Archiv der Kategorie: Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (ZV ab 01.01.2013)

885 a ZPO, beschränkter Vollstreckungsauftrag (zum 01.05.2013)

Räumung von Wohnraum vormals das „Berliner Modell“ genannt, wird durch § 885a ZPO „beschränkter Vollstreckungsauftrag“ ersetzt

Das Problem bei Räumungen bis April 2013 war, dass der Gerichtsvollzieher nicht nur die Mieter aus den Räumlichkeiten weisen musste, sondern auch, falls der Schuldner nicht selbstständig ausgezogen war, das Mobiliar und anderes, unter Zuhilfenahme einer Spedition entfernen und einlagern lassen.

Es war mit Kosten von rund € 1000,00 pro zu räumenden Raum zu rechnen. Der Gerichtsvollzieher verlangte vorab einen ordentlichen Vorschuss und der Vermieter (Gläubiger) musste diesen vorab zur Verfügung stellen.

Unter Umständen (also meistens) blieb der Vermieter neben der eventuell eh schon rückständigen Miete auch noch auf den Räumungskosten sitzen.

Aus dieser durchaus schlechten Situation für die Vermieter heraus, wurde über das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) diese Art der Zwangsräumung, das so genannte „Berliner Modell“ kreiert. Damit konnte „nur“ der Mieter „entfernt“ werden.

Der Name „Berliner Modell“, so Wikipedia, stammt von zahlreichen Rechtsprechungs-nachweisen aus dem Berliner Raum.

Das „Berliner Modell“ ist in nun vereinfachter Form als „beschränkter Vollstreckungsauftrag“ seit dem 1. Mai 2013 in § 885a ZPO geregelt. Danach ist, nicht nur durch die Rechtsprechung sondern direkt durch das Gesetz geregelt, dass der Vollstreckungsauftrag auf die Herausgabevollstreckung (Entfernung der Mieter) beschränkt werden kann.

In § 885 a ZPO ist ebenfalls geregelt, dass der zuständige Gerichtsvollzieher die dabei frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren hat, die sich in der Wohnung befinden. Unabhängig davon ob sich der Vollstreckungsauftrag darauf bezieht oder nicht.

Bezüglich der zurückgelassenen Sachen des Mieters können diese, soweit sie nicht verwertet wurden, nach der in § 885 a ZPO geregelten Verwahrzeit von einem Monat, vernichtet/entsorgt werden. Abfall kann natürlich sofort entsorgt werden.

Sachen, die nicht verwertet werden können, kann der Mieter gem. § 885a Abs. 4 Satz 4 ZPO nach einem Monat vernichten.

Achtung: Sachen, die dem Vermieterpfandrecht unterliegen (z. B. werthaltige Luxusgegenstände), sind entsprechend nach den §§ 1257, 1233 – 1240 BGB im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten. Sie dürfen nicht vernichtet werden.

Die übrigen zwar Sachen, die nicht dem Pfandrecht unterliegenden, aber gleichwohl verwertbaren Sachen sind, sind zu verwerten (hinterlegungsfähige Sachen durch Versteigerung, andere Sachen durch freihändigen Verkauf).

Ergebnis:

Das bisherige „Berliner Modell“ bzw. der jetzige „beschränkte Vollstreckungsauftrag“ ist  schnell und kostengünstiger als andere Arten der Räumung. Auf jeden Fall zu empfehlen, wenn die zu räumende Wohnung entweder leer ist, nur noch Müll enthält oder der Mieter der Entsorgung der zurückgelassenen Sachen zustimmt. Ich persönlich favorisiere diese Art der Räumung eigentlich in nahezu allen Räumungssachen. Man sollte aber auf jeden Fall beachten, dass die dem Schuldner gehörenden bzw. hinterlassenen Sachen nicht einfach wahllos nach einem Monat entsorgt werden, es könnten „verwertbare“ Sachen dabei sein.

neues Formular in der Zwangsvollstreckung:

Soweit keinerlei Geldbetrag mit vollstreckt werden soll (also AUCH nicht die Kosten der Zwangsvollstreckung, wird kein Formular benötigt;

Soweit rückständige Miete o.ä. bzw. die Kosten des Räumungsauftrages mit vollstreckt werden sollen, muss das Formular zwingend verwendet werden; dort ist der Räumungsauftrag unter „O“ einzutragen (also Tenor des Urteils, d.h. die genaue Bezeichnung was geräumt werden soll), zudem verwende ich immer noch den Hinweis: „Wir möchten höflichst darauf hinweisen, dass nach § 272 Abs. 4 ZPO Räumungssachen vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind“

Bei der Berechnung des Streitwerts nehme ich bezüglich der Räumung den Streitwert aus dem Vollstreckungstitel (gegebenenfalls plus Geldbetrag der vollstreckt werden soll)

Viel Erfolg

Vollstreckungsauftrag mit Vermögenauskunft und Drittauskünften

Hallo liebe „Mitvollstrecker“, nachdem es (bislang) noch keinen Formularzwang gibt und ich mit dem Ergebnis unserer Vorschläge über die EDV nicht ganz glücklich bin, habe ich mir einen eigenen ZV-Auftrag mit den Bestimmungen des 802 l ZPO selber formuliert:

„Abs.:

Datum:

An die Verteilungsstelle

für Gerichtsvollzieheraufträge

bei dem Amtsgericht

 

Pfändungsauftrag/Antrag auf Vermögensauskunft/Antrag auf Drittauskünfte

  

In der Zwangsvollstreckungssache

-Gläubiger/in-

Prozessbevollmächtigte:

gegen

                                                                                               -Schuldner/in-

Nach dem Vollstreckungstitel

            …..

stehen dem Gläubiger, die gemäß nachstehender Berechnung, aufgeführten Ansprüche zu:

Hauptforderung                                                                                €

…%Zinsen (über dem Basiszins)seit                        bis                   €

vorgerichtliche Mahnkosten                                                             €

Kosten des gerichtlichen Verfahrens                                               €

5% Zinsen über dem Basiszins seit                          bis                   €

Kosten früher Vollstreckungsmaßnahmen

Anwalt                                                                                                  €

Gericht/Gerichtsvollzieher                                                              €                     

ergibt:

abzüglich geleistete Zahlungen                                                      €                     

ergibt/verbleibt:                                                                         €                     

zuzüglich fortlaufender Zinsen ab

Wegen dieser Forderung sowie der Kosten für diesen Antrag und der weiterhin anfallenden Zinsen beauftragen wir Sie mit der

Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners.

 1.Es wird beantragt:

gegebenenfalls das Geburtsdatum des Schuldners zu ermitteln sowie,

falls verzogen durch Nachfrage bei der Meldebehörde hinsichtlich der gegenwärtigen Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) entsprechend den Ausführungen im  § 755 ZPO nachzufragen

die unter Eigentumsvorbehalt gekauften und gelieferten Sachen zu pfänden, § 811 Abs.1 Nr.1,4, 5-7 ZPO;

die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen;

die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können;

    gegebenenfalls die Taschen- bzw. Kassenpfändung vorzunehmen;

den Arbeitgeber, sonstige Ansprüche und Vermögenswerte, insbesondere Ansprüche gegenüber dem Arbeitsamt, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Banken, Lebensversicherungen im Fall erfolgloser oder unzureichender Pfändung festzustellen;

eine Vorpfändungsbenachrichtigung gemäß §§ 802a Abs.2 Nr.5 i.V.m. 845 Abs.1 ZPO zu erlassen und zuzustellen, sofern Ansprüche des Schuldners gegen Dritte bekannt werden und eine sofortige Beschlagnahme geboten erscheint.

Falls bereits eine vorrangig wirksame Pfändung in einem Vermögensgegenstand vorliegt, wird beantragt, die Anschlusspfändung durchzuführen, § 826 ZPO;

bloße Zahlungszusagen oder Scheckzahlungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu akzeptieren oder trotzdem sofort zu pfänden;

keine Einstellung gemäß § 63 GVGA vorzunehmen, es sei denn, dass der Schuldner amtsbekannt ohne Arbeit ist.

 Falls der Schuldner angemessene Ratenzahlungen anbietet, besteht Einverständnis, dass der jeweilige Versteigerungstermin nach dem Ermessen des Gerichtsvollziehers verlegt wird.

Mit der Einziehung von Teilbeträgen besteht, sofern  die Forderung innerhalb des Zeitraumes aus § 802b Abs.2 ZPO getilgt wird, Einverständnis. Es wird um unverzügliche Unterrichtung über einen eventuellen Zahlungsplan und Vollstreckungsaufschub gem. § 802b Abs.3 Satz 1 ZPO gebeten.

Teilzahlungen werden genehmigt soweit diese nicht Bestandteil eines Zahlungsplans i.S.v. § 754 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind.

 

Falls der Schuldner den Zutritt zu seiner Wohnung sowie der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume nicht gestattet bzw. wenn der Schuldner, auch bei mehrfach erfolgter Ankündigung nicht angetroffen wird, so bitten wir um einen Vermerk im Protokoll.

Zahlungen sind ausschließlich an den Antragsteller zu leisten und Nachnahmen nur dort zu erheben. Um Übersendung eines vollständigen Pfändungsprotokolls, auch bei amtsbekannter Vermögenslosigkeit des Schuldners  wird gebeten.

 Anwaltskosten (Streitwert:)

0,30 Gebührensatz                          gem. Nr. 3309 VV RVG              EUR

Auslagen                                          gem. Nr. 7002 VV RVG              EUR

Mehrwertsteuer 0,00%                    gem. Nr. 7008 VV RVG              EUR                        

Kosten insgesamt                                                                             EUR                        

Gesamtforderung                                                                              EUR                        

2.

Sollte die Pfändung zu 1 ohne Erfolg sein oder sich keine Vollstreckungsmöglichkeiten ergeben wird

 im Rahmen der §§ 802c ZPO beantragt dem Schuldner

 die Vermögensauskunft sofort abzunehmen und eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses in elektronischer Form (z.B. per Email) zuzuleiten,

Sofern der Schuldner bereits innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft abgegeben hat, wird nur um Übersendung eines Abdruckes des Vermögensverzeichnisses des Schuldners gebeten.

Falls die Schuldnerin die Abgabe der Vermögensauskunft grundlos verweigert, oder dem Termin unentschuldigt fernbleibt, wird beantragt, die Akte dem zuständigen Vollstreckungsgericht mit dem Antrag zuzuleiten, gegen die Schuldnerin  Haftbefehl zu erlassen nach § 802 g ZPO. Der Antrag gilt auch für den Fall, dass in einem anderen Verfahren bereits Haftbefehl erlassen wurde.

3.

Falls der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft grundlos verweigert, oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, oder er dem Termin unentschuldigt fernbleibt, wird zusätzlich gem. § 802 l ZPO der Auftrag erteilt

 die Einholung von Drittauskünften

  •  bei den Trägern der Gesetzlichen Rentenversicherungen,
  • beim Bundeszentralamt für Steuern sowie
  • beim Kraftfahrbundesamt

 

 zu veranlassen.

 Im Falle der Abnahme/Einleitung des Verfahrens zur Vermögensauskunft/Sachaufklärung kommen folgende Kosten hinzu:

 

Anwaltskosten (Streitwert: €)
0,30 Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung gem. Nr. 3309 VV. RVG  €
Auslagen gem. Nr. 7002 VV. RVG  €
Umsatzsteuer 0,00% gem. Nr. 7008 VV. RVG  €
Kosten des Prozessbevollmächtigten insgesamt  €

 

Die Gerichtsvollzieherkosten können per Lastschrift über eines der genannten Konten des Unterzeichners eingezogen werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen“

Ich selbst lasse zwischenzeitlich meist den Auskunftsanspruch bezüglich dem Kraftfahrtbundesamt weg, da ich die Auskünfte bislang noch nie verwenden konnte. Ich wünsche euch viel Erfolg!

Gruß Jutta Hurt

 

 

 

 

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ab 25.06.2014

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (überarbeitetes Formular)

03.03.2015

Hier ein Link für die „neuen“ Formulare:

http://www.bmjv.de/DE/Service/Formulare/_node.html

Dort müsst ihr auf „Pfändungsrecht“ gehen und dann könnt ihr euch den Pfändungs- und ÜberweisungsbeschlussAntrag aussuchen der für eure Sache richtig ist.

Als kleiner Hinweis:

Zwischenzeitlich gibt es eine BGH-Entscheidung die besagt, dass (in meinen Worten) im Formular auch Einträge vorgenommen werden können, wenn das Formular „nicht ausreichend“ ist. Aber lest selber mal nach:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=67047&pos=0&anz=1

Auf jeden Fall viel Spaß damit und viel Erfolg

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gültig ab 25.06.2014 (aktuelle Fassung)

Hurra (ironisch!!!), die Pfändungs- und Überweisungsbeschluss-Formulare wurden überarbeitet:

„§ 6 ZVFV – Übergangsregelung

Für Anträge, die bis zum 1. November 2014 gestellt werden, können die bis zum 24. Juni 2014 bestimmten Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter genutzt werden. Für Anträge, die bis zum 1. Juni 2015 gestellt werden, kann das bis zum 24. Juni 2014 bestimmte Formular für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung weiter genutzt werden.“

(zu finden u.a. unter: http://www.juraforum.de/gesetze/zvfv/6-uebergangsregelung)

Die Formulare könnt Ihr Euch herunterladen beim Justizportal des Bundes und der Länder:

http://www.justiz.de/formulare/index.php

Hurra ist tatsächlich ironisch gemeint! Die Überarbeitung ist nicht viel besser als des „erste Modell“, es ist z.B. nicht ganz klar bei den Zinsen, dass ich auch fortlaufende Zinsen haben will. Die Verzugszinshöhe ist falsch bzw. der Übergang von 8% auf 9% nicht mit eingearbeitet. Die Lastschrifteinzugsermächtigung für die Gerichtsvollzieher fehlt, da mach ich allerdings zwischenzeitlich ich auf der letzten Seite (also da wo noch was eingetragen werden kann, es aber keine Anordnung ist) den Vermerk dass der zuständige Gerichtsvollzieher für die Zustellung die Kosten im Lastschriftverfahren einziehen kann.

Viel Erfolg beim Bearbeiten

Gruß Jutta Hurt

 

§ 802 l ZPO, Auskunftsrecht des Gerichtsvollziehers

  • 802 l ZPO Auskunftsrecht des Gerichtsvollziehers

Hallo meine „Mitstreiter“,

so jetzt ist die ZV-Reform schon ne Weile durch und ihr habt bestimmt schon die eine oder andere Erfahrung mit den Veränderungen gemacht.

Ich bin zwischenzeitlich absoluter „Fan“ des § 802 l ZPO und habe meine Vollstreckungsaufträge entsprechend ausformuliert, dass ich, wenn die Voraussetzungen des § 802 l vorliegen auf JEDEN FALL die Auskünfte haben will. Insbesondere die Auskünfte bezüglich der Bankverbindungen sind mehr als nützlich.

Es gibt doch immer wieder Schuldner, die tatsächlich in der Vermögensauskunft vergessen, dass sie außer ihrem Konto (womöglich sogar ein P-Konto) noch andere Kontoverbindungen haben; sogar Bausparverträge sind über das Bundeszentralamt für Steuern erfasst. Es ist mir mit dieser Auskunft schon mehrfach gelungen die Forderung durch Pfändung auf diese Konten dann zu realisieren (und der Schuldner konnte beim Durchlesen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch wieder auf den aktuellen Stand seiner Kontoverbindungen gebracht werden 🙂 )

Es ist echt zu empfehlen. Die Auskunft über den Rentenversicherungsträger ist soweit ok, wenn man einen Arbeitgeber braucht (vorausgesetzt der Schuldner ist nicht selbstständig z.B.). Die Auskünfte über das Verkehrszentralregister sind, meines Erachtens, zu vernachlässigen. Zum einen erhält man sämtliche Daten über sämtliche Fahrzeuge die der Schuldner jemals auf sich zugelassen hatte und ob man das aktuell zugelassene Fahrzeug verwerten will ist meist eher zu verneinen (Aufwand Kosten/Zeit).

Also mal nachlesen beim 802 l ZPO:

„§ 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

(1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher

bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben;
das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung);
beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.

Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.“

Verwendung empfohlen!!!

Viel Erfolg euch noch!!

Gruß Jutta

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, grünes Formular

26.08.2014: Bitte beachten, überarbeitete Formulare (gültig ab 25.06.2014, Pflicht ab 01.11.2014) zu finden unter: Justizportal des Bundes und der Länder

siehe hierzu meinen Artikel vom 03.03.2015

12.06.2013:

Guten Tag zusammen!

Sicherlich haben einige von euch bereits mit dem nunmehr neuen Formular einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt.

Diese Formulare sind zu finden beim Bundesministerium für Justiz unter: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Antrag_Erlass_Pfaendungs_Ueberweisungsbeschluss_insbes_gewoehnl_Geldforderungen.pdf?__blob=publicationFile

Nach wie vor finde ich das Formular viel zu groß und somit auch viel zu unübersichtlich.

Trotz der neun Seiten kann man an manchen Stellen nicht alles eintragen bzw. hat Probleme alles einzutragen (z.B. Firmierung bei einer GmbH & Co KG mit sämtlichen gesetzlichen Vertretern); die Aufschlüsselung der Forderung auf Seite 3 finde ich völlig blöde, vor allem dann wenn man mehr als eine Hauptforderung tituliert hat. Ganz besonders nett wird’s dann wenn man zehn oder mehr Hauptforderungen mit verschiedenen Verzinsungsanfängen hat;

ich lege auch brav immer eine Aufstellung bei, aus der sich dann die Zusammensetzung der Zinsbeträge, der Hauptforderung usw. ergibt (natürlich chronologisch nach Datum sortiert).

Ich habe aber schon die Erfahrung gemacht dass es aber tatsächlich Rechtspfleger gibt die den Pfü zunächst nicht erlassen, da moniert wird, dass der Beschluss entweder gemäß den Beträgen auf Seite 3 erlassen wird, ODER gemäß der Aufstellung.

Muss ich wohl nicht verstehen, da meine Aufstellung den Beträgen auf Seite 3 entspricht, nur natürlich ausführlicher ist. Außerdem steht ja auf dem Formular „gemäß anliegender Aufstellung“. Egal, ich will ja dass das Ding erlassen wird, also maule ich nicht zu viel den einzelnen Rechtspfleger an… J

Ganz wichtig ist auch das Kreuzchen auf Seite 8 unten „zur Einziehung überweisen“ NICHT VERGESSEN, sonst habt ihr zwar einen Pfändungsbeschluss, der aber keinen Pfändungs- UND Überweisungsbeschluss! Wäre blöd.

Sicherlich habt Ihr schon bemerkt, dass das herausgegebene Formular einen grünen Rand besitzt. Ich hatte dankenswerterweise bislang noch keine Probleme mit meinem schwarzweiß-Ausdruck von diesem Ding. Es gibt aber tatsächlich Gerichte/Rechtspfleger die sich an der fehlenden Farbe aufgehalten haben und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus diesem Grund nicht erlassen haben.

Ein sehr netter Gerichtsvollzieher hat mich nun darüber informiert dass ein Beschluss durch das LG Dortmund am 24.04.2013 unter dem AZ 9 T 118/13 ergangen ist, dass die Ablehnung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit der Begründung dieser entspricht nicht den farblichen Anforderungen, zu Unrecht erfolgt ist.

Der Beschluss sagt: „… Die farbliche Gestaltung wie sie die im Bundesgesetzblatt abgedruckten Formulare aufweisen …, ist nach der Auffassung der Kammer nicht Bestandteil der gem. § 3 ZVFV zwingend einzuhaltenden Form für die Stellung des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses….“

 

Ich denke dieser Beschluss hilft einigen von euch!

Weiterhin frohes vollstrecken!!

Gruß Jutta Hurt

P.S. solltet ihr auch solche „Erfolge“ erzielen, kann ich die gerne auch veröffentlichen