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Vollstreckungsauftrag mit Vermögenauskunft und Drittauskünften

Hallo liebe „Mitvollstrecker“, nachdem es (bislang) noch keinen Formularzwang gibt und ich mit dem Ergebnis unserer Vorschläge über die EDV nicht ganz glücklich bin, habe ich mir einen eigenen ZV-Auftrag mit den Bestimmungen des 802 l ZPO selber formuliert:

„Abs.:

Datum:

An die Verteilungsstelle

für Gerichtsvollzieheraufträge

bei dem Amtsgericht

 

Pfändungsauftrag/Antrag auf Vermögensauskunft/Antrag auf Drittauskünfte

  

In der Zwangsvollstreckungssache

-Gläubiger/in-

Prozessbevollmächtigte:

gegen

                                                                                               -Schuldner/in-

Nach dem Vollstreckungstitel

            …..

stehen dem Gläubiger, die gemäß nachstehender Berechnung, aufgeführten Ansprüche zu:

Hauptforderung                                                                                €

…%Zinsen (über dem Basiszins)seit                        bis                   €

vorgerichtliche Mahnkosten                                                             €

Kosten des gerichtlichen Verfahrens                                               €

5% Zinsen über dem Basiszins seit                          bis                   €

Kosten früher Vollstreckungsmaßnahmen

Anwalt                                                                                                  €

Gericht/Gerichtsvollzieher                                                              €                     

ergibt:

abzüglich geleistete Zahlungen                                                      €                     

ergibt/verbleibt:                                                                         €                     

zuzüglich fortlaufender Zinsen ab

Wegen dieser Forderung sowie der Kosten für diesen Antrag und der weiterhin anfallenden Zinsen beauftragen wir Sie mit der

Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners.

 1.Es wird beantragt:

gegebenenfalls das Geburtsdatum des Schuldners zu ermitteln sowie,

falls verzogen durch Nachfrage bei der Meldebehörde hinsichtlich der gegenwärtigen Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) entsprechend den Ausführungen im  § 755 ZPO nachzufragen

die unter Eigentumsvorbehalt gekauften und gelieferten Sachen zu pfänden, § 811 Abs.1 Nr.1,4, 5-7 ZPO;

die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen;

die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können;

    gegebenenfalls die Taschen- bzw. Kassenpfändung vorzunehmen;

den Arbeitgeber, sonstige Ansprüche und Vermögenswerte, insbesondere Ansprüche gegenüber dem Arbeitsamt, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Banken, Lebensversicherungen im Fall erfolgloser oder unzureichender Pfändung festzustellen;

eine Vorpfändungsbenachrichtigung gemäß §§ 802a Abs.2 Nr.5 i.V.m. 845 Abs.1 ZPO zu erlassen und zuzustellen, sofern Ansprüche des Schuldners gegen Dritte bekannt werden und eine sofortige Beschlagnahme geboten erscheint.

Falls bereits eine vorrangig wirksame Pfändung in einem Vermögensgegenstand vorliegt, wird beantragt, die Anschlusspfändung durchzuführen, § 826 ZPO;

bloße Zahlungszusagen oder Scheckzahlungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu akzeptieren oder trotzdem sofort zu pfänden;

keine Einstellung gemäß § 63 GVGA vorzunehmen, es sei denn, dass der Schuldner amtsbekannt ohne Arbeit ist.

 Falls der Schuldner angemessene Ratenzahlungen anbietet, besteht Einverständnis, dass der jeweilige Versteigerungstermin nach dem Ermessen des Gerichtsvollziehers verlegt wird.

Mit der Einziehung von Teilbeträgen besteht, sofern  die Forderung innerhalb des Zeitraumes aus § 802b Abs.2 ZPO getilgt wird, Einverständnis. Es wird um unverzügliche Unterrichtung über einen eventuellen Zahlungsplan und Vollstreckungsaufschub gem. § 802b Abs.3 Satz 1 ZPO gebeten.

Teilzahlungen werden genehmigt soweit diese nicht Bestandteil eines Zahlungsplans i.S.v. § 754 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind.

 

Falls der Schuldner den Zutritt zu seiner Wohnung sowie der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume nicht gestattet bzw. wenn der Schuldner, auch bei mehrfach erfolgter Ankündigung nicht angetroffen wird, so bitten wir um einen Vermerk im Protokoll.

Zahlungen sind ausschließlich an den Antragsteller zu leisten und Nachnahmen nur dort zu erheben. Um Übersendung eines vollständigen Pfändungsprotokolls, auch bei amtsbekannter Vermögenslosigkeit des Schuldners  wird gebeten.

 Anwaltskosten (Streitwert:)

0,30 Gebührensatz                          gem. Nr. 3309 VV RVG              EUR

Auslagen                                          gem. Nr. 7002 VV RVG              EUR

Mehrwertsteuer 0,00%                    gem. Nr. 7008 VV RVG              EUR                        

Kosten insgesamt                                                                             EUR                        

Gesamtforderung                                                                              EUR                        

2.

Sollte die Pfändung zu 1 ohne Erfolg sein oder sich keine Vollstreckungsmöglichkeiten ergeben wird

 im Rahmen der §§ 802c ZPO beantragt dem Schuldner

 die Vermögensauskunft sofort abzunehmen und eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses in elektronischer Form (z.B. per Email) zuzuleiten,

Sofern der Schuldner bereits innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft abgegeben hat, wird nur um Übersendung eines Abdruckes des Vermögensverzeichnisses des Schuldners gebeten.

Falls die Schuldnerin die Abgabe der Vermögensauskunft grundlos verweigert, oder dem Termin unentschuldigt fernbleibt, wird beantragt, die Akte dem zuständigen Vollstreckungsgericht mit dem Antrag zuzuleiten, gegen die Schuldnerin  Haftbefehl zu erlassen nach § 802 g ZPO. Der Antrag gilt auch für den Fall, dass in einem anderen Verfahren bereits Haftbefehl erlassen wurde.

3.

Falls der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft grundlos verweigert, oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, oder er dem Termin unentschuldigt fernbleibt, wird zusätzlich gem. § 802 l ZPO der Auftrag erteilt

 die Einholung von Drittauskünften

  •  bei den Trägern der Gesetzlichen Rentenversicherungen,
  • beim Bundeszentralamt für Steuern sowie
  • beim Kraftfahrbundesamt

 

 zu veranlassen.

 Im Falle der Abnahme/Einleitung des Verfahrens zur Vermögensauskunft/Sachaufklärung kommen folgende Kosten hinzu:

 

Anwaltskosten (Streitwert: €)
0,30 Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung gem. Nr. 3309 VV. RVG  €
Auslagen gem. Nr. 7002 VV. RVG  €
Umsatzsteuer 0,00% gem. Nr. 7008 VV. RVG  €
Kosten des Prozessbevollmächtigten insgesamt  €

 

Die Gerichtsvollzieherkosten können per Lastschrift über eines der genannten Konten des Unterzeichners eingezogen werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen“

Ich selbst lasse zwischenzeitlich meist den Auskunftsanspruch bezüglich dem Kraftfahrtbundesamt weg, da ich die Auskünfte bislang noch nie verwenden konnte. Ich wünsche euch viel Erfolg!

Gruß Jutta Hurt

 

 

 

 

Reform der Sachaufklärung, erste Erfahrungen

Erste Erfahrungen mit der Reform der Sachaufklärung

Mal wieder hallo zusammen!

Sorry dass ich mich so lange nicht gemeldet habe, aber es ist einfach viel los.  Nun kann ich aber ich über erste Erfahrungen mit der Umsetzung der Reform berichten.

Ich weiß ja nicht wie es den meisten von euch geht, aber ich habe im Büro eine entsprechende Anwaltssoftware, die haben auch brav ein bzw. zwei Updates aufgespielt, aber ich bin beim besten Willen nicht zufrieden!

Ich kann jetzt, wenn ich einen Vollstreckungsauftrag erteilen will zwischen sage und schreibe 24 verschiedenen Auftragsmöglichkeiten wählen.

Grundsätzlich ist es ja nicht schlecht wenn man wählen kann, aber 24 Möglichkeiten, viel zu viel um übersichtlich zu sein.

Ich habe mir jetzt selbst einen Auftrag zusammengeschrieben der für 94% aller Forderungen anwendbar ist.

Grundsätzlich will man (also der Gläubiger) ja Geld sehen, das heißt, einer schuldet einem was, das Ganze wird tituliert und dann möchte man so schnell wie möglich den (somit amtlich) geschuldeten Betrag erhalten!

Bisher war es so dass, sollte der Gerichtsvollzieher nicht erfolgreich vollstrecken können, man vom Schuldner das Vermögensverzeichnis bzw. nun die Vermögensauskunft erhält um zu schauen ob der Schuldner irgendwas hat wo man drauf zugreifen kann.

Mein Ziel ist es daher hier, zunächst nicht das Vermögensverzeichnis (bzw. jetzt die Vermögensauskunft) zu erhalten, sondern vorrangig auf jeden Fall nach § 802 l ZPO die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers zu nutzen und ihn bei den verschiedenen Behörden/Ämtern nachfragen zu lassen.

Über den Rentenversicherungsträger kann der Arbeitgeber, über das Bundeszentralamt für Steuern die Kontoverbindungen sowie über das Kraftfahrtbundesamt die zugelassenen Fahrzeuge des Schuldners, in Erfahrung gebracht werden.

Diese Daten kann ich dann zur weiteren Pfändung (Kontenpfändung, Lohn- und Gehaltspfändung, Verwertung von Fahrzeugen) unmittelbar und zügig verwenden.

Ich habe auch schon erste Auskünfte vorliegen und muss sagen, ich bin beeindruckt, bei einem Schuldner hat mir das Bundeszentralamt für Steuern sogar 6 Kontoverbindungen aufgeführt; ich bin überzeugt, die hätte der Schuldner sicherlich nicht alle in seinem Vermögensverzeichnis bzw. seiner Vermögensauskunft aufgeführt!!

Soweit sich über das Auskunftsrecht bzw. die Pfändung nichts ergibt kann man immer noch die Vermögensauskunft verlangen (also mit Haftbefehl o.ä.) um dann noch weitere Daten zu erhalten (z.B. Lebensversicherung o.ä.).

Also diese Änderung gefällt mir!

Euch noch viel Erfolg und ich werde wieder berichten.

 

Gruß Jutta Hurt

Zwangsvollstreckungsauftrag mit Anschluss EV

Bitte beachten: ab 01.01.2013 neue Gesetze!

 

Wie so mancher weiß ist es noch nicht damit getan dass man ein Urteil, Vollstreckungsbescheid oder ähnliches in Händen hält. Hätte der Schuldner zahlen „wollen“ hätte er es sicher schon früher getan. Also muss man leider „weitermachen“.

 Sobald man einen Titel in Händen hält und nichts über Arbeitgeber, Kontoverbindung oder ähnliches über den Schuldner weiß, erteilt man einen Vollstreckungsauftrag. Ein Vollstreckungsauftrag ist an das für den Schuldner zuständige Amtsgericht zu richten, und zwar an die „Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge“.

Sinnvoll ist es auch gleich einen so genannten „Kombi-Auftrag“ zu erteilen, das heißt, sollte der Schuldner unpfändbar sein, der zuständige Gerichtsvollzieher gleich das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (früher Offenbarungseid) in die Wege leitet.

Im Anschluss habe ich die Formulierung eines Vollstreckungsauftrag, wie ich ihn zumeist erteile, aufgeführt: 

die Stellen die fett, kursiv und unterstrichen sind bitte beachten, da habe ich meinen „Senf“ d.h. Erklärungen dazugeschrieben.


„An die

Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge

bei dem Amtsgericht

…..


ZWANGSVOLLSTRECKUNGSAUFTRAG MIT ANSCHLUSS EV

 

 

 

Nach dem anliegenden Vollstreckungstitel

 

(hier die genaue Bezeichnung des Titels einfügen, das heißt das Rubrum (meist Deckblatt des Titels mit „Namen“ des Titels sowie Name und komplette Anschrift des Gläubigers und natürlich ganz wichtig Name und Anschrift des Schuldners (kein Postfach!))

 

stehen dem Gläubiger (der Gläubigerin oder den Gläubigern), die in der beigefügten Berechnung aufgeführten Ansprüche zu.

 

Hauptforderung                                                                                                                        €

Zinsen (Höhe des Zinssatzes, Zinsbeginn und Zinsende (immer gestern nehmen!)          €

Kosten des Verfahrens                                                                                                            €

usw……

 

Wegen dieser Forderung sowie der Kosten für diesen Antrag und der weiterhin anfallenden Zinsen werden Sie mit der

 (Falls von Anwaltsbüro beauftragt, hier die derzeitige 0,3 Gebühr (nebst Auslagenpauschale +ggf Mwst. aus er Gesamtforderungssumme einfügen)

                             Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners, nebst Taschenpfändung, beauftragt.

Es ist sehr sinnvoll explizit die Taschenpfändung mit in den Auftrag aufzunehmen, damit soll der Gerichtsvollzieher angehalten werden auch in die Hosentaschen bzw. in den Geldbeutel des Schuldners zu schauen.

 Abschrift des Pfändungsprotokolls wird erbeten. Bei Unpfändbarkeit wird, soweit möglich, um Angabe des Arbeitgebers und der Bankverbindung des Schuldners, sowie um Mitteilung gebeten, ob und wo dieser über Grundbesitz verfügt. Sollten Ihnen Ansprüche des Schuldners gegen Dritte bekannt werden und eine sofortige Beschlagnahme geboten erscheinen, beauftragen wir Sie mit der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots gemäß § 845 ZPO.

 Zu einer Ratentilgung nach fruchtloser Pfändung im Rahmen des § 806b ZPO besteht ebenfalls Einverständnis. Es macht Sinn diese Einverständniserklärung gleich zu erteilen, da der Gerichtsvollzieher eh die Möglichkeit hat dem Schuldner (unter gewissen Voraussetzungen, bitte bei § 806b ZPO dann nachlesen, falls es interessiert) Ratenzahlungsmöglichkeiten einzuräumen.

 Die Kosten Ihrer Inanspruchnahme können ggf. per Lastschriftverfahren über eines der genannten Konten eingezogen werden.

 Für den Fall der Durchsuchungsverweigerung (§807 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), der (teilweise) erfolglosen Sachpfändung (§807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder des wiederholten Nichtantreffens des Schuldners (§807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) beauftrage ich Sie, einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung zu bestimmen und mich von diesem Termin zu verständigen, damit ich daran gegebenenfalls teilnehmen oder einen Vertreter entsenden kann.

 Von dem Terminprotokoll und Vermögensverzeichnis werden Abschriften erbeten. Falls der Schuldner in den letzten 3 Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wird gebeten, diesen Antrag für gegenstandslos zu betrachten und eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu übersenden.

 Sollte der Schuldner zum Termin nicht erscheinen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, wird gegenüber dem zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt  Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erteilen und dem zuständigen Gerichtsvollzieher die Ausfertigung des Haftbefehls zu übermitteln. Um entsprechende Abgabenachricht wird gebeten.

 Dem zuständigen Gerichtsvollzieher wird hierfür, rein vorsorglich, bereits Verhaftungsauftrag

 

Hinzu kommen dann die Kosten für den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

(Falls von Anwaltsbüro beauftragt, hier die derzeitige 0,3 Gebühr (nebst Auslagenpauschale +ggf Mwst.) aus Streitwert max. € 1500,00,  einfügen)

Abschrift dieses Antrags ist beigefügt.

 Der Schuldtitel ist ggf. noch zuzustellen. (Der Passus ist wichtig, insbesondere dann wenn der Titel noch nicht zugestellt wurde, da, wie bekannt, Titel, Klausel und Zustellung Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist. Bei einem Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher kann dieser die Zustellung vornehmen)

 

Mit freundlichen Grüßen“

 

Es muss vielleicht noch angefügt werden, dass, bis über den zuständigen Gerichtsvollzieher eine Reaktion erfolgt, gut zwei Monate ins Land gehen können. Die Auslastung der Gerichtsvollzieher ist i.d.R. über 100%.

Viel Erfolg mit der Zwangsvollstreckung. Soweit euch diesbezüglich Fragen oder Anregungen einfallen freue ich mich natürlich über eine Resonanz!