Erfolg damit!!!!

 

 



Räumungsauftrag (Berliner Modell)

Heute habe ich nochmal einen Räumungsauftrag (nach Berliner Modell) vorbereitet bzw. überarbeitet unter Berücksichtigung des § 885a, seit 01.05.2013; (überarbeitet am 22.12.2015) (bitte auch meinen Artikel lesen vom 12.02.2014)

Der Unterschied zwischen der bislang bestehenden Berliner Modell-Räumung und der Räumung mit beschränkten Vollstreckungsauftrag (§ 885a ZPO) sehe ich so:

Die Räumung nach (ehemals Berliner Modell) war die Beschränkung der Räumung lediglich auf die Herausgabe der Wohnung an den Vermieter unter Ausübung des Vermieterpfandrechts (für eine gleichzeitig geltend gemachte Forderung im selben Titel (z.B. rückständiger Mietzins). Das bedeutete dass der lediglich Schuldner (bisherige Mieter) mit seiner persönlichen Habe aus der Wohnung entfernt wird, ihm möglichst die Schlüssel durch den Gerichtsvollzieher abgenommen werden und die Wohnung dann an den Gläubiger (Vermieter) übergeben wird.Der Vorteil dieser Räumungsvollstreckung war Meinung nach, dass keine hohen Kostenvorschüsse anfallen, eine zeitlich schnellere Bearbeitung möglich ist, der Gerichtsvollzieher keine Sachen einlagern oder beseitigen muss, dass lediglich die Türschlösser ausgetauscht werden, dass der Mieter nur die persönlichen Sachen mitnehmen darf und die Verwertung der Sachen geht schneller.

Dieser  beschränkte Vollstreckungsauftrag nach § 885 a ZPO meiner Meinung nach eine große Haftungerleichterung für den Glälubiger (da nur noch Verletzung der Verwahrungspflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit abgestellt werden kann) und vorher die Haftung nach den §§ 280, 823 BGB gegolten hat und zwar für jedes Verschulden, siehe meinen anderen Artikel hierzu.

So formuliere ich die Räumung nach Berliner Modell:

Abs.: ……….                                             Datum:

An die Verteilungsstelle für

Gerichtsvollzieheraufträge bei dem Amtsgericht

zuständiges Amtsgericht für Wohnort des Schuldners bzw.

für Räumungsort

 

RÄUMUNGS- UND VOLLSTRECKUNGSAUFTRAG

 

In der Zwangsvollstreckungssache

 

…………………………auszufüllen wie im Tenor des Titels

                                                                         – Gläubiger/in –

Prozessbevollmächtigte(r):auszufüllen von Anwalt, falls über Anwalt veranlasst

g e g e n

………………………… auszufüllen wie im Tenor des Titels

                                                                      – Schuldner/in –

Nach dem anliegenden Vollstreckungstitel

…………………………..(Titel komplett benennen)

stehen dem Gläubiger, die, gem. nachstehender Berechnung, aufgeführten Ansprüche zu:

falls im Titel noch weitere Forderungen aufgenommen sind, z.B. noch rückständige Miete, Verzinsung, vorgerichtliche Mahnkosten usw.)…

Hauptforderung                             

Verzinsung (Verzinsung berechnen bis GESTERN)                                    

Vorgerichtliche Mahnkosten          

Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen

Anwalt                                             

Gericht bzw. Gerichtsvollzieher      

abzüglich Geleistete Zahlungen                                                 

ergibt/verbleibt Forderung:                          

zuzüglich fortlaufender Zinsen auf Hauptforderung ab heute (Datum ggf. noch eintragen)

Der Schuldner ist zudem verpflichtet, die in dem vorstehend angeführten Vollstreckungstitel aufgeführte Wohnung, zum Beispiel 

im 1. Obergeschoss vorne rechts des Anwesens Schuldenstr. 6, 00000 Wohnort gelegene ca. 87 m² große 3-Zimmer-Wohnung mit der Nr. 2 nebst dem im Untergeschoss befindlichen zugehörigen Kellerraum mit der Nr. 2 zu räumen und zusammen mit zwei Haustürschlüsseln sowie zwei Briefkastenschlüsseln geräumt an den Gläubiger herauszugeben.

Es wird daher namens des von uns vertretenen Gläubigers beantragt die Zwangsräumung gem. § 885a  ZPO durchzuführen und alsbald Termin zur Räumung zu bestimmen. Wir möchten höflichst darauf hinweisen, dass nach § 272 Abs. 4 ZPO Räumungssachen vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind.

In Anlage überlassen wir den Anhang zum Mietvertrag bezüglich des Wohnungszubehörs. Die Wohnung wurde somit teilweise möbliert vermietet. (dies zum Beispiel, wenn die Wohnung teilmöbliert vermietet wurde)

Wir bitten zu gegebener Zeit um Bekanntgabe des Räumungstermins, damit der Gläubiger entsprechend an diesem Termin anwesend sein kann. (Es ist wichtig dass der Gläubiger dann daran teilnimmt, da der Gerichtsvollzieher ihm dann nach Räumung die „Wohnung übergeben kann“, d.h. die Schlüssel werden durch den Gerichtsvollzieher an den Gläubiger übergegeben, außerdem kann der Gläubiger dann gleich (in Anwesenheit des Gerichtsvollziehers) Bilder über die in der Wohnung befindlichen Gegenstände/Sachen sowie über den Zustand der Wohnung selbst Bilder anfertigen. Am besten noch einen „nicht verwandten“ Zeugen mitnehmen und die Gegenstände dokumentieren. Falls der Schuldner vorher nochmals zur Räumung aufgefordert wurde auch das Schreiben in Kopie beifügen.

In Anlage überlassen wir Abschrift des an den Schuldner gerichtete Einwurf/Einschreiben vom ……., womit er nochmals nachhaltig zur Räumung aufgefordert worden ist. Eine Räumung erfolgte bis heute nicht.

Gleichzeitig wird beantragt, wegen der noch offenen Forderung und der Kosten dieses Antrages, die nachstehend berechnet sind, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners durchzuführen.

(falls von einem Anwalt gemacht: )

Anwaltskosten (Streitwert: ………………)

(Der Streitwert für die Räumung ergibt sich eigentlich auch immer aus dem Urteil, da dort der Streitwert für das Räumungsverfahren festgesetzt wird (normalerweise)

zu diesem Streitwert sind dann die noch weiteren Forderungen (siehe oben, Hauptforderung, vorgerichtliche Kosten, bisherige Vollstreckungskosten, usw. hinzuzurechnen und aus diesem Gesamtbetrag dann die Gebühren ausrechnen

 

0,30 Gebührensatz  gem. Nr. 3309 VV RVG   EUR

Auslagengem. Nr. 7002 VV RVG                    EUR

19% Mwst.   gem. Nr. 7008 VV RVG               EUR

Kosten insgesamt:                                         EUR

Falls über ein Sparbuch eine Verpfändungserklärung abgegeben wurde:

Ebenfalls überlassen wir Kopie einer Verpfändungserklärung bezüglich eines Sparguthabens als Mietkaution in Anlage. Wir beauftragen Sie ausdrücklich mit der Wegnahme dieses Sparbuches und Herausgabe zu unseren Händen, damit eine Kündigung ausgesprochen und die Rückzahlung beansprucht werden kann.

Soweit ein solches Sparbuch (hier ausgewiesen mit der Sparkonto Nr.: ………) nicht auffindbar ist, bitten wir dies ausdrücklich im Protokoll zu vermerken.

(Der Vermerk des „unauffindbaren Sparbuches“ ist wichtig, da das dann bei einer Abschöpfung des Sparguthabens das Sparbuch nicht vorgelegt werden muss, sondern es reicht dann die Bescheinigung des Gerichtsvollziehers, dass der Schuldner dies nicht mehr findet)

Mit freundlichen Grüßen

 

Rechtsanwalt 

Viel Erfolg beim Vollstrecken/Räumen

 Gruß Jutta Hurt

P.S. nur am Rande, das Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB gibt es noch und kann im Vorfeld gegenüber dem Schuldner (ggf. Räumungsschuldner) geltend gemacht werden.

Antrag auf Beitritt zur Zwangsversteigerung

Hallo Ihr Lieben,

heute mal einen Antrag auf Beitritt zur Zwangsversteigerung, also wenn schon ein anderer Gläubiger die Zwangsversteigerung beantragt hat und wir mit einer „normalen“ Forderung ebenfalls am Versteigerungsverfahren „teilhaben wollen“ Hier ein Beispiel so wie ich das formuliere:

 

An das

Amtsgericht

– Zwangsverst.-Abt. –

 

AZ:

ANTRAG AUF BEITRITT

ZUM ZWANGSVERSTEIGERUNGSVERFAHREN

 

In der Zwangsvollstreckungssache

                                                                                        – Gläubiger/in –

Prozessbevollmächtigte(r):

 g e g e n

                                                                                       – Schuldner/in –

 

Nach dem anliegenden Vollstreckungstitel

stehen dem Gläubiger, die, gem. nachstehender Berechnung, aufgeführten Ansprüche zu:

Hauptforderung                                                                                      EUR

% über Basiszinssatz  seit dem      bis ….

gem. anliegender Aufstellung                                                               EUR

Vorgerichtliche Kosten Gläubiger                                                        EUR

Kosten des gerichtlichen Verfahrens

Anwalt                                                                                                        EUR

Gericht                                                                                                       EUR

5,00% Zinsen über Basiszinssatz d. Kosten d. Verfahrens

seit (gem. anl. Aufstellung)                                                                  EUR                        

Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen

Anwalt                                                                                                       EUR

Gericht bzw. Gerichtsvollzieher                                                          EUR                        

Geleistete Zahlungen                                                                           EUR                        

Restforderung                                                                                   EUR                        

zuzüglich fortlaufender Tageszinsen ab….

Der Schuldner ist Eigentümer des im Grundbuch von …

eingetragenen Grundstücks. Das Zwangsversteigerungsverfahren ist bereits unter obigem Aktenzeichen angeordnet. Versteigerungstermin ist bestimmt auf …

Wegen dieser Forderung, sowie der Kosten dieses Antrags wird namens der Gläubigerin

b e a n t r a g t,

den Beitritt zur laufenden Zwangsversteigerung zuzulassen.

Anwaltskosten (Streitwert: EUR 8504,84)

0,40 Gebührensatz                          gem. Nr. 3311 VV RVG              EUR

Auslagen                                          gem. Nr. 7002 VV RVG              EUR

Mehrwertsteuer 0,00%                    gem, Nr. 7008 VV RVG           EUR                        

Kosten insgesamt                                                                                    EUR                        

 

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

Viel Erfolg! Gruß Jutta Hurt

Ach und solltet Ihr bevorrechtige Forderungen haben (Hausgeld) dann noch den Satz einfügen: „Die Bevorrechtigung der Hausgeldansprüche wird entsprechend geltend gemacht.“