Hallo liebe „Mitvollstrecker“, nachdem es (bislang) noch keinen Formularzwang gibt und ich mit dem Ergebnis unserer Vorschläge über die EDV nicht ganz glücklich bin, habe ich mir einen eigenen ZV-Auftrag mit den Bestimmungen des 802 l ZPO selber formuliert:
„Abs.:
Datum:
An die Verteilungsstelle
für Gerichtsvollzieheraufträge
bei dem Amtsgericht
Pfändungsauftrag/Antrag auf Vermögensauskunft/Antrag auf Drittauskünfte
In der Zwangsvollstreckungssache
-Gläubiger/in-
Prozessbevollmächtigte:
gegen
-Schuldner/in-
Nach dem Vollstreckungstitel
…..
stehen dem Gläubiger, die gemäß nachstehender Berechnung, aufgeführten Ansprüche zu:
Hauptforderung €
…%Zinsen (über dem Basiszins)seit bis €
vorgerichtliche Mahnkosten €
Kosten des gerichtlichen Verfahrens €
5% Zinsen über dem Basiszins seit bis €
Kosten früher Vollstreckungsmaßnahmen
Anwalt €
Gericht/Gerichtsvollzieher €
ergibt:
abzüglich geleistete Zahlungen €
ergibt/verbleibt: €
zuzüglich fortlaufender Zinsen ab
Wegen dieser Forderung sowie der Kosten für diesen Antrag und der weiterhin anfallenden Zinsen beauftragen wir Sie mit der
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners.
1.Es wird beantragt:
gegebenenfalls das Geburtsdatum des Schuldners zu ermitteln sowie,
falls verzogen durch Nachfrage bei der Meldebehörde hinsichtlich der gegenwärtigen Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) entsprechend den Ausführungen im § 755 ZPO nachzufragen
die unter Eigentumsvorbehalt gekauften und gelieferten Sachen zu pfänden, § 811 Abs.1 Nr.1,4, 5-7 ZPO;
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen;
die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können;
gegebenenfalls die Taschen- bzw. Kassenpfändung vorzunehmen;
den Arbeitgeber, sonstige Ansprüche und Vermögenswerte, insbesondere Ansprüche gegenüber dem Arbeitsamt, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Banken, Lebensversicherungen im Fall erfolgloser oder unzureichender Pfändung festzustellen;
eine Vorpfändungsbenachrichtigung gemäß §§ 802a Abs.2 Nr.5 i.V.m. 845 Abs.1 ZPO zu erlassen und zuzustellen, sofern Ansprüche des Schuldners gegen Dritte bekannt werden und eine sofortige Beschlagnahme geboten erscheint.
Falls bereits eine vorrangig wirksame Pfändung in einem Vermögensgegenstand vorliegt, wird beantragt, die Anschlusspfändung durchzuführen, § 826 ZPO;
bloße Zahlungszusagen oder Scheckzahlungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu akzeptieren oder trotzdem sofort zu pfänden;
keine Einstellung gemäß § 63 GVGA vorzunehmen, es sei denn, dass der Schuldner amtsbekannt ohne Arbeit ist.
Falls der Schuldner angemessene Ratenzahlungen anbietet, besteht Einverständnis, dass der jeweilige Versteigerungstermin nach dem Ermessen des Gerichtsvollziehers verlegt wird.
Mit der Einziehung von Teilbeträgen besteht, sofern die Forderung innerhalb des Zeitraumes aus § 802b Abs.2 ZPO getilgt wird, Einverständnis. Es wird um unverzügliche Unterrichtung über einen eventuellen Zahlungsplan und Vollstreckungsaufschub gem. § 802b Abs.3 Satz 1 ZPO gebeten.
Teilzahlungen werden genehmigt soweit diese nicht Bestandteil eines Zahlungsplans i.S.v. § 754 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind.
Falls der Schuldner den Zutritt zu seiner Wohnung sowie der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume nicht gestattet bzw. wenn der Schuldner, auch bei mehrfach erfolgter Ankündigung nicht angetroffen wird, so bitten wir um einen Vermerk im Protokoll.
Zahlungen sind ausschließlich an den Antragsteller zu leisten und Nachnahmen nur dort zu erheben. Um Übersendung eines vollständigen Pfändungsprotokolls, auch bei amtsbekannter Vermögenslosigkeit des Schuldners wird gebeten.
Anwaltskosten (Streitwert:)
0,30 Gebührensatz gem. Nr. 3309 VV RVG EUR
Auslagen gem. Nr. 7002 VV RVG EUR
Mehrwertsteuer 0,00% gem. Nr. 7008 VV RVG EUR
Kosten insgesamt EUR
Gesamtforderung EUR
2.
Sollte die Pfändung zu 1 ohne Erfolg sein oder sich keine Vollstreckungsmöglichkeiten ergeben wird
im Rahmen der §§ 802c ZPO beantragt dem Schuldner
die Vermögensauskunft sofort abzunehmen und eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses in elektronischer Form (z.B. per Email) zuzuleiten,
Sofern der Schuldner bereits innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft abgegeben hat, wird nur um Übersendung eines Abdruckes des Vermögensverzeichnisses des Schuldners gebeten.
Falls die Schuldnerin die Abgabe der Vermögensauskunft grundlos verweigert, oder dem Termin unentschuldigt fernbleibt, wird beantragt, die Akte dem zuständigen Vollstreckungsgericht mit dem Antrag zuzuleiten, gegen die Schuldnerin Haftbefehl zu erlassen nach § 802 g ZPO. Der Antrag gilt auch für den Fall, dass in einem anderen Verfahren bereits Haftbefehl erlassen wurde.
3.
Falls der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft grundlos verweigert, oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, oder er dem Termin unentschuldigt fernbleibt, wird zusätzlich gem. § 802 l ZPO der Auftrag erteilt
die Einholung von Drittauskünften
- bei den Trägern der Gesetzlichen Rentenversicherungen,
- beim Bundeszentralamt für Steuern sowie
zu veranlassen.
Im Falle der Abnahme/Einleitung des Verfahrens zur Vermögensauskunft/Sachaufklärung kommen folgende Kosten hinzu:
Anwaltskosten (Streitwert: €) | | | |
0,30 Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung | gem. Nr. 3309 VV. RVG | | € |
Auslagen | gem. Nr. 7002 VV. RVG | | € |
Umsatzsteuer 0,00% | gem. Nr. 7008 VV. RVG | | € |
Kosten des Prozessbevollmächtigten insgesamt | | | € |
Die Gerichtsvollzieherkosten können per Lastschrift über eines der genannten Konten des Unterzeichners eingezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen“
Ich selbst lasse zwischenzeitlich meist den Auskunftsanspruch bezüglich dem Kraftfahrtbundesamt weg, da ich die Auskünfte bislang noch nie verwenden konnte. Ich wünsche euch viel Erfolg!
Gruß Jutta Hurt