Schlagwort-Archive: Anwaltszwang Vollstreckungsauftrag

Öfters gestellte Fragen II

Über die Suchbegriffe bzw. Schlüsselwörter/fragen über die ihr mich findet, sind mir einige Fragen aufgefallen. Ich versuche einen kleinen Überblick anzulegen, so wie ich die Sachen bearbeite:                                                                                      (aktualisiert 29.09.2011)

 

– Anwaltszwang Vollstreckungsauftrag?

 

Auch Privatpersonen können einen Vollstreckungsauftrag erteilen

 

– Pfändung an alle Banken zustellen?

 

Wenn der Schuldner mehrere Bankverbindungen unterhält, müssen alle Bankverbindungen entsprechend gepfändet werden und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an alle Banken (durch Gerichtsvollzieher) zugestellt werden

 

– Zuständigkeit Vollstreckungsgericht, Schuldner unbekannt verzogen

 

Als erstes muss man dann die aktuelle Anschrift des Schuldners in Erfahrung bringen bevor man weiter vollstrecken kann. Am besten über eine Einwohnermeldeamtsanfrage beim zuletzt bekannten Wohnsitz.

 

– vorläufiges Zahlungsverbot, Pfändungsgrenze?

 

Mir ist nicht bekannt dass es bei einer Pfändung eine Grenze „nach oben“ gibt. Wenn mir ein Schuldner einen Betrag X schuldet kann ich auch den Betrag X vollstrecken.

 

– ab welcher Forderung kann man vollstrecken?

 

Auch so genannte Minimalforderungen können vollstreckt werden. Einschränkungen gibt es nur bei Eintragungen von Zwangssicherungshypotheken und/oder Zwangsversteigerung von Eigentum hier muss die Gesamtforderung (einschließlich Kosten und Zinsen!) auf jeden Fall den Betrag von € 750,00 erreichen.

 

– Sparkonto mit vorhandener Pfändung kündigen, bekommt man dann das Guthaben ausbezahlt?

In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss das Recht auf Kündigung mit gepfändet werden, am allerbesten auch noch die Anordnung mit aufnehmen dass das Sparbuch vom Schuldner herausgegeben werden muss; ich formulier das immer so:

"auf Auszahlung des Guthabens aus Sparkonten und der bis zum Tage der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte und vorzeitige Kündigung der Sparguthaben; zu­gleich wird angeordnet, dass der Schuldner das über die jeweiligen Sparguthaben ausgestellte Sparbuch/Sparurkunde an den Gläubiger – zu Händen des Gerichtsvollziehers als Sequester – herauszugeben hat;"

Zur Kündigung des Sparguthabens muss man das Sparbuch mit vorlegen oder aber eine Erklärung des Schuldners dass er nicht mehr weiß wo das Sparbuch ist und es sich nicht in seinen Händen befindet. Sollte der Schuldner das Sparbuch nicht freiwillig hergeben (habe ich noch nie erlebt) muss man unter Vorlage des Titels sowie des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einen Vollstreckungsauftrag dem zuständigen Gerichtsvollzieher erteilen mit dem Auftrag "die Wegnahme des Sparbuches vorzunehmen bzw. zu vermerken dass sich das Sparbuch nicht mehr in Händen des Schuldners befindet und dieser nicht weiß wo es ist". Mit dieser Bestätigung (oder aber natürlich mit dem Sparbuch) kann man dann gegenüber der Bank (=Drittschuldner) dieses dann kündigen und um Auszahlung ersuchen. Die normalen Kündigungsfristen für Sparbücher gelten, d.h. unter Umständen muss man halt drei Monate warten bis man an das Geld kommt.

 

-vollstreckbare Ausfertigung, Unterschrift und Stempel Gericht?

Voraussetzung für die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen sind drei Dinge: Titel, Klausel, Zustellung. Also würde hier noch die Zustellung an den Schuldner fehlen. Diese kann entweder über das Gericht veranlasst werden, als Parteizustellung (wenn beide Seiten von einem Anwalt vertreten werden) oder durch den Gerichtsvollzieher.

Wie immer, viel Erfolg! Gruß Jutta