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Pfändung von zwei Einkommen

Pfändung von zwei Einkommen

Sicherlich hat der eine oder andere bereits Schuldner gehabt die nicht einer Arbeitstätigkeit nachgehen sondern zwei oder aber eine Rente erhalten und geringfügig beschäftigt sind zum Beispiel.

Ich habe bei solchen Konstellationen des Öfteren erlebt, dass beide Einkünfte für sich gesehen sich unterhalb der Pfandfreigrenze befinden.

Im ersten Moment für mich als Gläubiger natürlich sehr ärgerlich, aber halt nur im ersten Moment. Man hat die Möglichkeit bei Pfändung von Einkommen zu beantragen, dass die Einkommen (also die Nettobeträge) zusammengerechnet werden. Dann ergibt sich meist ein pfändbarer Betrag. Aber der Gläubiger muss auch gleich mitbeantragen aus welchem Einkommen der pfändbare Betrag dann entnommen werden muss.

In der Praxis hat es bei mir mit folgender Formulierung schon geklappt (diesen Text nach der Pfändungsanspruchsformulierung):

Es wird beantragt, die Zusammenrechnung (§850 e Nr. 2a ZPO) des Anspruchs auf Leistung gegenüber dem …. (Drittschuldner Ziffer 1) mit dem Anspruch auf… (z.B. Witwenrente) gegenüber der … (z.B. LVA Württemberg) (Drittschuldner Ziffer 2)anzuordnen und zu bestimmen, dass der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie der laufenden Sozialgeldleistungen zu entnehmen ist.

oder

Es wird weiterhin beantragt, zur Berechnung des nach § 850 c ZPO pfändbaren Teils des Gesamteinkommens, die Nettoarbeitseinkommen des Schuldners aus seinen Arbeitsverhältnissen bei den Drittschuldner zu 1 und 2 (siehe oben) gem. § 850 e Nr. 2 ZPO zusammen zu rechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, welches der Schuldner beim Drittschuldner zu 1 (Fa. …)

Das Vollstreckungsgericht entscheidet diese Sache nur auf ANTRAG.

Das Schöne an der ganzen Sache ist, wenn die einzelnen Ansprüche bereits gepfändet wurden, von den anderen Gläubigern aber eine Zusammenrechnung nicht beantragt wurde „überhole“ ich damit die vorrangigen Gläubiger um den pfändbaren Betrag bzw. Differenzbetrag.

Der Kommentar Stöber „Forderungspfändung“ sagt dazu: „Wenn mehrere Gläubiger gepfändet haben, muss jeder Antrag stellen, der für den durch seine Pfändung notwendigen Lohnabzug die Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen anstrebt. … Erwirkt nur ein Gläubiger den Zusammenrechnungsbeschluss, so wird für ihn der Lohnabzug unter Zugrundelegung der mehreren Arbeitseinkommen berechnet. Für die übrigen Gläubiger bleibt es beim Lohnabzug aus den Einzeleinkommen. … Der Zusammenrechnungsbeschluss kann nur dem Gläubiger, auf dessen Antrag (in dessen Vollstreckungsverfahren) er erlassen ist, einen weitergehenden Pfändungszugriff an seiner Rangstelle (§ 804 Abs. 3 ZPO) ermöglichen, …“

Toll nicht!!!

Probiert es mal aus und wie gehabt viel Erfolg beim vollstrecken.

Jutta Hurt