Archiv der Kategorie: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Pfändung von Bankguthaben

       Wie bei allen Pfändungen muss der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei dem für den Schuldner zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Im Rubrum sind der Gläubiger, der Schuldner sowie der Titel zu benennen. Selbstredend muss auch die entspechende Forderung (zum Nachrechnen nachvollziehbar!) aufgeführt sein. Ebenfalls wie bei allen Pfändungen muss der zu pfändende Anspruch ganz genau bezeichnet werden. Es heißt dann zum Beispiel bei einer Pfändung bezüglich des Bankguthabens:


Gepfändet wird der angebliche Anspruch an:

          hier Drittschuldner mit zustellfähiger Adresse einsetzen  

 auf Zahlungen und Leistungen jeglicher Art aus der gesamten Geschäftsverbindung, insbesondere gegenwärtig und zukünftig entstehender Guthaben oder Salden aus laufender Rechnung (Kontokorrent), einschließlich aller Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Girovertrag auf Gutschrift aller künftigen Eingänge und auf fortlaufende Auszahlung der Guthaben sowie auf Durchführung von Überweisungen an Dritte;

 auf Auszahlung des Guthabens aus Sparkonten und der bis zum Tage der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte und vorzeitige Kündigung der Sparguthaben; zugleich wird angeordnet, dass der Schuldner das über die jeweiligen Sparguthaben ausgestellte Sparbuch/Sparurkunde an den Gläubiger – zu Händen des Gerichtsvollziehers als Sequester – herauszugeben hat;

 auf Auszahlung von Zinsgutschriften und Dividenden aus Wertpapierbeständen auch soweit diese künftig fällig werden;

 auf Zutritt zum Bankschließfach und Mitwirkung bei der Öffnung zum Zwecke der Entnahme des Inhaltes und dessen Pfändung durch einen von dem Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher;

 

g e p f ä n d e t .

Mit dieser Formulierung bin ich bisher gut gefahren und habe den entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen bekommen.

 


Steuerrückerstattung pfänden

Soweit ein Vermögensverzeichnis vorliegt und der Schuldner (hier Privatperson)darin angibt Steuerrückerstattungsansprüche für das laufende (und/oder das zurückliegende) Kalenderjahr zu haben kann eine Pfändung genau bezüglich dieser Steuerrückerstattungsansprüche ausgebracht werden.

Dieser Pfändungsantrag ist beim für den Schuldner zuständigen Amtsgericht zu stellen. Das zuständige Finanzamt ergibt sich entweder aus dem Vermögensverzeichnis, oder aber lässt es sich leicht in Erfahrung bringen (ein Lob auf das Internet). Wie üblich ist auch bei dieser Pfändung der Anspruch genau zu bezeichnen. Zu beachten ist, dass Steuerrückerstattungsansprüche nur für bereits abgelaufene Kalenderjahre entstanden sind. Deswegen ist es manchmal gar nicht so schlecht mit einem solchen Antrag (je nach dem wie weit das Jahr fortgeschritten ist) bis 02.01. des darauffolgenden Jahres zu warten. Somit kann auch das dann gerade erst abgelaufene Kalender in den Pfändungsanspruch mit aufgenommen werden. Dieser Antrag könnte z.B. so lauten: "Gepfändet wird der angebliche Anspruch des Schuldners an den Drittschuldner (hier Finanzamt!) auf Auszahlung eines eventuellen Steuer-Rückerstattungsanspruch der sich bei Abgabe der Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr … (hier z.B. 2010) und die früheren Kalenderjahre ergibt"

Das zuständige Finanzamt wird von sich aus in der Drittschuldnererklärung dann sicherlich mitteilen, dass die früheren Kalenderjahre (meist) nur bis 5 Jahre zurück berücksichtigt werden können.

Das gute an einer Steuerpfändung ist, dass keine Pfandfreigrenze beachtet werden muss. Das heißt, der Steuerrückerstattungsbetraag der errechnet wird, wird dann auch ausgekehrt.

Das schlechte an einer Steuerpfändung ist, dass der Schuldner auch tatsächlich eine Erklärung abgeben muss.