Schlagwort-Archive: Drittschuldnererklärung

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, allgemeine Hinweise

Bitte beachten: ab 01.04.2013 Formularpflicht bei Pfü!

zu finden beim Bundesministerium für Justiz: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Antrag_Erlass_Pfaendungs_Ueberweisungsbeschluss_insbes_gewoehnl_Geldforderungen.pdf?__blob=publicationFile

Hallo zusammen, noch eine kleine Anmerkung zu den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss-Anträgen.

Sinnvoll ist es wenn ihr die nachstehenden „Kreuzchen“ an der gleichen Stelle setzt wie ich auch.

 Antrag:

Es wird beantragt, den nachfolgenden Beschluss zu erlassen.

( X ) Zustellung zu vermitteln   (    ) Zustellung wird selbst veranlasst

( X ) an Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO

(   ) Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist gem.

       anliegendem PKH-Beschluss bewilligt

( X ) Schuldtitel und ( X ) Vollstreckungsbelege anbei

 

Datum                                     Unterschrift

 

 

Es macht Sinn die Zustellung vermitteln zu lassen, da das erlassende Gericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dann gleich an den für den Drittschuldner zuständigen Gerichtsvollzieher bzw. an die zuständige Gerichtsvollzieherverteilungsstelle verschickt. Kostet dann somit kein Porto extra und man muss auch nicht suchen, wer denn nun zuständig ist für die Zustellung.

 

Ebenfalls macht es Sinn die Zustellung an den Drittschuldner gem. § 840 ZPO vermitteln zu lassen, da dieser § die Erklärungspflicht des Drittschuldners (siehe nachstehender Inhalt des § 840 ZPO)  beinhaltet. Somit ist der Drittschuldner verpflichtet eine entsprechende Erklärung abzugeben. Eventuelle Schadensersatzansprüche aus Nichterklärung könnten dann hergeleitet werden.

 

§ 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners

 

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

 

1.

ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;

 

2.

ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;

 

3.

ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;

 

4.

ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 833a Abs. 2 aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und

 

5.

ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatz bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Im ersteren Fall sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

 

Dass der Schuldtitel und eventuelle Vollstreckungsbelege dem Antrag beigefügt werden, sollte selbstverständlich sein, da ja der Anspruch im Allgemeinen und der Höhe nach nachgewiesen werden muss.

Diese Vollstreckungsunterlagen erhält man nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Gericht zurück.

 

 

 

Steuerrückerstattung pfänden

Soweit ein Vermögensverzeichnis vorliegt und der Schuldner (hier Privatperson)darin angibt Steuerrückerstattungsansprüche für das laufende (und/oder das zurückliegende) Kalenderjahr zu haben kann eine Pfändung genau bezüglich dieser Steuerrückerstattungsansprüche ausgebracht werden.

Dieser Pfändungsantrag ist beim für den Schuldner zuständigen Amtsgericht zu stellen. Das zuständige Finanzamt ergibt sich entweder aus dem Vermögensverzeichnis, oder aber lässt es sich leicht in Erfahrung bringen (ein Lob auf das Internet). Wie üblich ist auch bei dieser Pfändung der Anspruch genau zu bezeichnen. Zu beachten ist, dass Steuerrückerstattungsansprüche nur für bereits abgelaufene Kalenderjahre entstanden sind. Deswegen ist es manchmal gar nicht so schlecht mit einem solchen Antrag (je nach dem wie weit das Jahr fortgeschritten ist) bis 02.01. des darauffolgenden Jahres zu warten. Somit kann auch das dann gerade erst abgelaufene Kalender in den Pfändungsanspruch mit aufgenommen werden. Dieser Antrag könnte z.B. so lauten: "Gepfändet wird der angebliche Anspruch des Schuldners an den Drittschuldner (hier Finanzamt!) auf Auszahlung eines eventuellen Steuer-Rückerstattungsanspruch der sich bei Abgabe der Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr … (hier z.B. 2010) und die früheren Kalenderjahre ergibt"

Das zuständige Finanzamt wird von sich aus in der Drittschuldnererklärung dann sicherlich mitteilen, dass die früheren Kalenderjahre (meist) nur bis 5 Jahre zurück berücksichtigt werden können.

Das gute an einer Steuerpfändung ist, dass keine Pfandfreigrenze beachtet werden muss. Das heißt, der Steuerrückerstattungsbetraag der errechnet wird, wird dann auch ausgekehrt.

Das schlechte an einer Steuerpfändung ist, dass der Schuldner auch tatsächlich eine Erklärung abgeben muss.