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Vollstreckungsauftrag mit Vermögenauskunft und Drittauskünften

Hallo liebe „Mitvollstrecker“, nachdem es (bislang) noch keinen Formularzwang gibt und ich mit dem Ergebnis unserer Vorschläge über die EDV nicht ganz glücklich bin, habe ich mir einen eigenen ZV-Auftrag mit den Bestimmungen des 802 l ZPO selber formuliert:

„Abs.:

Datum:

An die Verteilungsstelle

für Gerichtsvollzieheraufträge

bei dem Amtsgericht

 

Pfändungsauftrag/Antrag auf Vermögensauskunft/Antrag auf Drittauskünfte

  

In der Zwangsvollstreckungssache

-Gläubiger/in-

Prozessbevollmächtigte:

gegen

                                                                                               -Schuldner/in-

Nach dem Vollstreckungstitel

            …..

stehen dem Gläubiger, die gemäß nachstehender Berechnung, aufgeführten Ansprüche zu:

Hauptforderung                                                                                €

…%Zinsen (über dem Basiszins)seit                        bis                   €

vorgerichtliche Mahnkosten                                                             €

Kosten des gerichtlichen Verfahrens                                               €

5% Zinsen über dem Basiszins seit                          bis                   €

Kosten früher Vollstreckungsmaßnahmen

Anwalt                                                                                                  €

Gericht/Gerichtsvollzieher                                                              €                     

ergibt:

abzüglich geleistete Zahlungen                                                      €                     

ergibt/verbleibt:                                                                         €                     

zuzüglich fortlaufender Zinsen ab

Wegen dieser Forderung sowie der Kosten für diesen Antrag und der weiterhin anfallenden Zinsen beauftragen wir Sie mit der

Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners.

 1.Es wird beantragt:

gegebenenfalls das Geburtsdatum des Schuldners zu ermitteln sowie,

falls verzogen durch Nachfrage bei der Meldebehörde hinsichtlich der gegenwärtigen Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) entsprechend den Ausführungen im  § 755 ZPO nachzufragen

die unter Eigentumsvorbehalt gekauften und gelieferten Sachen zu pfänden, § 811 Abs.1 Nr.1,4, 5-7 ZPO;

die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen;

die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können;

    gegebenenfalls die Taschen- bzw. Kassenpfändung vorzunehmen;

den Arbeitgeber, sonstige Ansprüche und Vermögenswerte, insbesondere Ansprüche gegenüber dem Arbeitsamt, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Banken, Lebensversicherungen im Fall erfolgloser oder unzureichender Pfändung festzustellen;

eine Vorpfändungsbenachrichtigung gemäß §§ 802a Abs.2 Nr.5 i.V.m. 845 Abs.1 ZPO zu erlassen und zuzustellen, sofern Ansprüche des Schuldners gegen Dritte bekannt werden und eine sofortige Beschlagnahme geboten erscheint.

Falls bereits eine vorrangig wirksame Pfändung in einem Vermögensgegenstand vorliegt, wird beantragt, die Anschlusspfändung durchzuführen, § 826 ZPO;

bloße Zahlungszusagen oder Scheckzahlungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu akzeptieren oder trotzdem sofort zu pfänden;

keine Einstellung gemäß § 63 GVGA vorzunehmen, es sei denn, dass der Schuldner amtsbekannt ohne Arbeit ist.

 Falls der Schuldner angemessene Ratenzahlungen anbietet, besteht Einverständnis, dass der jeweilige Versteigerungstermin nach dem Ermessen des Gerichtsvollziehers verlegt wird.

Mit der Einziehung von Teilbeträgen besteht, sofern  die Forderung innerhalb des Zeitraumes aus § 802b Abs.2 ZPO getilgt wird, Einverständnis. Es wird um unverzügliche Unterrichtung über einen eventuellen Zahlungsplan und Vollstreckungsaufschub gem. § 802b Abs.3 Satz 1 ZPO gebeten.

Teilzahlungen werden genehmigt soweit diese nicht Bestandteil eines Zahlungsplans i.S.v. § 754 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind.

 

Falls der Schuldner den Zutritt zu seiner Wohnung sowie der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume nicht gestattet bzw. wenn der Schuldner, auch bei mehrfach erfolgter Ankündigung nicht angetroffen wird, so bitten wir um einen Vermerk im Protokoll.

Zahlungen sind ausschließlich an den Antragsteller zu leisten und Nachnahmen nur dort zu erheben. Um Übersendung eines vollständigen Pfändungsprotokolls, auch bei amtsbekannter Vermögenslosigkeit des Schuldners  wird gebeten.

 Anwaltskosten (Streitwert:)

0,30 Gebührensatz                          gem. Nr. 3309 VV RVG              EUR

Auslagen                                          gem. Nr. 7002 VV RVG              EUR

Mehrwertsteuer 0,00%                    gem. Nr. 7008 VV RVG              EUR                        

Kosten insgesamt                                                                             EUR                        

Gesamtforderung                                                                              EUR                        

2.

Sollte die Pfändung zu 1 ohne Erfolg sein oder sich keine Vollstreckungsmöglichkeiten ergeben wird

 im Rahmen der §§ 802c ZPO beantragt dem Schuldner

 die Vermögensauskunft sofort abzunehmen und eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses in elektronischer Form (z.B. per Email) zuzuleiten,

Sofern der Schuldner bereits innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft abgegeben hat, wird nur um Übersendung eines Abdruckes des Vermögensverzeichnisses des Schuldners gebeten.

Falls die Schuldnerin die Abgabe der Vermögensauskunft grundlos verweigert, oder dem Termin unentschuldigt fernbleibt, wird beantragt, die Akte dem zuständigen Vollstreckungsgericht mit dem Antrag zuzuleiten, gegen die Schuldnerin  Haftbefehl zu erlassen nach § 802 g ZPO. Der Antrag gilt auch für den Fall, dass in einem anderen Verfahren bereits Haftbefehl erlassen wurde.

3.

Falls der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft grundlos verweigert, oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, oder er dem Termin unentschuldigt fernbleibt, wird zusätzlich gem. § 802 l ZPO der Auftrag erteilt

 die Einholung von Drittauskünften

  •  bei den Trägern der Gesetzlichen Rentenversicherungen,
  • beim Bundeszentralamt für Steuern sowie
  • beim Kraftfahrbundesamt

 

 zu veranlassen.

 Im Falle der Abnahme/Einleitung des Verfahrens zur Vermögensauskunft/Sachaufklärung kommen folgende Kosten hinzu:

 

Anwaltskosten (Streitwert: €)
0,30 Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung gem. Nr. 3309 VV. RVG  €
Auslagen gem. Nr. 7002 VV. RVG  €
Umsatzsteuer 0,00% gem. Nr. 7008 VV. RVG  €
Kosten des Prozessbevollmächtigten insgesamt  €

 

Die Gerichtsvollzieherkosten können per Lastschrift über eines der genannten Konten des Unterzeichners eingezogen werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen“

Ich selbst lasse zwischenzeitlich meist den Auskunftsanspruch bezüglich dem Kraftfahrtbundesamt weg, da ich die Auskünfte bislang noch nie verwenden konnte. Ich wünsche euch viel Erfolg!

Gruß Jutta Hurt

 

 

 

 

§ 802 l ZPO, Auskunftsrecht des Gerichtsvollziehers

  • 802 l ZPO Auskunftsrecht des Gerichtsvollziehers

Hallo meine „Mitstreiter“,

so jetzt ist die ZV-Reform schon ne Weile durch und ihr habt bestimmt schon die eine oder andere Erfahrung mit den Veränderungen gemacht.

Ich bin zwischenzeitlich absoluter „Fan“ des § 802 l ZPO und habe meine Vollstreckungsaufträge entsprechend ausformuliert, dass ich, wenn die Voraussetzungen des § 802 l vorliegen auf JEDEN FALL die Auskünfte haben will. Insbesondere die Auskünfte bezüglich der Bankverbindungen sind mehr als nützlich.

Es gibt doch immer wieder Schuldner, die tatsächlich in der Vermögensauskunft vergessen, dass sie außer ihrem Konto (womöglich sogar ein P-Konto) noch andere Kontoverbindungen haben; sogar Bausparverträge sind über das Bundeszentralamt für Steuern erfasst. Es ist mir mit dieser Auskunft schon mehrfach gelungen die Forderung durch Pfändung auf diese Konten dann zu realisieren (und der Schuldner konnte beim Durchlesen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch wieder auf den aktuellen Stand seiner Kontoverbindungen gebracht werden 🙂 )

Es ist echt zu empfehlen. Die Auskunft über den Rentenversicherungsträger ist soweit ok, wenn man einen Arbeitgeber braucht (vorausgesetzt der Schuldner ist nicht selbstständig z.B.). Die Auskünfte über das Verkehrszentralregister sind, meines Erachtens, zu vernachlässigen. Zum einen erhält man sämtliche Daten über sämtliche Fahrzeuge die der Schuldner jemals auf sich zugelassen hatte und ob man das aktuell zugelassene Fahrzeug verwerten will ist meist eher zu verneinen (Aufwand Kosten/Zeit).

Also mal nachlesen beim 802 l ZPO:

㤠802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

(1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher

bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben;
das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung);
beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.

Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.“

Verwendung empfohlen!!!

Viel Erfolg euch noch!!

Gruß Jutta