Hallo Ihr Lieben,
nachdem ich mit mehreren Gerichtsvollziehern Rücksprache gehalten habe, mache ich meine Räumungen nunmehr nur noch nach § 885 a ZPO.
Ist finde ich einfacher, da auch wegen der verbliebenen Sachen nicht der Gläubiger auf den Schuldner zugehen muss, sondern der Schuldner auf den Gläubiger.
Offensichtlich besteht kein Hindernis beim Räumungsauftrag auch einen Vollstreckungsauftrag mit auszuformulieren. Soweit im Übrigen die Forderung über € 500,00 ist habe ich auch, natürlich unter Anwendung der Voraussetzungen des § 802 l ZPO, die Einholung von Drittauskünften mit ausformuliert.
Im Gesetz steht bei § 885 a ZPO
„§ 885a
Beschränkter Vollstreckungsauftrag
(1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach §885 Absatz 1 beschränkt werden.
(2) Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. Er kann bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen.
(3) Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(4) Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden.
(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne weiteres herauszugeben.
(6) Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin.
(7) Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten als Kosten der Zwangsvollstreckung.“
Viel Erfolg
Jutta Hurt