Archiv der Kategorie: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Bankverbindungen pfänden/Anschriften Banken

(Erstveröffentlichung 2011/ständige Ergänzungen bzw. Abänderungen)

Bei Pfändungen bezüglich der Bankverbindungen ist natürlich erst in Erfahrung zu bringen um welche Bank es sich handelt.

Soweit man eine Bankleitzahl vorliegen hat, kann man im Internet nach der Bezeichnung der Bank recherchieren.

Soweit die Bank verschiedene Niederlassungen hat, z.B. bei einer Volksbank, rufe ich bei einer Zweigstelle an und frage unter Angabe der Kontonummer (soweit vorhanden) nach unter welcher Adresse ich die Pfändung zustellen lassen kann.

Meist bekomme ich dadurch auch gleich die Antwort geliefert ob das Konto noch existent ist.

Frage ich direkt nach ob das Konto noch existiert, bekomme ich aus „Datenschutzgründen“ keine Antwort.

Wichtig bei der Adresse des Drittschuldners ist, dass es sich um keine Postfachadresse handelt. Es muss definitiv eine Straße, Platz oder ähnliches angegeben werden. Da der zustellende Gerichtsvollzieher dort tatsächlich hinläuft und diesen Beschluss einem Mitarbeiter in die Hand drückt.

Wenn man sich die Zustellungsurkunde ansieht, sieht man das Zustelldatum mit Uhrzeit.

Die Uhrzeit ist deswegen wichtig, da, sollte später am Tag noch mal ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt werden, die Uhrzeit maßgeblich ist dafür, welcher Anspruch als erstes bedient wird.

Im Laufe der Zeit habe ich mich durch die „Bank-Drittschuldner“ durchgekämpft. Das ist gar nicht so einfach bei den großen Banken die richtige Adresse und die richtige Bezeichnung zu erfahren.

Banken sind gerne und sofort bereit die Pfändung nicht anzuerkennen, weil sie „falsch“ bezeichnet sind und damit nicht Drittschuldner. Da habe ich mich schon so manches mal furchtbar geärgert.

Hier habe ich ein paar Bank-Anschriften:

bei Commerzbank-Pfändungen ehemals Dresdner Bank jetzt auch Commerzbank) am besten immer vorher in der Zentrale anrufen (Frankfurt: Tel.: 069/136-20) und unter Angabe der Bankleitzahl bzw. der PLZ sich die zuständige Pfändungsstelle nennen lassen, da mittlerweile nicht mehr nach ehemals Dresdner Bank-Kunden und schon immer Commerzbank-Kunden unterschieden wird, sondern die Pfändungen „nach Gebieten“ verteilt werden. (Kleiner Tipp, i.d.R. werden die Postleitzahlengebiete 5…. bis 9…. Düsseldorf zugeordnet und 0…. bis 4…. Berlin) (Stand 15.11.2022: wird nach wie vor in PLZ-Gebiete unterteilt)

entweder

Commerzbank AG, GS-BO BSC-West, CoC Pfändungen Düsseldorf, (vormals Fritz-Vomfelde-Str. 8, 40547 Düsseldorf), jetzt Breite Str. 10, 40213 Düsseldorf

(Fax für Pfändungsabteilung Düsseldorf, Fax-Nr.: 01802 224 496)

Heute habe ich mehrere Mitteilungen von Mitlesern (danke dafür!) sowie Post von der Commerzbank bezüglich der Pfändungsabteilung in Düsseldorf erhalten.

Die Pfändungsabteilung hat jetzt folgende Anschrift:

Commerzbank AG, CoC Pfändungen, Am Seestern 1, 40547 Düsseldorf

(Anschrift für Schriftverkehr nach Zustellung der Pfändung: Commerzbank AG Group Banking & Market Operations Banking Service Center, CoC Pfändunge, Postfach, 40300 Düsseldorf, Fax: 049 69 40565-2078) Daten Commerzbank aktualisiert, nachdem ein aufmerksamer Mitleser mir die neue Fax-Nr. mitgeteilt hat/16.05.2023

Auf ausdrückliche telefonische Rückfrage hat man mir in der Zentrale versichert, dass weiterhin die Trennung nach Postleitzahlengebieten besteht und die Pfändungsabteilung in Berlin nach wie vor Bestand hat. (15.11.2022)

oder

Commerzbank AG, CoC Pfändungen Berlin, Koppenstr. 93, 10243 Berlin

(Fax für Pfändungsabteilung in Berlin: Fax-Nr.: 01802 224 496)

Daten Commerzbank aktualisiert/überprüft 07.10.2014/25.08.2015, ergänzt um die Buchstaben GS-BO BSC-… gem. telefonischer Auskunft der Zentrale vom 24.09.2015, überprüft am 13.04.2016, überprüft 23.12.2016 (lt. Email eines aufmerksamen Lesers, existiert die Abteilung nach wie vor; 07.07.2025)

Für beide Abteilungen gilt die gleiche Fax-Nr. (werden digitalisiert am PC empfangen und dort an die richtige Abteilung verteilt)

(Tatsächlich in der Commerzbank-Zentrale in Frankfurt nachfragen, nicht bei einer der Niederlassungen, da „Gerüchte“ kursieren, dass die Pfändungsabteilung in Berlin nicht mehr existiert, 25.08.2015)

Von einer aufmerksamen Mitleserin wurde mir Folgendes dankenswerterweise mitgeteilt:

„Die Commerzbank AG hat uns mit Schreiben vom 20.01.2021 folgendes mitgeteilt:

Die Bearbeitung erfolgt für den Drittschuldner Commerzbank AG (inclusive der ehemaligen comdirect Bank AG sowie der ehemaligen Dresdner Bank AG) ausschließlich an folgenden Standorten:

für Schuldner in den Postleitzahlbereichen (erneut abgefragt 15.11.2022)
01 bis 33, 37 bis 39, 42 bis 49, 58 bis 59, 98 bis 99:
Commerzbank AG, CoC Pfändungen, Koppenstraße 93, 10243 Berlin (Fax: 069/13659904)

für Schuldner in den Postleitzahlbereichen (erneut abgefragt 15.11.2022)
34 bis 36, 40 bis 41, 50 bis 57, 60 bis 97:
Commerzbank AG, CoC Pfändungen, Am Seestern 1, 40547 Düsseldorf (Fax: 069/405652078)

Aufgrund der Länge des Beitrags und technischer Herausforderungen wurde dieser Inhalt auf mehrere Seiten aufgeteilt. Die weiteren Adressen und Seiten findest du ⏬

Beispielantrag für Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Bitte beachten: ab 01.04.2013 Formularpflicht bei Pfü!

zu finden beim Bundesministerium für Justiz: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Antrag_Erlass_Pfaendungs_Ueberweisungsbeschluss_insbes_gewoehnl_Geldforderungen.pdf?__blob=publicationFile

Wie ihr vielleicht schon gesehen habt, habe ich die verschiedensten Ansprüche in meinen anderen Beiträgen  mal ausformuliert bzw. so mitgeteilt, wie sie bei mir funktionieren.

Selbstverständlich ist es mit der puren Anspruchsformulierung nicht getan. Für einen Pfändungs- und Übeweisungsbeschluss-Antrag braucht ihr, wie sonst bei der Zwangsvollstreckung auch: Titel, Klaus, Zustellung und natürlich das Wissen was Ihr pfänden wollt.

Momentan müssen an Gerichtskosten EUR 20,00 dafür vom Gläubiger entrichtet werden. Diese Kosten, genau so wie die Zustellkosten werden der Gesamtforderung nachher hinzugesetzt.

 

Viel Erfolg damit!!!!

 

 



Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ab 25.06.2014

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (überarbeitetes Formular)

03.03.2015

Hier ein Link für die „neuen“ Formulare:

http://www.bmjv.de/DE/Service/Formulare/_node.html

Dort müsst ihr auf „Pfändungsrecht“ gehen und dann könnt ihr euch den Pfändungs- und ÜberweisungsbeschlussAntrag aussuchen der für eure Sache richtig ist.

Als kleiner Hinweis:

Zwischenzeitlich gibt es eine BGH-Entscheidung die besagt, dass (in meinen Worten) im Formular auch Einträge vorgenommen werden können, wenn das Formular „nicht ausreichend“ ist. Aber lest selber mal nach:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=67047&pos=0&anz=1

Auf jeden Fall viel Spaß damit und viel Erfolg

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gültig ab 25.06.2014 (aktuelle Fassung)

Hurra (ironisch!!!), die Pfändungs- und Überweisungsbeschluss-Formulare wurden überarbeitet:

„§ 6 ZVFV – Übergangsregelung

Für Anträge, die bis zum 1. November 2014 gestellt werden, können die bis zum 24. Juni 2014 bestimmten Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter genutzt werden. Für Anträge, die bis zum 1. Juni 2015 gestellt werden, kann das bis zum 24. Juni 2014 bestimmte Formular für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung weiter genutzt werden.“

(zu finden u.a. unter: http://www.juraforum.de/gesetze/zvfv/6-uebergangsregelung)

Die Formulare könnt Ihr Euch herunterladen beim Justizportal des Bundes und der Länder:

http://www.justiz.de/formulare/index.php

Hurra ist tatsächlich ironisch gemeint! Die Überarbeitung ist nicht viel besser als des „erste Modell“, es ist z.B. nicht ganz klar bei den Zinsen, dass ich auch fortlaufende Zinsen haben will. Die Verzugszinshöhe ist falsch bzw. der Übergang von 8% auf 9% nicht mit eingearbeitet. Die Lastschrifteinzugsermächtigung für die Gerichtsvollzieher fehlt, da mach ich allerdings zwischenzeitlich ich auf der letzten Seite (also da wo noch was eingetragen werden kann, es aber keine Anordnung ist) den Vermerk dass der zuständige Gerichtsvollzieher für die Zustellung die Kosten im Lastschriftverfahren einziehen kann.

Viel Erfolg beim Bearbeiten

Gruß Jutta Hurt

 

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, grünes Formular

26.08.2014: Bitte beachten, überarbeitete Formulare (gültig ab 25.06.2014, Pflicht ab 01.11.2014) zu finden unter: Justizportal des Bundes und der Länder

siehe hierzu meinen Artikel vom 03.03.2015

12.06.2013:

Guten Tag zusammen!

Sicherlich haben einige von euch bereits mit dem nunmehr neuen Formular einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt.

Diese Formulare sind zu finden beim Bundesministerium für Justiz unter: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Antrag_Erlass_Pfaendungs_Ueberweisungsbeschluss_insbes_gewoehnl_Geldforderungen.pdf?__blob=publicationFile

Nach wie vor finde ich das Formular viel zu groß und somit auch viel zu unübersichtlich.

Trotz der neun Seiten kann man an manchen Stellen nicht alles eintragen bzw. hat Probleme alles einzutragen (z.B. Firmierung bei einer GmbH & Co KG mit sämtlichen gesetzlichen Vertretern); die Aufschlüsselung der Forderung auf Seite 3 finde ich völlig blöde, vor allem dann wenn man mehr als eine Hauptforderung tituliert hat. Ganz besonders nett wird’s dann wenn man zehn oder mehr Hauptforderungen mit verschiedenen Verzinsungsanfängen hat;

ich lege auch brav immer eine Aufstellung bei, aus der sich dann die Zusammensetzung der Zinsbeträge, der Hauptforderung usw. ergibt (natürlich chronologisch nach Datum sortiert).

Ich habe aber schon die Erfahrung gemacht dass es aber tatsächlich Rechtspfleger gibt die den Pfü zunächst nicht erlassen, da moniert wird, dass der Beschluss entweder gemäß den Beträgen auf Seite 3 erlassen wird, ODER gemäß der Aufstellung.

Muss ich wohl nicht verstehen, da meine Aufstellung den Beträgen auf Seite 3 entspricht, nur natürlich ausführlicher ist. Außerdem steht ja auf dem Formular „gemäß anliegender Aufstellung“. Egal, ich will ja dass das Ding erlassen wird, also maule ich nicht zu viel den einzelnen Rechtspfleger an… J

Ganz wichtig ist auch das Kreuzchen auf Seite 8 unten „zur Einziehung überweisen“ NICHT VERGESSEN, sonst habt ihr zwar einen Pfändungsbeschluss, der aber keinen Pfändungs- UND Überweisungsbeschluss! Wäre blöd.

Sicherlich habt Ihr schon bemerkt, dass das herausgegebene Formular einen grünen Rand besitzt. Ich hatte dankenswerterweise bislang noch keine Probleme mit meinem schwarzweiß-Ausdruck von diesem Ding. Es gibt aber tatsächlich Gerichte/Rechtspfleger die sich an der fehlenden Farbe aufgehalten haben und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus diesem Grund nicht erlassen haben.

Ein sehr netter Gerichtsvollzieher hat mich nun darüber informiert dass ein Beschluss durch das LG Dortmund am 24.04.2013 unter dem AZ 9 T 118/13 ergangen ist, dass die Ablehnung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit der Begründung dieser entspricht nicht den farblichen Anforderungen, zu Unrecht erfolgt ist.

Der Beschluss sagt: „… Die farbliche Gestaltung wie sie die im Bundesgesetzblatt abgedruckten Formulare aufweisen …, ist nach der Auffassung der Kammer nicht Bestandteil der gem. § 3 ZVFV zwingend einzuhaltenden Form für die Stellung des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses….“

 

Ich denke dieser Beschluss hilft einigen von euch!

Weiterhin frohes vollstrecken!!

Gruß Jutta Hurt

P.S. solltet ihr auch solche „Erfolge“ erzielen, kann ich die gerne auch veröffentlichen

Drittschuldnererklärungen von Banken! Achtung!

Achtung bei Drittschuldnererklärungen von Banken!

Im April 2012 hatte ich für eine Mandantschaft einen nicht unerheblichen Betrag über eine Kontenpfändung Stück für Stück beigetrieben. Im August habe ich ausdrücklich gegenüber der Bank die Erledigung der Pfändung erklärt, da vollständige Zahlung erfolgt war.
Im Dezember hatte ich für eine andere Mandantschaft beim gleichen Schuldner die gleiche Kontoverbindung gepfändet und es kam eine Drittschuldnererklärung dass Vorpfändungen bestehen und die Forderung nicht bedient werden kann. Die Liste der Vorpfändungen wurde mitgeschickt und der einzige vorrangige Gläubiger war, man höre und staune, der Gläubiger für den wir im April gepfändet hatten. Die Forderungshöhe sowie das AZ des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entsprach der seinerzeitigen Pfändung!
Wäre es nicht die durch uns erbrachte und bereits erledigte Forderung unseres anderen Gläubigers gewesen, hätte ich die Drittschuldnererklärung widerspruchslos hingenommen und wahrscheinlich, auf Grund der Höhe der Vorpfändung die Akte erst mal ein halbes Jahr ruhen lassen.

So habe ich die Bank angeschrieben, auf die Erledigung verwiesen und um Nachbesserung der Drittschuldnererklärung aufgefordert.
Die Bank hat mit Bedauern ihr "Versehen" eingeräumt, die "neue" Forderung wird nunmehr bedient.

Ich werde jetzt zukünftig immer nach einer Gläubigerliste nachfragen und ggf. sogar die Gläubiger anschreiben, ob die Forderung noch besteht!

 

Viel Erfolg beim Beitreiben!!!

Gruß Jutta Hurt