Räumung, Zwangsräumung, Berliner Modell bzw. § 885a ZPO (beschränkter Vollstreckungsauftrag)

 

Räumung, Zwangsräumung, Berliner Modell / erstmals 17.11.2011/ überarbeitet am 11.02.2014 bezüglich des „neuen“ § 885 a  (bitte auch meinen Artikel lesen vom 12.02.2014)

Heute will ich noch einmal auf die Zwangsräumung (nach dem so genannten Berliner Modell bzw. auf § 885a ZPO, beschränkter Vollstreckungsauftrag) so wie ich sie zwischenzeitlich fast immer durchführe, eingehen:

Ich verstehe das so: Die Räumung nach Berliner Modell ist die Beschränkung der Räumung lediglich auf die Herausgabe der Wohnung an den Vermieter unter Ausübung des Vermieterpfandrechts (für eine gleichzeitig geltend gemachte Forderung im selben Titel (z.B. rückständiger Mietzins). Das heißt dass der lediglich Schuldner (bisherige Mieter) mit seiner persönlichen Habe aus der Wohnung entfernt wird, ihm möglichst die Schlüssel durch den Gerichtsvollzieher abgenommen werden und die Wohnung dann an den Gläubiger (Vermieter) übergeben wird.

Seit 01.05.2013 ist es auch möglich den Auftrag gem. § 885a ZPO zu beschränken, auf die pure Herausgabe der Wohnung ohne dass man das Vermieterpfandrecht geltend machen muss.

siehe hierzu ZPO §§ 885a, 811; BGB §§ 562, 562b, 97, 98

Der Vorteil dieser Räumungsvollstreckung ist meiner Meinung nach, dass keine hohen Kostenvorschüsse anfallen, eine zeitlich schnellere Bearbeitung möglich ist, der Gerichtsvollzieher keine Sachen einlagern oder beseitigen muss, dass lediglich die Türschlösser ausgetauscht werden, dass der Mieter nur die persönlichen Sachen mitnehmen darf und die Verwertung der Sachen geht schneller.

Außerdem brachte dieser § 885 a ZPO (Abs. 3) meiner Meinung nach eine große Haftungerleichterung für den Glälubiger (da nur noch Verletzung der Verwahrungspflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit abgestellt werden kann) und vorher die Haftung nach den §§ 280, 823 BGB gegolten hat und zwar für jedes Verschulden

Dies hat den enormen Vorteil dass diese Art der Räumung nicht so teuer ist, da keine Speditionskosten und Einlagerungskosten anfallen.

Der Vorteil der Räumung mit Vermieterpfandrecht war bislang dass das Vermieterpfandrecht Vorrang hat vor der Entfernung der Habe des Mieters aus der Wohnung.  Nach § 885a ZPO ist es nicht mehr notwendig weil dieser § die Formulierung bereits regelt.

Der Gerichtsvollzieher muss die Berechtigung des Vermieters nicht prüfen und den erteilten Räumungsauftrag ohne Prüfung auszuführen!

Beim Räumungstermin ist werden gem. § 885 a Abs. 2 ZPO durch den Gerichtsvollzieher, auch mit „Bildaufnahmen in elektronischer Form“ die frei beweglichen Sachen dokumentiert.

Nach Durchführung des Räumungstermins sollte so vorgegangen werden:

Da den Gläubiger (Vermieter) eine Verwahrungspflicht trifft sollte er die (beim Berliner Modell: nicht dem Vermieterpfandrecht) unterliegenden Gegenstände einlagern. Ein Verstoß gegen diese Pflicht könnte Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

Gegebenenfalls hat der Gläubiger eine Unterstellmöglichkeit, wenn nicht kann er mit dem Nachmieter eine Übereinkunft treffen, dass die Gegenstände z.B. im Keller o.ä. verbleiben bist sie entsorgt bzw. vom Schuldner abgeholt werden. So spart sich auch der Vermieter Einlagerungskosten.

Gem. § 885 a ZPO ist es auch mit der Verwertung der Gegenstände einfacher: siehe Gesetzestext:

„…4) Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385, des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.“

Nach Fristablauf kann der Vermieter dann die Gegenstände also verwerten (z.B. verkaufen). Soweit er durch die Verwertung Einnahmen hat, müssen diese unbedingt auf die geschuldete Forderung angerechnet werden! (Siehe BGB §§ 1257 sowie 1228 Abs. 2 BGB)

Sachen die nicht verwertet werden können, wurden (in unseren Verfahren) dann dem Sperrmüll „zugeführt“.

Also viel Spaß beim „räumen“

Gruß Jutta Hurt

4 Gedanken zu „Räumung, Zwangsräumung, Berliner Modell bzw. § 885a ZPO (beschränkter Vollstreckungsauftrag)

    1. Jutta Beitragsautor

      Danke für die „Blumen“
      Im Übrigen können Sie für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Anwaltsbüro Ihrer Wahl beauftragen wo immer in Deutschland dieses sitzt. Das einzige „Handicap“ besteht darin dass, sollte noch kein Titel vorliegen und es zur Titulierung eines Gerichtstermins bedürfen, Sie die Fahrtkosten/Reisekosten selbst tragen müssten.
      Ansonsten gelten bundesweit die gleichen Gebührensätze gem. der Rechtsanwaltsgebührenverordnung.

      Beste Grüße Jutta Hurt

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  1. Bögeholz

    Dieses kann auch angewendet werden wenn keine Mitschulden vorhanden sind, auch keine anderen forderungen? Räumung wegen unerlaubte Hundehaltung.

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    1. Jutta Beitragsautor

      Hallo, wenn ich einen Räumungstitel habe (egal aus welchem Grund) mache ich einen beschränkten Vollstreckungsauftrag (siehe § 885a ZPO) Gruß Jutta Hurt

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