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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, allgemeine Hinweise

Bitte beachten: ab 01.04.2013 Formularpflicht bei Pfü!

zu finden beim Bundesministerium für Justiz: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Antrag_Erlass_Pfaendungs_Ueberweisungsbeschluss_insbes_gewoehnl_Geldforderungen.pdf?__blob=publicationFile

Hallo zusammen, noch eine kleine Anmerkung zu den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss-Anträgen.

Sinnvoll ist es wenn ihr die nachstehenden „Kreuzchen“ an der gleichen Stelle setzt wie ich auch.

 Antrag:

Es wird beantragt, den nachfolgenden Beschluss zu erlassen.

( X ) Zustellung zu vermitteln   (    ) Zustellung wird selbst veranlasst

( X ) an Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO

(   ) Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist gem.

       anliegendem PKH-Beschluss bewilligt

( X ) Schuldtitel und ( X ) Vollstreckungsbelege anbei

 

Datum                                     Unterschrift

 

 

Es macht Sinn die Zustellung vermitteln zu lassen, da das erlassende Gericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dann gleich an den für den Drittschuldner zuständigen Gerichtsvollzieher bzw. an die zuständige Gerichtsvollzieherverteilungsstelle verschickt. Kostet dann somit kein Porto extra und man muss auch nicht suchen, wer denn nun zuständig ist für die Zustellung.

 

Ebenfalls macht es Sinn die Zustellung an den Drittschuldner gem. § 840 ZPO vermitteln zu lassen, da dieser § die Erklärungspflicht des Drittschuldners (siehe nachstehender Inhalt des § 840 ZPO)  beinhaltet. Somit ist der Drittschuldner verpflichtet eine entsprechende Erklärung abzugeben. Eventuelle Schadensersatzansprüche aus Nichterklärung könnten dann hergeleitet werden.

 

§ 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners

 

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

 

1.

ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;

 

2.

ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;

 

3.

ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;

 

4.

ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 833a Abs. 2 aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und

 

5.

ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatz bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Im ersteren Fall sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

 

Dass der Schuldtitel und eventuelle Vollstreckungsbelege dem Antrag beigefügt werden, sollte selbstverständlich sein, da ja der Anspruch im Allgemeinen und der Höhe nach nachgewiesen werden muss.

Diese Vollstreckungsunterlagen erhält man nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Gericht zurück.